Bürgergeld-Empfänger für Amt nicht erreichbar: Harte Konsequenzen drohen – es gibt jedoch Ausnahmen

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Der Erhalt von Bürgergeld bringt Pflichten mit sich. Einen Urlaub oder eine Reise müssen viele Empfänger mit dem Jobcenter abstimmen – aber nicht alle.

Frankfurt – Laut aktuellen Zahlen der Bundesagentur für Arbeit von August 2024 gibt es in Deutschland derzeit etwa 5,6 Millionen Bürgergeld-Empfängerinnen und -Empfänger. Von diesen gelten etwas mehr als vier Millionen Menschen als erwerbsfähig. An das Beziehen von Bürgergeld sind allerdings einige Bedingungen geknüpft – darunter auch die Erreichbarkeit der Beziehenden durch das Amt. Unterdessen soll es zu Bürgergeld-Kürzungen kommen, die könnten „drastische Auswirkungen“ haben.

Bürgergeld-Empfänger müssen für Jobcenter an Werktagen erreichbar sein

Laut Website der Bundesagentur für Arbeit ist die große Mehrheit der Bürgergeld-Empfängerinnen und -Empfänger dazu verpflichtet, aktiv mit dem Jobcenter zusammenzuarbeiten. Konkret sind dies Bürgergeld-Beziehende, die als erwerbsfähig eingestuft werden. Die Arbeitsagentur präzisiert zur Erreichbarkeit: „Dazu gehört es, dass Sie an Werktagen erreichbar sind. ‚Erreichbar‘ bedeutet: Sie können auf Nachrichten und Schreiben Ihres Jobcenters reagieren, zu Terminen vor Ort kommen oder kurzfristig Bewerbungsgespräche führen.“

Im Sozialgesetzbuch (SGB) ist genau geregelt, für wen diese Vorgabe gilt. So heißt es in §7b SGB II (1): „Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Leistungen, wenn sie erreichbar sind. Erreichbar sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, wenn sie sich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten und werktäglich dessen Mitteilungen und Aufforderungen zur Kenntnis nehmen können.“

Erreichbar für das Jobcenter: Bürgergeld-Empfänger dürfen nicht ohne Zustimmung vom Amt verreisen

Einfach mal spontan verreisen, ohne dies mit dem Jobcenter abzuklären, dürfen Bürgergeld-Empfängerinnen und -Empfänger also nicht. Wie die Bundesagentur für Arbeit auf ihrer Website erklärt, ist eine Zustimmung durch das Jobcenter in folgenden Fällen zwingend notwendig:

  • wenn Bürgergeld-Empfängerinnen oder -Empfänger sich nicht an Ihrem Wohnort aufhalten
  • wenn Bürgergeld-Empfängerinnen oder -Empfänger sich vorübergehend nicht in der Nähe Ihres Jobcenters befinden
  • wenn Bürgergeld-Empfängerinnen oder -Empfänger ins Ausland reisen

Insgesamt dürfen Menschen, die Bürgergeld erhalten, maximal drei Wochen pro Kalenderjahr nicht erreichbar sein, so die Arbeitsagentur. An Samstagen, Sonntagen oder Feiertage muss das Jobcenter der Abwesenheit von erwerbsfähigen Bürgergeld-Empfängerinnen und -Empfängern nicht zustimmen. Diese müssen allerdings dafür sorgen, „dass sie Mitteilungen und Aufforderungen“ des Jobcenters noch „vor dem nächsten Werktag zur Kenntnis nehmen können“.

Eine Bild-Montage: links tippt eine Frau tippt auf einem Tablet auf einen Link zum Beantragen des Bürgergeldes, rechts zwei Urlauber mit Koffern
Ab in den Urlaub? Ohne Abstimmung mit dem Jobcenter sollten Bürgergeld-Empfänger besser nicht verreisen. © Carsten Koall/dpa/Manuel Geisser/Imago

Nicht erreichbar für das Jobcenter ohne Absprache: Bürgergeld-Empfängern drohen harte Konsequenzen

Wer dies nicht beachtet, muss mit harten Konsequenzen rechnen. „Wenn Sie ohne Zustimmung des Jobcenters nicht erreichbar sind, haben Sie keinen Anspruch auf Bürgergeld. Das bedeutet: Sie erhalten keine Zahlung mehr und müssen gegebenenfalls Geld zurückzahlen“, bekräftigt die Arbeitsagentur. Zudem endet dann die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, da der Anspruch auf Bürgergeld erloschen ist. Derweil warnte kürzlich in der Debatte um Bürgergeld-Kürzungen ein Verband vor „strukturellen Schäden“ bei Jobcentern.

Ausnahmen von der Erreichbarkeits-Regel für einige Bürgergeld-Empfänger

Allerdings gibt es auch einige Ausnahmen von der Erreichbarkeits-Regel, denn nicht erwerbsfähige Bürgergeld-Empfängerinnen oder -Empfänger sind von dieser nicht betroffen. Nach Angaben des Portals gegen-hartz.de gelten Kinder unter 15 Jahren und befristet Erwerbsunfähige in einer Bedarfsgemeinschaft als nicht erwerbsfähig. Bürgergeld-Empfängerinnen und -Empfänger, die zu diesen Personengruppen gehören, müssen weder erreichbar noch ortsanwesend sein. Auch die drei-Wochen-Regel gilt für sie nicht.

Weiter wird auf dem Portal ausgeführt, dass für nicht vermittelbare erwerbsfähige Bürgergeld-Empfängerinnen oder -Empfänger ebenfalls eine Sonderregelung greift: „Wer der Vermittlung nicht zur Verfügung stehen muss (z.B. Schüler ab 15 Jahren, Elternteile in Elternzeit), muss die Nichterreichbarkeit beantragen, diese gilt aber schon mit dem Antrag als genehmigt. Dies gilt auch für Teilnehmer an Arbeitsmarkt-Maßnahmen und Tätige in AGH (Arbeitsgelegenheiten).“ Unterdessen rät ein Experte Bürgergeld-Empfängerinnen und -Empfängern, eine „Nein“ vom Jobcenter nicht immer klaglos hinzunehmen. (kh)

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