Bürgergeld-Empfängerin verweigert Jobcenter Hilfe – Gericht gibt ihr Recht
In einem Bürgergeld-Präzedenzfall wurde nun vor Gericht für Klarheit gesorgt. Die Klägerin, eine Bürgergeld-Empfängerin, hat dabei die Überhand behalten.
Frankfurt am Main – Bürgergeld-Empfänger in Deutschland müssen einer Mitwirkungspflicht nachkommen. Diese Verpflichtungen bedeuten im Wesentlichen, dass sie zur Klärung ihres Leistungsanspruchs beitragen und alle relevanten Informationen bereitstellen, die für die Vergabe des Bürgergelds erforderlich sind. Zudem umfasst die Mitwirkungspflicht die Teilnahme an Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sowie die Vorlage von Nachweisen, wenn das Jobcenter dies fordert. Ein aktueller Fall zeigt jedoch, dass diese Pflichten Grenzen haben: Eine Bürgergeld-Empfängerin verweigerte dem Jobcenter die Begutachtung ihres Grundstücks, woraufhin ein Sozialgericht nun sein Urteil fällte.

Jobcenter drohte Bürgergeld-Empfängerin mit dem Entzug ihrer Sozialleistungen
Laut einem Bericht des Onlineportals gegen-hartz.de vom 1. August befasste sich das Sozialgericht Landshut mit einem Fall, in dem das Jobcenter einer Bürgergeld-Empfängerin wegen eines angeblichen Verstoßes gegen ihre Mitwirkungspflicht mit der Streichung der Sozialleistung drohte. Das Amtsgericht Landshut entschied jedoch, dass die Frau nicht gegen geltendes Recht verstieß, indem sie die Begutachtung ihres Grundstücks verweigerte.
Die Mitwirkungspflicht von Bürgergeld-Empfängern ist in den Paragrafen 60 bis 67 des ersten Sozialgesetzbuches geregelt, die auch die Grundlagen zur Tatsachenermittlung in Bezug auf das Bürgergeld festlegen. „Die vom Jobcenter begehrte Einwilligung zur Begutachtung des Grundstücks der Antragstellerin fällt nicht unter die Mitwirkungspflichten“, so gegen-hartz.de unter Berufung auf das Urteil des Landshuter Sozialgerichts.
Gericht entschied, dass Bürgergeld-Bezieherin die Sozialleistung nicht versagt werden kann
Die Bürgergeld-Empfängerin kann daher beruhigt sein, da sie mit der Verweigerung der Grundstücksbesichtigung gegenüber dem Jobcenter nicht gegen geltendes Recht verstößt. Gegen-hartz.de zufolge scheitert die Versagung auf Grundlage von Paragraf 66 SGB 1 daran, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Zudem habe das Jobcenter sein Ermessen nicht ausreichend ausgeübt (SG Landshut Az. S 11 AS 761/19).
Die im Sozialgesetzbuch geregelte Mitwirkungspflicht bezieht sich ausschließlich auf die Angabe von Tatsachen, die bei ihrer Ermittlung helfen. Im vorliegenden Fall wurde jedoch nicht die Angabe von Tatsachen, sondern die Einwilligung zu einer Begutachtung verlangt.
Bei Verstößen gegen Mitwirkungspflicht drohen Bürgergeld-Empfängern Sanktionen
Obwohl die Klägerin in diesem Fall vor Gericht erfolgreich war, können Bürgergeld-Empfänger bei Verstößen gegen ihre Mitwirkungspflicht durchaus mit Leistungskürzungen rechnen. Auch ein vollständiges Aussetzen der Sozialleistung ist möglich, wie die Portale buerger-geld.org und Hartz4 Widerspruch warnen.
Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht können zu Sanktionen seitens des Jobcenters führen. Dazu gehören Rückforderungen von zu viel gezahlten Leistungen oder Leistungskürzungen. Die Höhe der Sanktionen hängt vom jeweiligen Verstoß ab. Laut Hartz 4 Widerspruch orientieren sich die Sanktionen an Erfahrungswerten. Bei Meldeversäumnissen, wie dem Versäumen eines Termins beim Jobcenter, sind Kürzungen von zehn Prozent der Sozialleistung üblich. Bei wiederholten Verstößen können diese jedoch höher ausfallen und bis zu 20 oder sogar 30 Prozent des Leistungsbezugs betragen. (fh)