BGH-Urteil - Mieter müssen für Überwachung der korrekten Mülltrennung zahlen
Der Fall: Die Kläger sind Mieter einer ehemals preisgebundenen Wohnung in Berlin, die der Beklagten, einer großen Wohnimmobiliengesellschaft, gehört. Die Gesellschaft wollte die Mieter über die Betriebskostenabrechnung an den Kosten für die Wartung von Rauchmeldern sowie für die Überprüfung der Mülltrennung einschließlich des Nachsortierens durch einen externen Dienstleister beteiligen. Laut dem Formularmietvertrag vom 13. Januar 2009 setzt sich die monatliche Miete aus der Nettokaltmiete und den Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten zusammen. Der Mietvertrag macht auch klar, dass die Mieter alle Betriebskosten zu tragen haben, einschließlich der Müllbeseitigung und sonstiger Betriebskosten.
Im Jahr 2016 beauftragte die Immobiliengesellschaft einen externen Dienstleister mit der Überprüfung und Nachsortierung des Mülls. In den Betriebskostenabrechnungen für 2017 und 2018 legte sie diese Kosten anteilig auf die Mieter um. Die widersprachen der Betriebskostenabrechnung und forderten die Rückzahlung der Kosten.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Wohnimmobiliengesellschaft Recht (ZR 117/21). Die BGH-Richter entschieden, dass die Gesellschaft die Kosten für das sogenannte „Behältermanagement“ und die Wartung der Rauchwarnmelder wirksam als Betriebskosten auf die Kläger umlegen durfte. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückzahlung dieser Kosten.
Der BGH stellte fest, dass die Kosten für das Behältermanagement als Kosten der Müllbeseitigung gemäß § 2 Nr. 8 BetrKV umlagefähig sind. Die Kosten für die Wartung der Rauchwarnmelder sind ebenfalls als Betriebskosten umlagefähig, da sie nachträglich aufgrund einer gesetzlich vorgeschriebenen Modernisierung entstanden sind. Die Mietvertragsparteien hätten diese Kosten bei Vertragsschluss berücksichtigt, wenn die bauordnungsrechtliche Verpflichtung zur Installation von Rauchwarnmeldern bereits bestanden hätte.
Die Kläger konnten zudem nicht nachweisen, dass die Beauftragung eines externen Dienstleisters für das Behältermanagement und die Wartung der Rauchwarnmelder unwirtschaftlich war. Der BGH betonte, dass die Abwälzung dieser Betriebskosten auf die Mieter rechtmäßig und die entsprechende Abrechnung formell und materiell ordnungsgemäß ist.