Wo zählt der Feiertag – am Wohnort oder am Arbeitsort?

Gerade bei Remote-Arbeit kann es schnell zu Verwirrung kommen: Der Firmensitz liegt in Baden-Württemberg, Sie wohnen aber in Mecklenburg-Vorpommern und arbeiten von dort aus. Wenn dann ein regionaler Feiertag wie Fronleichnam, Allerheiligen oder Mariä Himmelfahrt ansteht, stellt sich die Frage: Gelten die Feiertage am Wohnort oder am Arbeitsort?

Der Arbeitsort ist ausschlaggebend

Maßgeblich ist nicht der Firmensitz und auch nicht automatisch Ihr Wohnort, sondern der konkrete Arbeitsort. Arbeiten Sie überwiegend im Homeoffice, kommt es darauf an, was in Ihrem Arbeitsvertrag oder in einer Telearbeitsvereinbarung geregelt ist. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, gilt in der Regel der Ort, an dem Sie Ihre Tätigkeit überwiegend ausüben.

Wenn Ihr Wohnort als Arbeitsort gilt — die Ausnahme

Ist in einer Telearbeitsvereinbarung ausdrücklich vereinbart, dass Ihr Wohnort Ihr fester Arbeitsplatz ist, dann gelten für Sie die Feiertage des Bundeslands, in dem Sie wohnen. In diesem Fall können Sie die regionalen Feiertage Ihres Wohnortes in Anspruch nehmen — unabhängig vom Sitz des Unternehmens.

Beispiel Fronleichnam

Fronleichnam ist gesetzlicher Feiertag in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland. Haben Sie Ihren Arbeitsort in einem dieser Länder, sind Sie an Fronleichnam arbeitsfrei. Arbeiten Sie hingegen für ein Unternehmen mit Sitz in einem dieser Länder, wohnen und arbeiten aber selbst in einem Bundesland ohne Fronleichnam, sind Sie grundsätzlich zur Arbeit verpflichtet — es sei denn, Ihr Vertrag regelt etwas anderes.

Tipp: Vertrag prüfen und Regelung schriftlich klären

Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag und Ihre Homeoffice-Vereinbarung. Oft ist dort festgelegt, welcher Ort als Ihr offizieller Arbeitsplatz gilt. Fehlt eine eindeutige Regelung, sollten Sie eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber anstreben — das schafft Klarheit für Feiertage, Unfallversicherung und steuerliche Fragen.