Vermögenswerte von Bürgergeld-Empfängern: Einige sind für das Jobcenter tabu

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Knapp 5,5 Millionen Bürgergeld-Empfängern in Deutschland ist es möglich, eigenes Vermögen zu besitzen. Doch bestimmte Werte dürfen nicht überschreiten werden.

München – Themen wie das Bürgergeld oder die Rente sind in Deutschland ein stetiges Streitthema. Vielen reichen die erhaltenen Leistungen nicht für das tägliche Leben aus. Bürgergeld-Empfängern ist es jedoch gestattet, einige Vermögenswerte zu haben.

Bürgergeld-Empfänger dürfen eigenes Vermögen aufbauen

Seit dem 1. Januar 2024 erhalten Einzelpersonen monatlich 563 Euro Bürgergeld. Ehepartner bekommen jeweils 506 Euro pro Monat. Während der sogenannten Karenzzeit im ersten Jahr des Leistungsbezugs darf das bisher Ersparte behalten werden. Laut Bundesregierung muss Vermögen nur dann eingesetzt werden, wenn es 40.000 Euro übersteigt. Für jede zusätzliche Person in der Bedarfsgemeinschaft bleiben weitere 15.000 Euro unberührt.

Nicht alle Vermögenswerte darf das Jobcenter bei Bürgergeld-Empfängern auch anrechnen. (Montage) © Robert Poorten/Imago / Taina Sohlman/imagebroker/IMAGO / Ralf Homburg/Lobeca/IMAGO

Zum Vermögen zählt alles, was Menschen besitzen und in Geldwert umgerechnet werden kann. Dazu gehören Bargeld, Sparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere, Fahrzeuge, Schmuck, Kapitallebensversicherungen sowie Immobilien und Eigentumswohnungen, so die Bundesagentur für Arbeit. Verwertbares Vermögen ist jedoch nur das, was für den Lebensunterhalt genutzt werden kann. Dazu zählen alle Dinge, die für den Lebensunterhalt direkt verwendet oder dessen Gebrauch durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpackung genutzt werden kann.

Vermögensgegenstände für Bürgergeld-Empfänger kein tabu

Bevor Bürgergeld in Anspruch genommen werden kann, muss das verwertbare Vermögen eingesetzt werden. Nach der Karenzzeit liegt der Vermögensfreibetrag bei 15.000 Euro pro Person. Viele Altersvorsorgerücklagen zählen hingegen nicht zum verwertbaren Vermögen. Dazu gehören die betriebliche Altersvorsorge, die Basisrente (Rürup-Rente) und die staatlich geförderte Altersvorsorge (Riester-Rente) sowie deren Erträge, die nicht angerechnet werden.

Für Immobilien gilt: „Ein selbst bewohntes Haus oder eine Eigentumswohnung ist nicht als Vermögen zu berücksichtigen, wenn die Größe als angemessen gilt“, so das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Bestimmte Wohnflächen gelten als Obergrenze. Ein selbstgenutztes Haus mit bis zu 140 Quadratmetern Wohnfläche oder eine Eigentumswohnung mit bis zu 130 Quadratmetern gelten als angemessen. Nach einem Hausbau wurde einer Familie das Bürgergeld aber gestrichen.

Zusätzlicher Wohnraum bleibt unberührt, wenn mehr Personen darin leben. Bei mehr als vier Bewohnern erhöht sich die zulässige Wohnfläche um 20 Quadratmeter pro Person. Erwerbstätige Bürgergeldempfänger dürfen auch ein Auto besitzen, ohne Kürzungen befürchten zu müssen. Ein Fahrzeug pro erwerbstätiger Person in der Bedarfsgemeinschaft ist anrechnungsfrei, solange es höchstens 15.000 Euro wert ist. Auch die Kosten für eine Autoreparatur können vom Jobcenter übernommen werden. (rd)

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