Witwenrente kann wieder ausgezahlt werden – Betroffene müssen aber schnell sein

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Eine Witwenrente ist als Absicherung in schweren Zeiten gedacht. Für Menschen, die ein zweites Mal geheiratet haben, leiten sich daraus besondere Ansprüche und Handlungsoptionen ab.

Berlin – Die Hinterbliebenenrente ist als Unterstützung in schwerer Zeit gedacht. Denn oft gehen mit dem Verlust eines nahen Angehörigen auch finanzielle Sorgen einher. Im Vordergrund steht dabei die Witwenrente. Sie kommt zum Tragen, wenn ein Ehepartner verstirbt, und der andere Ehepartner zurückbleibt und versorgt sein will. Besonderheiten gelten bei einer erneuten Heirat.

Witwenrente: Sie wird nicht immer ausgezahlt

Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass ein Anspruch auf die Zahlung einer Witwenrente nur bei einer formalen Eheschließung besteht. Der Anspruch auf die Hinterbliebenenrente entsteht dabei nicht sofort. Paragraf 46 Abs. 2a SGB VI regelt, dass sogenannte „Totenbett-Ehen” verhindert werden sollen.

Das sind Ehen, die beispielsweise weniger als ein Jahr andauerten und nur zur Sicherung von Versorgungsansprüchen geschlossen wurden. Doch von diesem Grundsatz gibt es auch Ausnahmen. Das Gesetz lässt nämlich die Möglichkeit zu, die Vermutung einer reinen Versorgungsehe zu widerlegen, etwa wenn der Ehepartner kurz nach der Eheschließung bei einem Verkehrsunfall verstorben ist.

Ein älteres Ehepaar
Eine Witwenrente ist als Absicherung in schweren Zeiten gedacht. (Symbolbild) © picture alliance/dpa | Arne Dedert

Eine Witwenrente gibt es nicht für Paare, die ohne Trauschein zusammenleben. Es kann daher Sinn ergeben, doch noch zum Traualtar zu schreiten, wenn man den Partner abgesichert wissen möchte. Mit einer Witwenrente stehen dem verbliebenen Ehepartner nämlich Rentenansprüche aus der Versicherung des Verstorbenen zu.

Das kann insbesondere dann wichtig sein, wenn die eigenen Versicherungsansprüche des Witwers oder der Witwe nur gering ausfallen und auch das sonstige Einkommen eher bescheiden ist. Sind hingegen eigene Rentenansprüche oder ein solides Einkommen vorhanden, entfällt der Versorgungsgedanke, so die Rentenversicherung. Nunmehr gilt: Eine Rente aus eigener Versicherung zählt als eigenes Einkommen und wird auf die Witwenrente angerechnet. 

Was bei der Witwenrente nach einer erneuten Eheschließung gilt

Wenn nun eine neue Ehe eingegangen wird, ändert das unter Umständen auch die rentenrechtlichen Bezüge. Eine erneute Eheschließung ist eine Veränderung der persönlichen Umstände und als solche der Rentenversicherung mitzuteilen. Vom Grundsatz her erlischt dann der Anspruch auf Witwenrente aus der vorausgegangenen Ehe. 

Wer zweimal verheiratet war und beide Ehepartner verloren hat, muss sich erneut die Frage stellen, wie sich diese tragischen Umstände auf die Witwenrente auswirken. Rein theoretisch könnte der Anspruch auf zwei Renten entstehen. Eine doppelte Witwenrente ist grundsätzlich jedoch nicht möglich. In der Praxis wird gemäß Paragraf § 90 Abs. 1 SGB VI in so einem Fall die höhere Rente ausgezahlt.

Damit lebt der Versorgungsgedanke wieder auf. Der ist besonders wichtig, wenn der zweite Partner keine Rentenansprüche hatte oder diese nicht so hoch waren wie die des ersten Partners. Auch in diesem Fall gilt nämlich: Es wird immer die für den Verbliebenen günstigere Option gewählt. Der oder die Hinterbliebene profitiert also von den höheren Rentenansprüchen des ersten Ehepartners.

Hinterbliebenenrenten werden maximal 12 Monate rückwirkend gezahlt

Entscheidend ist, dass Hinterbliebenenrenten maximal für zwölf Monate rückwirkend gezahlt werden. Ein später gestellter Antrag führt zu einem späteren Rentenbeginn. Das Online-Portal Ihre Vorsorge rät daher dazu, innerhalb von zwölf Monaten einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Im Falle einer Scheidung vom zweiten Partner sind die finanziellen Auswirkungen auf die Witwenrente gering. Nach der Scheidung kann auf Antrag die vorherige Hinterbliebenenrente wieder aufleben. Dies ist in § 46 Abs. 3 des sechsten Sozialgesetzbuchs festgelegt. Die Rentenversicherung weist darauf hin, dass die Rente vom ersten Ehepartner ab dem Folgemonat der Rechtskraft des Scheidungsurteils wieder geleistet werden könne. Doch auch dafür müsse innerhalb von zwölf Kalendermonaten ein neuer Antrag gestellt werden.

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