Beiträge und Pflegeleistungen 2025: Alle Änderungen im Überblick
Zu Jahresbeginn änderte sich einiges in der Pflege: Der Beitrag zur Pflegeversicherung wurde angehoben, es gibt aber auch mehr Leistungen. Wir haben für Sie eine Übersicht erstellt.
Auch im Jahr 2025 wurde die schrittweise Umsetzung des sogenannten Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) fortgeführt: Die Leistungen der Pflegeversicherung wurden zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht, gleichzeitig stiegen die Beträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Weiterhin tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Beitrag grundsätzlich zur Hälfte – ohne den Kinderlosenzuschlag. Diesen müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer allein bezahlen.
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Erfahren Sie hier, was sich 2025 geändert hat und mit welchen Leistungserhöhungen Sie in diesem Jahr rechnen können.
Beiträge zur Pflegeversicherung sind gestiegen
Zur Finanzierung der Pflegeversicherung wurde der allgemeine Beitragssatz zum 1. Januar 2025 geringfügig angehoben – er stieg um 0,2 Prozentpunkte von 3,4 auf 3,6 Prozent. Mitglieder ohne Kinder zahlen weiterhin einen Zusatzbeitrag, für Mitglieder mit zwei oder mehr Kindern wird der Beitrag während der Erziehungszeit bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Prozentpunkte je Kind abgesenkt. Nach der Erziehungsphase zahlen Eltern wieder den allgemeinen Beitragssatz von 3,6 Prozent.
Die neuen Beitragsätze für die Pflegeversicherung seit 1. Januar
- Kinderlos: Pflegebeitrag von 4,2 Prozent
- Ein Kind: Pflegebeitrag von 3,6 Prozent
- Zwei Kinder: Pflegebeitrag von 3,35 Prozent
- Drei Kinder: Pflegebeitrag von 3,10 Prozent
- Vier Kinder: Pflegebeitrag von 2,85 Prozent
- Fünf und mehr Kinder: Pflegebeitrag von 2,60 Prozent
Tipp: Auch verstorbene Kinder werden berücksichtigt. Elterngemeinschaften bestehen lebenslang fort – sie zahlen den regulären Beitragssatz. Auch bei den Beitragsabschlägen werden verstorbene Kinder so lange berücksichtigt, bis sie das 25. Lebensjahr vollendet hätten.
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Höhere Pflegeleistungen – die Änderung in den einzelnen Bereichen
Im Gegenzug wurden die allgemeinen Pflegeleistungen zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht. Nachfolgend sehen Sie die alten und neuen Beträge in den einzelnen Bereichen der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag steigt in den Pflegegraden 1 bis 5 auf von 125 Euro auf 131 Euro.
Pflegegeld
Pflegegrad | Pflegegeld 2024 | Pflegegeld 2025 |
---|---|---|
2 | 332 Euro | 347 Euro |
3 | 573 Euro | 599 Euro |
4 | 765 Euro | 800 Euro |
5 | 947 Euro | 990 Euro |
Pflegesachleistungen
Pflegegrad | Betrag Pflegesachleistung 2024 | Betrag Pflegesachleistung 2025 |
---|---|---|
2 | 761 Euro | 796 Euro |
3 | 1.432 Euro | 1.497 Euro |
4 | 1.778 Euro | 1.859 Euro |
5 | 2.200 Euro | 2.299 Euro |
Tages- und Nachtpflege
Pflegegrad | Leistungen zur Tages- und Nachtpflege 2024 | Leistungen zur Tages- und Nachtpflege 2025 |
---|---|---|
2 | 689 Euro | 721 Euro |
3 | 1.298 Euro | 1.357 Euro |
4 | 1.612 Euro | 1.685 Euro |
5 | 1.995 Euro | 2.085 Euro |
Kurzzeitpflege
Pflegegrad | Betrag zur Kurzzeitpflege 2024 | Betrag zur Kurzzeitpflege 2025 |
---|---|---|
2 bis 5 | 1.774 Euro | 1.854 Euro |
Tipp: Der Leistungsbetrag zur Kurzzeitpflege kann aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege aufgestockt werden. Seit Januar 2025 sind das maximal 1.685 Euro (Verhinderungspflege) zusätzlich zu den 1.854 Euro der Kurzzeitpflege – insgesamt also maximal 3.539 Euro jährlich.
Verhinderungspflege
Pflegegrad | Leistungsbetrag zur Verhinderungspflege 2024 | Leistungsbetrag zur Verhinderungspflege 2025 |
---|---|---|
2 bis 5 | 1.612 Euro | 1.685 Euro |
Tipp: Der Anspruch auf Verhinderungspflege wurde 2025 von sechs Wochen auf acht Wochen verlängert. Auch entfällt künftig die Voraussetzung, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung sechs Monate gepflegt haben muss.
Darüber hinaus gilt seit Jahresbeginn:
Bei der Verhinderungspflege kann ein Leistungsbetrag von bis zu 843 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege erhöht werden – insgesamt stehen so bis zu 2.528 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung.
Für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene mit den Pflegegraden 4 und 5 können die Leistungen der Kurzzeitpflege bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vollständig in Leistungen der Verhinderungspflege umgewandelt werden. Der gesamte Leistungsbetrag beträgt 3.539 Euro jährlich.
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Pflegehilfsmittel und digitale Pflegeanwendungen
Für alle Pflegegrade 1 bis 5 wurde der monatliche Betrag für Pflegehilfsmittel zum täglichen Gebrauch von 40 auf 42 Euro erhöht. Ebenfalls pro Monat stieg der Leistungsanspruch für den Einsatz digitaler Pflegeanwendungen von bisher 50 Euro auf nun 53 Euro.
Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen
Pflegegrad | Zuschuss Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen 2024 | Zuschuss Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen 2025 |
---|---|---|
1 bis 5 | 4.000 Euro | 4.180 Euro |
Tipp: Der Höchstbetrag zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfelds bei den Wohngemeinschaften mehrerer pflegebedürftiger Menschen liegt jetzt bei maximal 16.720 Euro.
Vollstationäre Pflege im Heim
Pflegegrad | Leistungen zur vollstationären Pflege 2024 | Leistungen zur vollstationären Pflege 2025 |
1 | 125 Euro | 131 Euro |
2 | 770 Euro | 805 Euro |
3 | 1.262 Euro | 1.319 Euro |
4 | 1.775 Euro | 1.855 Euro |
5 | 2.005 Euro | 2.096 Euro |
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Wohngruppenzuschlag für Pflegegemeinschaften
Schließlich stieg auch der sogenannte Wohngruppenzuschlag für Pflegegemeinschaften zu Jahresbeginn 2025 von 214 Euro auf 224 Euro monatlich. Anspruch hierauf haben Pflegebedürftige aller anerkannten Pflegegrade 1 bis 5.