Muss ich Urlaubsgeld bei einer Kündigung zurückzahlen?
Das Urlaubsgeld ist eine Sonderzahlung, die Arbeitnehmer zusätzlich zum Gehalt bekommen. Was gilt im Falle einer Kündigung?
Beim Urlaubsgeld handelt es sich um eine zusätzliche Leistung, die Arbeitgeber ihren Angestellten meist zur Mitte des Jahres auszahlen. Die Sonderzahlung dient in der Regel dazu, urlaubsbedingte Mehrausgaben auszugleichen. Damit sollen die Mitarbeiter motiviert werden, auch nach der Arbeitspause weiterhin gute Leistungen im Betrieb zu erbringen, erklärt die Kündigungsschutzkanzlei. Da es sich um eine freiwillige Zusatzzahlung handelt, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Urlaubsgeld. Nur wenn das Urlaubsgeld im Arbeits- oder Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung verankert ist, haben die Mitarbeiter Anspruch auf das zusätzliche Geld.
Kann der Arbeitgeber Urlaubsgeld zurückfordern?
Sobald das Urlaubsgeld ausgezahlt wurde, ist eine Rückforderung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ob Angestellte die Sonderzahlung bei einer Kündigung zurückgegeben müssen, hängt von den genauen Regelungen im Arbeitsvertrag ab. Laut der Kündigungsschutzkanzlei ist dabei der Charakter des Urlaubsgeldes ausschlaggebend. Man unterscheidet zwischen:

- Entgeldcharakter: Das Urlaubsgeld wird als eine Art zusätzliches Gehalt gezahlt. In diesen Fällen wird mit der Sonderzahlung die erbrachte Arbeitsleistung honoriert. Scheidet der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Betrieb aus, muss das Urlaubsgeld zumindest anteilig gezahlt werden, da es ausschließlich um die bisher erbrachte Leistung geht.
- Urlaubsgeld zum Zwecke der Belohnung (Gratifikation): Der Arbeitgeber möchte seine Arbeitnehmer für deren Betriebstreue belohnen und ihnen einen zusätzlichen finanziellen Vorteil in der Urlaubszeit gewähren. Nur wenn es sich beim Urlaubsgeld um eine Gratifikation handelt, kann der Arbeitgeber die zusätzliche Leistung zurückfordern.
Der Charakter des Urlaubsgeldes lässt sich aus dem Arbeitsvertrag entnehmen. Bei einer Rückforderung durch den Arbeitgeber muss feststehen, dass die Zahlung keinen Entgeltcharakter hat, betont die Kanzlei Hasselbach. Außerdem müssen wirksame Rückforderungsklauseln im Arbeitsvertrag bestehen. Diese sind in der Regel an die Eigenkündigung des Arbeitnehmers geknüpft, erläutert die Kündigungsschutzkanzlei. Rückzahlungsforderungen bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber sind nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen.
Ein Bestandteil der Klausel kann auch sein, dass der Arbeitnehmer bei einer Kündigung überhaupt kein Urlaubsgeld erhält. Auch dies ist nur zulässig, wenn es sich bei der Sonderzahlung um eine Gratifikation handelt.
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Zudem muss der Anspruch auf Rückforderung eindeutig formuliert sein. Wenn die Klausel schwammig ist, sodass nicht ersichtlich wird, ob nur das zu viel gezahlte Urlaubsgeld oder auch das Urlaubsentgelt gemeint ist, kann sie ungültig sein. Das Urlaubsentgelt bezeichnet im Unterschied zum Urlaubsgeld das reguläre Gehalt, das während des Urlaubs gezahlt wird, obwohl in dieser Zeit keine Arbeitsleistungen erbracht werden.