Frau stellt pinke Parkscheibe mit „Bin kurz shoppen“ auf – ein „sehr deutsches“ Verwarngeld folgt

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Eine pinke Parkscheibe sorgt in Braunschweig für Ärger. Was für manche wie ein harmloser Fehler wirkt, entwickelt sich zu einem Streit um Regeln und deren Grenzen.

Manchmal wirken kleine, harmlose Dinge wie große Stolpersteine im deutschen Vorschriften‑Alltag. Eine Parkscheibe gehört sicher dazu, so unauffällig wie sie meist im Auto liegt. Doch falsche Farben von unscheinbaren Dingen können Folgen haben, wenn Regeln streng gelesen werden. In Braunschweig führte genau so ein Detail zu einer Auseinandersetzung, die vom Erzähler dieser Geschichte schon gut zusammengefasst wird: „Das ist schon sehr deutsch.“

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Die farbige Parkscheibe sticht sofort ins Auge – doch schlussendlich siegte in diesem Fall die Norm. (Symbolbild) © Winfried Rothermel/IMAGO

Auslöser soll die pinkfarbene Parkscheibe einer 30‑Jährigen gewesen sein, erzählt Vater Peter H., der den Fall in einem X-Beitrag öffentlich machte. Die Frau parkte in der Innenstadt, legte die Scheibe sichtbar aus und erledigte Besorgungen. Doch ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes hinterließ einen Hinweis an ihrem Wagen. Wenig später kam ein Schreiben mit einem Verwarngeld über 20 Euro, laut dem Nachrichtenportal t‑online, das mit Herrn H. sprach.

Regeln, Normen und die Frage nach dem richtigen Blau: Parkscheibe ist nicht gleich Parkscheibe

In seinem Gespräch mit t‑online erklärte er, dass seine Tochter von den Vorgaben nichts gewusst habe. Offiziell zeigt die Straßenverkehrsordnung eine blau‑weiße Parkscheibe. Andere Farben sind dort nicht ausdrücklich verboten. Doch eine ältere Verkehrsblattverlautbarung und die DIN‑Norm zur Farbe legen RAL 5017 fest. Genau dieses Detail machte die pinke Variante unzulässig, auch wenn sie gut sichtbar war. Die Parkscheibe ist außerdem im Foto beschriftet mit „Bin kurz shoppen“ und „Lady on Tour!“.

Die Stadt Braunschweig verwies auf Anfrage des Portals t‑online auf klare gesetzliche Vorgaben. Nur die klassische blaue oder eine zugelassene elektronische Parkscheibe dürfe genutzt werden. Eine ständige Bewertung abweichender Varianten sei im Massenverfahren nicht machbar. Helm zeigte Verständnis, betonte jedoch, dass die Bestrafung seiner Ansicht nach unangemessen sei. Auf der Rückseite der Scheibe habe zudem der Hinweis „Scherzartikel“ gestanden.
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Der Fall zeigt, wie eng Alltag und Regelwerk manchmal beieinanderliegen. Kleine Details können große Folgen haben, wenn Vorgaben präzise gefasst sind. Für die vermeintlich Betroffene bleibt ein Ärgernis, das wohl schnell bezahlt, aber lange diskutiert wird. Und während die Debatte um Bürokratie weiterläuft, rückt ein anderer Vorfall in den Fokus: Eine Frau erhält zwei Jahre Hausverbot, weil sie ein Croissant vergaß.

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