Bundesverfassungsgericht: Datenschützer wollen Überwachung zur Terrorabwehr schwerer machen

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Außenaufnahme des Bundesverfassungsgerichts. © Uli Deck/dpa

Das Bundesverfassungsgericht verhandelt darüber, ob das BKA-Gesetz verfassungskonform ist. Es geht auch darum, ob das Umfeld von Terrorverdächtigen abgehört werden darf.

Das Bundesverfassungsgericht beschäftigt sich erneut mit dem Bundeskriminalamt-Gesetz (BKA-Gesetz). Zuletzt hatte das Gericht das Gesetz im Jahr 2016 als nicht verfassungsgemäß eingestuft. Die damalige Bundesregierung musste nachbessern und verabschiedete eine BKA-Gesetz-Neuauflage, die zum 1. Juni 2017 in Kraft getreten ist. Doch auch damit sind die Gegner des Gesetzes nicht einverstanden und legten erneut Verfassungsbeschwerde ein. Am Mittwoch beginnt die Verhandlung.

„Momentan dürfen die Daten viel zu vieler Menschen unter zu niedrigen Voraussetzungen für zu lange Zeit in einem System landen, auf das alle Polizeibehörden Zugriff haben. Das stigmatisiert die Betroffenen, mit teils drastischen Folgen“, kritisiert Bijan Moini von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), welche die Verfassungsbeschwerde eingereicht hat. Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Daten der Bürgerinnen und Bürger zu schützen – hier: das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung. Die Verfassung verspricht, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, was mit seinen Daten passiert.

Was wiegt höher: Terrorismusabwehr oder Datenschutz?

Ausnahmen davon sind erlaubt. Diese müssen allerdings verhältnismäßig sein. Konkret geht es der GFF bei dem BKA-Gesetz um zwei Aspekte. Erstens darum, dass das BKA-Gesetz eine Überwachung von bloßen Kontaktpersonen erlaubt. Das können Menschen aus dem Umfeld einer Person sein, die laut BKA-Gesetz eine terroristische Straftat „begehen will“. Es ist unstrittig, dass eine Person überwacht werden darf, gegen die ein konkreter Verdacht besteht. Die Überwachung von unbescholtenen Bürgern ist der GFF allerdings ein Dorn im Auge.

Zweitens geht es um die Datenbank des BKA zur Terrorismusabwehr, in die – so der Vorwurf – alle erhobenen Daten übertragen werden, ohne eine Prognose darüber, ob der Betroffene in Zukunft gefährlich werden kann. Die Verbunddatenbank tauscht Daten zwischen BKA, Bundespolizei, Zoll und den Landespolizeibehörden aus.

Die Gegenseite argumentiert mit einem großen Ziel: der Bekämpfung von Terrorismus. Am Rande des Verfahrens im Jahr 2016 sagte der seinerzeit amtierende Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU), in Deutschland seien bis zum damaligen Zeitpunkt zwölf Terroranschläge misslungen oder vereitelt worden, was dem BKA-Gesetz zu verdanken sei.

Befangenheit eines Richters wurde geprüft

Der ursprüngliche Verhandlungstermin lag zunächst im September 2023, wurde dann aber aufgehoben. Grund dafür war, dass die Befangenheit eines Richters geprüft wurde. Dieser hatte zuvor als Bevollmächtigter der Landesregierung in einem Verfahren vor dem Sächsischen Verfassungsgerichtshof eine Norm verteidigt, die jener, um die es nun geht, sehr ähnlich ist. Eine Befangenheit wurde darin aber nicht gesehen.

Bereits im Februar dieses Jahres hatte sich das Gericht mit ähnlichen Fragestellungen beschäftigt. Damals ging es aber um ein Hamburger Gesetz. Dabei urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass es für den Einsatz von automatisierten Analysetools einer eigenen Rechtsgrundlage bedarf. „Eine solche hat das BKA noch nicht“, sagt Bijan Moini, der davon ausgeht, dass das Gericht diesen Punkt wiederholen wird. Dann müsste der Gesetzgeber das BKA-Gesetz erneut überarbeiten.

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