Faktor-Verfahren - Steuerklassen-Kombi III und V fällt weg: Diese Rechnung zeigt, was auf Sie zukommt
Zwei Mitarbeiter eines Unternehmens können vor Abzug der Steuern gleich viel verdienen. Wie viel vom Brutto der Chef jeden Monat auf ihr Konto überweist, kann trotzdem unterschiedlich sein. Der Grund dafür sind die Steuerklassen. Davon gibt es sechs, die meist mit römischen Zahlen bezeichnet werden. Es gibt also I, II, III, IV, V und VI.
Nun gibt es auch Ehepaare. Sie wählen laut Statistik lieber die Steuerklassen-Kombination III und V. Das ist erlaubt, sofern die Ehe- oder Lebenspartner nicht dauerhaft getrennt leben. Wichtig dabei: Das Paar muss sich entscheiden, wer welche von diesen beiden Klassen nimmt.
Der Anreiz für diese Kombination ist der Vorteil der Steuerklasse III. Dort greift der doppelte Grundfreibetrag. Berechnungen von FOCUS online zufolge fällt dann erst ab einem Bruttomonatseinkommen von rund 2400 Euro überhaupt Lohnsteuer an. Den Preis dafür zahlt der Partner in Steuerklasse V. Dieser hat nämlich kaum Freibeträge und deshalb vergleichsweise hohe Abzüge.
Grundsätzlich profitieren Ehepaare durch das sogenannte Ehegattensplitting. Zu beachten ist jedoch, dass die endgültige Steuerbelastung erst nach Abgabe der Einkommensteuererklärung und dem so genannten „Ehegattensplitting“ im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ermittelt wird.
Nun will die Ampel-Koalition die Steuerklassenkombination III/V abschaffen, um die Erwerbstätigkeit von Frauen zu fördern. Laut dem kürzlich vorgestellten Wachstumspaket soll diese Maßnahme dazu beitragen, dass sich eine Erhöhung der Wochenarbeitszeit für den weniger verdienenden Ehepartner trotz der hohen Abzüge auch finanziell lohnt.
Beim sogenannten Faktorverfahren wird die Lohnsteuer nach dem Anteil berechnet, den jeder Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner zum gemeinsamen Einkommen beiträgt.
Zunächst berechnet das Finanzamt die Lohnsteuer, die nach dem Splittingverfahren zu zahlen ist. Dabei werden die persönlichen Steuerfreibeträge wie der Grundfreibetrag, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und die Vorsorgepauschale für jeden Partner berücksichtigt. Gleichzeitig wird die voraussichtliche Jahreslohnsteuer in Steuerklasse IV berechnet. Anschließend wird die Lohnsteuer nach der Splittingtabelle durch die Lohnsteuer in Steuerklasse IV geteilt. Das Ergebnis ist der so genannte Faktor, der immer kleiner als eins ist.
Das gilt bisher bei der Steuerklassen-Kombi III und V
Bisher mussten Ehepaare bei der Kombination von III und V entweder mit einer Rückerstattung oder in Ausnahmefällen mit einer Nachzahlung rechnen. Dies hing vom Verhältnis der Vorauszahlungen zur tatsächlichen Steuerschuld ab. Durch die Abschaffung bleibt das zwar gleich, aber der Geringverdiener hat mehr und der Gutverdiener weniger Netto vom Brutto auf dem Konto.
Fallbeispiel Partner verdienen beide „gut“: Verdient Partner A etwa 5000 Euro brutto im Monat, zahlt er mit Steuerklasse III etwa 464 Euro Steuern. Partner B, der 3000 Euro im Monat verdient, zahlt mit Steuerklasse V 660 Euro. Die Steuerbelastung liegt somit bei etwa 1124 Euro. Laut Steuerberechnung müssen sie am Ende aber 974 Euro nachzahlen.
Durch den Wegfall wird das Einkommen beider nun mit der Steuerklasse IV nach Faktor besteuert. Bei 5000 Euro pro Monat macht das eine Steuerlast von 429 Euro und bei 3000 Euro eine Steuerlast von 71 Euro. Dadurch ergibt sich eine Steuerlast von 499 Euro. Die Nachzahlung reduziert sich auf sieben Euro.
Fallbeispiel ein Partner verdient „gut“, der andere „nicht so viel“: Wenn Partner A 4500 Euro monatlich verdient, zahlt er mit Steuerklasse III etwa 357 Euro Steuern. Partner B zahlt mit Steuerklasse V 128 Euro. Er verdient 1300 Euro im Monat. Die Steuerbelastung beträgt etwa 485 Euro. Sie müssen am Ende 1387 Euro nachzahlen.
Ab 2030 wird das Einkommen beider mit Steuerklasse IV nach Faktor besteuert. Bei 4500 Euro macht das 600 Euro und bei 1300 Euro keine Steuer pro Monat. Dadurch ergibt sich eine Steuerlast von 600 Euro. Die Nachzahlung reduziert sich auf sieben Euro.
Fallbeispiel beide Partner verdienen „nicht so viel“: Bekommt Partner A nun ein Gehalt in Höhe von 2500 Euro (brutto), zahlt er in Steuerklasse III keine Steuern. Partner B verdient 1800 Euro und wird in der Steuerklasse V mit 265 Euro besteuert. Die Steuerlast liegt bei 265 Euro. Das Paar muss am Ende aber 278 Euro bezahlen.
Werden nun beide nach dem Faktorverfahren (Steuerklasse IV) besteuert, ist die Differenz zwischen gezahlter Lohnsteuer und veranlagter Einkommensteuer geringer. Ab 2030 wird das Einkommen beider mit Steuerklasse IV nach Faktor besteuert. Partner A zahlt dann 215 Euro an Lohnsteuer und Partner B dann 73 Euro. Dadurch ergibt sich eine Steuerlast von 288 Euro pro Monat für beide Partner. Die Nachzahlung reduziert sich zum Jahresende auf vier Euro.
Ich nutze Steuerklasse III oder V - muss ich dann mehr Steuern zahlen?
Ja und Nein. Sobald das Gesetz in Kraft tritt, werden verheiratete Arbeitnehmer automatisch in die neue Steuerklasse eingestuft. Der besser verdienende Ehepartner hat dann weniger, der schlechter verdienende mehr Netto vom Brutto. Helfen kann außerdem der Brutto-Netto-Rechner von FOCUS online.
Außerdem zeigt die nachfolgende Tabelle einen guten Richtwert. Daran können Sie ungefähr ablesen, wie viel mehr Netto Sie durch die Reform haben. Bei der Berechnung sind wir davon ausgegangen, dass die Eheleute in Berlin wohnen und keine Kinder haben.