Straßenausbaubeiträge: Rottacherinnen klagen erfolgreich auf Erstattung

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Für den Straßenausbau werden seit 2018 keine Beiträge mehr erhoben. Zwei Rottacherinnen haben geklagt, weil ihnen die Erstattung bezahlter Beiträge verweigert wurde. © Beispielfoto: picture alliance / dpa / Stefan Sauer

Die Anträge von zwei Frauen aus Rottach-Egern auf teilweise Erstattung von Straßenausbaubeiträgen sind abgewiesen worden. Am Münchner Verwaltungsgericht haben sie dagegen geklagt – mit Erfolg.

Rottach-Egern – Seit 2018 werden in Bayern keine Straßenausbaubeiträge mehr erhoben. Um Härten auszugleichen, hat der Freistaat einen 50 Millionen-Euro-Fonds eingerichtet. Daraus sollten diejenigen entschädigt werden, die in den vier Jahren zuvor zur Kasse gebeten worden waren. Wie die Vertreterin der Kommission, die über die Verteilung entschieden hat, in der Verhandlung am Münchner Verwaltungsgericht im Oktober 2023 berichtete, sind rund 20.000 Anträge eingegangen.

Nach Antragstellung sind die beiden Klägerinnen aufgefordert worden, aktuelle Nachweise dafür nachzuliefern, dass sie Eigentümer des jeweiligen Grundstücks sind, für das die Beiträge erhoben worden waren. Unabhängig voneinander wandten sich beide an ihre Gemeinde: die eine persönlich, die andere per E-Mail, weil sie zu der Zeit auf Reha war. Die gemeindlichen Bestätigungen haben beide an die Härtefallkommission weitergeleitet.

Die Krux: Auf den Eigentumsnachweisen fehlte das Datum

Die Ablehnung der beiden Anträge ist damit begründet worden, dass auf den Eigentumsnachweisen kein Ausstellungsdatum vermerkt war. In der Verhandlung hat die Kommissionsvertreterin deutlich gemacht, dass es sich um eine „freiwillige Leistung des Gesetzgebers“ handele, der deshalb einen „weiten Ermessensspielraum“ habe. Bei derartigen Massenverfahren treffe den Bürger die Pflicht, angeforderte Unterlagen beizubringen. Ohne Datumsangabe sei für die Kommission nicht erkennbar, ob der Nachweis aktuell ist.

Seitenhieb gegen den Beklagten

„Damit überspannt der Beklagte im vorliegenden Einzelfall aber die an die Klägerin zu stellenden Mitwirkungsanforderungen“, heißt es in einem der beiden Urteile. Dass ein Ausstellungsdatum erkennbar sein muss, gehe „aus der Formulierung des Nachforderungsschreibens nicht eindeutig hervor“. Daran schließt sich ein Seitenhieb an: „Lediglich noch angemerkt sei, dass sich dem Beklagten … durchaus die Frage hätte aufdrängen können, aus welchem anderen Anlass als dem konkreten Nachforderungsschreiben der Beklagten die Klägerin von ihrer Gemeinde ein derart individuell erstelltes Dokument hätte anfordern und tatsächlich auch erhalten können“.

Härtefallkommission muss neue Bescheide erstellen

Anders als im Zivilprozess kann das Verwaltungsgericht den Klägerinnen keine konkrete Zahlung zusprechen, sondern nur den Freistaat als Rechtsträger der Härtefallkommission auf Neubescheidung verpflichten. Hat das Urteil Bestand, werden den Klägerinnen die bezahlten 13.500 Euro beziehungsweise gut 11.000 Euro abzüglich eines Selbstbehalts von 2000 Euro mit einem prozentualen Abschlag, der der bisherigen Verwaltungspraxis entspricht, erstattet. Den Vergleichsvorschlag des Gerichts, diesen Abschlag mit 50 Prozent zu bemessen, hat der beklagte Freistaat abgelehnt. Deshalb ist es nicht unwahrscheinlich, dass er Rechtsmittel gegen das Urteil einlegt. Ein Großnöbacher (Kreis Freising), dessen Fall anders gelagert war und dessen Klage keinen Erfolg hatte, hat in der Verhandlung geschimpft: „Einem normal denkenden Menschen kann man das nicht erklären.“

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