Bußgeld droht: Bräunen auf dem Balkon und im Garten kann teuer werden

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Wenn die Sonne im Sommer brennt, fallen auf dem Balkon und im Garten oft die Hüllen. Das unbekleidete Bräunen kann aber finanzielle Konsequenzen haben.

München – Der Sommer in Deutschland nimmt langsam Fahrt auf. Trotz extremer Unwetter mit golfballgroßen Hagelkörnern in Deutschland, die zu eindrücklichen Bildern von Superzellen, Verwüstungen und Berichte über Tornados führten. Und dennoch wollen mit den steigenden Temperaturen und zunehmenden Sonnenstunden viele nicht auf das Bräunen im eigenen Garten oder auf dem Balkon verzichten.

Bräunen auf dem Balkon und im Garten: Darf man unbekleidet in der Sonne baden?

Doch bei einem Sonnenbad in der Freizeit oder gar einem Urlaub auf Balkonien warten einige Tücken, die im schlimmsten Fall das Bräunen auf dem Balkon oder im Garten richtig teuer machen können. Im Fokus steht dabei vor allem die Frage, ob man einfach so in den eigenen vier Wänden unbekleidet in der Sonne liegen darf.

Während auf dem Balkon grundsätzlich einige Dinge verboten sind, müssen sich Mieter erst einmal keine Gedanken machen, da sie auf ihrem Balkon oder im Garten tun und lassen können, was sie wollen – bis zu einem gewissen Maß. Das gilt auch fürs Sonnenbaden ohne Kleidung. Der Deutsche Mieterbund (DMB) verdeutlicht in seiner Mitteilung ebenfalls, dass das hüllenlose Bräunen auf dem Balkon oder im Garten nicht untersagt ist. Allerdings kann sich der Vermieter vorbehalten, in der dieser Frage ein Wörtchen mitzureden.

Sonnenbad im Garten oder auf dem Balkon: Unverhülltes Bräunen kann dennoch Konsequenzen haben

Dennoch verweist auch der DMB darauf, dass beim Bräunen ohne Kleidung Contenance bewahrt und beim hüllenlosen Sonnenbaden ebenso wie beim Grillen auf die Anwohner Rücksicht genommen werden und die Nachbarn sich dadurch nicht belästigt fühlen sollten.

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Eine Frau sonnt sich auf der Terasse. © IMAGO / Westend61

Eine Ordnungswidrigkeit begeht man aber erst einmal nicht, wenn man hüllenlos herumläuft oder sich unbekleidet bräunt. Erst dann, wenn Garten oder Balkon von den Nachbarn gut einsehbar sind, könnte ein Verstoß gegen den Paragrafen 118 des Ordnungswidrigskeitengesetzes (OWiG) vorliegen. Dieser hält fest: „Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.“

Bräunen im Garten oder auf dem Balkon: Im Einzelfall droht ein Bußgeld

Liegt eine Ordnungswidrigkeit durch das hüllenlose Bräunen auf dem Balkon oder im Garten vor, droht im Einzelfall ein Bußgeld von fünf bis 1000 Euro. Allerdings gibt es auch Einschränkungen. Denn Nachbarn eines anderen Hause sind nicht in der Lage, sich zu beschweren, falls sie sich von dem unbekleideten Sonnenbaden in einem benachbarten Haus gestört fühlen.

Die rechtliche Grundlage besagt nämlich, dass dieser Umstand keine Störung des Hausfriedens darstellt, da sich der Hausfrieden nur auf die Bewohner des vom Mieter bewohnten Gebäudes beziehen kann.

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