Holzheizungen unterliegen ab 2026 zwei strengen Regelungen: 65 Prozent-Regel und Immissionsschutz deutschlandweit. Zahlreiche Haushalte müssen umrüsten.
Kassel – Die deutsche Heizungswende nimmt 2026 deutlich an Fahrt auf und bringt für Millionen Haushalte mit Holzheizungen einschneidende Veränderungen mit sich. Zwei parallele Regelwerke sorgen dabei für erhebliche Verschärfungen: das Gebäudeenergiegesetz (GEG) mit seiner 65-Prozent-Regel für erneuerbare Energien und die verschärften Bestimmungen der Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) für den Umweltschutz.
Nach dem Gebäudeenergiegesetz der Bundesregierung wird der Einbau neuer Heizungen mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien in Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern bereits nach dem 30. Juni 2026 verbindlich, wie die Bundesregierung auf energiewechsel.de informiert. Diese Regelung betrifft rund 80 deutsche Großstädte. Für kleinere Kommunen gilt die Frist erst ab Mitte 2028.
Neue Bundesimmissionsschutzverordnung zum 1. Januar 2026
Umweltminister Carsten Schneider bekräftigte im November auf dem Energiewende-Kongress der Deutschen Energie-Agentur die Entschlossenheit der Bundesregierung: „Es bleibt dabei, dass neue Heizungen 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen müssen“. Das Wirtschaftsministerium betont dabei die Technologieoffenheit des Gesetzes, wodurch Holz- und Pelletheizungen weiterhin als Biomasseheizungen grundsätzlich erlaubt bleiben.
Parallel zu den GEG-Bestimmungen greifen ab 1. Januar 2026 verschärfte Regelungen der Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV), die bestimmte Holzheizungen faktisch ausschließen. Besonders betroffen sind ältere Geräte ohne gültigen Emissionsnachweis, Anlagen in belasteten Luftreinhaltegebieten und Neuinstallationen ohne moderne Partikelminderung.
Diese Heizungen müssen bis spätestens 2027 nachrüsten
Das Umweltbundesamt hat konkrete Kategorien definiert, die ab 2026 in zahlreichen Kommunen als unzulässig gelten oder nur mit Nachrüstung betreibbar sind: Offene Kamine ohne geschlossene Feuerraumtür außerhalb ausgewiesener Ausnahmezeiten und Kaminöfen ohne Prüfprotokoll nach 1. BImSchV, insbesondere Baujahre vor 1995. Holzheizungen, die vor 2015 installiert wurden und die Stufe-2-Grenzwerte der 1. BImSchV nicht einhalten, müssen bis spätestens 2027 nachgerüstet werden.
Besonders einschneidend sind die zeitlichen Begrenzungen für bestehende Anlagen. Bestehende Holzheizungen dürfen in der Regel nur noch bis 2045 genutzt werden, danach müssen sie ausgetauscht oder nachgerüstet werden, um die neuen Abgasnormen zu erfüllen. Das Umweltbundesamt sieht die häusliche Holzverbrennung als großen Treiber der Feinstaubbelastung, deren Anteil in Ballungsräumen im Winter auf rund ein Viertel der Feinstaubemissionen klettern kann.
Die Bundesregierung verfolgt mit diesen Maßnahmen das Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2045. Alle Gebäude müssen künftig ihre Wärme klimaneutral erzeugen oder klimaneutral erzeugte Wärme aus einem Wärmenetz beziehen. Während moderne Pelletöfen und Holzvergaser die verschärften Grenzwerte deutlich unterschreiten können, hinkt die Praxis bei vielen Bestandsgeräten hinterher, da diese alt sind und nie nachgerüstet wurden. (Quellen: bundesregierung.de, energiewechsel.de, eigene Recherche) (bk)