Fahrrad-Urlaubern droht in Italien hohes Bußgeld – ADAC rät zur Vorsicht
Fahrrad-Urlauber sollten in Italien aktuell vorsichtig sein. Die Gesetzeslage für Heckträger hat sich laut ADAC geändert. Es droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 345 Euro.
Für die Deutschen gehört Italien zu den beliebtesten Urlaubszielen. Kein Wunder, ist doch fast für jeden Geschmack etwas geboten: Berge für Wanderer, Strände für Sonnenanbeter, Meer für die Wasserratten – und jede Menge gutes Essen für Freunde der Kulinarik. Ein weiterer wichtiger Faktor: Man kann von Deutschland aus mit dem Auto hinfahren. Vorher sollte man sich aber nicht nur unbedingt über die Mautgebühren, sondern auch über die dort geltenden Verkehrsregeln informieren. Einige Verstöße können in Italien richtig teuer werden. Beispielsweise, wenn man die Klimaanlage „unnötig“ laufen lässt – und auch Rauchen im Auto kann ein hohes Bußgeld nach sich ziehen, wenn Schwangere oder Kinder an Bord sind. Nun kommt eine weitere Bußgeld-Gefahrenquelle hinzu – sie betrifft Urlauber, die mit einem Heckträger unterwegs sind.
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Bei Ladung mit Überlange: Warntafel am Fahrzeug-Heck ist in Italien Pflicht
In Deutschland müssen Autofahrer Transportgut mit einer „roten Fahne“ (oder ähnlichem) kennzeichnen, wenn es mehr als einen Meter über das Fahrzeugende hinausragt. In Italien ist dagegen eine rot-weiße Warntafel (werblicher Link) vorgeschrieben, sobald etwas in Überlänge transportiert wird oder auch ein Heckträger für Fahrräder verwendet wird. Wie der Auto Club Europa (ACE) erklärt, muss die Warntafel aus Metall bestehen, mindestens 50 x 50 Zentimeter groß sein und mit reflektierenden rot-weißen Diagonalstreifen versehen sein. Wer sich nicht daran hält, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 80 Euro rechnen.

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Neue Regelung für Heckträger in Italien aus 2023 vorerst wieder einkassiert
Dem ADAC zufolge war diese Regelung jedoch im August 2023 geändert worden: Wer einen Heckträger (der laut Experten vor allem auch für E-Bikes empfohlen wird) mit Wiederholungskennzeichen und eigener Beleuchtung nutzte, durfte auf das Warnschild verzichten. Diese Entscheidung wurde jedoch laut dem Automobilclub vorerst wieder einkassiert, weil mehrere Hersteller von Heckträgern gegen die Gesetzesverschärfung vorgegangen waren. Es gilt also vorerst wieder die alte Regelung, nach der auch mit Wiederholungskennzeichen eine Warntafel nötig ist. Die Regelung gilt nicht nur für Fahrräder: Auch wer Ski oder Snowboards auf dem Heckträger mitnimmt, muss die Tafel anbringen.
ADAC rät Fahrrad-Urlaubern zur Vorsicht: Aktuell bis zu 345 Euro Bußgeld in Italien möglich
Fahrrad-Urlauber müssen in Italien nun jedoch besonders vorsichtig sein. Denn „schwer erkennbare Ladung“ darf laut der italienischen Straßenverkehrs-Ordnung in der Breite nicht über die Rückleuchten hinausragen. Wie der ADAC auf Anfrage von 24auto.de von IPPEN.MEDIA betont, oblag es nach der alten Gesetzeslage (die nun ja wieder gilt) der Interpretation der Polizeibehörden der jeweiligen Provinzen, ob Fahrräder als „schwer erkennbare Ladung“ definiert werden, wonach sie nicht seitlich überstehen dürften.
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In Südtirol sind dem Automobilclub zufolge nach Auskunft der Straßenverkehrspolizei Bozen jedoch in solchen Fällen keine Strafen zu erwarten. Es könne jedoch sein, dass je nach Interpretation in anderen Teilen Italiens ein Bußgeld fällig wird. Weil es derzeit keine Rechtssicherheit gibt, sollten sich Reisende dem Automobilclub zufolge momentan gut überlegen, ob sie mit einer solchen Beladung mit „Überbreite“ nach Italien fahren wollen. Falls sich ein italienischer Verkehrspolizist daran stört, kann es empfindlich teuer werden: Es droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 345 Euro.
Anmerkung der Redaktion: In den letzten beiden Absätzen wurde der Text noch um einige Informationen ergänzt.