„Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass bei kinderlosen Paaren der Ehegatte automatisch Alleinerbe wird“, warnt Nina Lenz-Brendel, Fachanwältin für Erbrecht aus Mannheim, im Handelsblatt. Denn die gesetzliche Erbfolge sieht vor, dass auch die Verwandten des Verstorbenen einbezogen werden – und zwar in fester Reihenfolge: zuerst Eltern, dann Geschwister, danach Nichten, Neffen und schließlich Großeltern. Nur wenn es keine dieser Personen mehr gibt, bekommt der Ehepartner das gesamte Vermögen.
Wenn plötzlich andere über die Immobilie mitentscheiden
Stirbt ein Partner ohne Testament, hängt der Anteil des anderen vom Güterstand ab:
Lebte das Paar in einer Zugewinngemeinschaft, erhält der überlebende Ehegatte drei Viertel der Erbschaft. Bei Gütertrennung oder Gütergemeinschaft sind es dagegen nur 50 Prozent.
Noch unangenehmer: Wer mit den Verwandten des verstorbenen Partners in einer Erbengemeinschaft landet, kann wichtige Entscheidungen, etwa zu Immobilien, nur noch gemeinsam mit den Miterben treffen. Dann ist Streit vorprogrammiert.
Im Testament sollten sich daher kinderlose Paare gegenseitig als Alleinerben einsetzen – und zusätzlich einen sogenannten Schlusserben bestimmen, falls beide gleichzeitig sterben. Dieser Schlusserbe kann frei gewählt werden – und sollte auch später noch geändert werden können. „Schließlich kann es sein, dass man zu der Person, die zum Zeitpunkt des Testierens als Schlusserbe benannt wurde, später keinen Kontakt mehr hat“, sagt Lenz-Brendel.
Nur mit einer individuellen Regelung lässt sich sicherstellen, dass das eigene Vermögen wirklich dort landet, wo man es haben möchte – und nicht in den Akten einer unfreiwilligen Erbengemeinschaft.