Heckenschnitt, Rasenpflege oder Frühjahrsputz: Diese Kosten können Sie in der Steuererklärung angeben

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Wer sich bei manchen Arbeiten im Garten oder rund ums Haus von einem Profi helfen lässt, kann bestimmte Kosten steuerlich absetzen.

Viele freuen sich darauf, im Frühling den Garten neu zu gestalten, die Terrasse zu verschönern oder einige Frühjahrsarbeiten im Haus zu erledigen. Das ist oft mit hohen Kosten verbunden, nicht zuletzt, wenn man sich von einem Profi bei manchen Arbeiten im Garten oder auf dem Grundstück helfen lässt. Was sollten Besitzer mit Blick auf die Steuer wissen? Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) nennt Tipps, an die Garten- und Hausbesitzer im Frühling mit Blick auf die spätere Steuererklärung denken sollten.

Gartenarbeit mit Heckenschere
Im Garten gibt es immer viel zu tun. Manche Arbeiten erledigt ein Profi. (Symbolbild) © Shotshop/Imago

1. Einmalige Gartenarbeiten als Handwerkerleistungen absetzen

Oft ist man auf die Hilfe eines Profis angewiesen und beauftragt zum Beispiel einen Gärtner, Pflasterer oder Garten- und Landschaftsbauer. Handelt es sich um professionelle Aushub- und Erdarbeiten, Pflanzarbeiten, Pflasterarbeiten oder umfangreiche Arbeiten zur Gartengestaltung oder Gartenpflege, können Besitzer die Kosten in ihrer Steuererklärung als Handwerkerleistung angeben. Darüber hat die VLH in einer Mitteilung informiert. Bis zu 20 Prozent der Lohnkosten lassen sich demnach für solche Arbeiten steuerlich geltend machen, „jedenfalls bis zur Höchstgrenze von 1.200 Euro im Jahr“. Ob ein Garten neu angelegt oder ein vorhandener Garten lediglich umgestaltet wird, spielt den Steuerexperten zufolge dabei keine Rolle. Zwei Bedingungen müssten für die Gewährung steuerlicher Vorteile für Handwerkerleistungen allerdings erfüllt sein:

  • Das zum Grundstück gehörende Haus wird vom Besitzer beziehungsweise von der Besitzerin selbst bewohnt und ist kein im selben Jahr erstellter Neubau, so die VLH.
  • Die Rechnung beziehungsweise Rechnungen müssen „unbar“ beglichen werden, inklusive Zahlungsbeleg – also beispielsweise als Überweisung samt passendem Kontoauszug. Zudem sind lediglich die Lohnkosten absetzbar, keine Materialkosten.

Gut zu wissen: „Handwerkerkosten lassen sich auch für Ferienhäuser oder Schrebergartenlauben absetzen, die nicht das ganze Jahr über bewohnt sind“, berichtet die VLH ebenfalls an der Stelle.

2. Regelmäßige Gartenarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen

Beauftragt man für regelmäßig anfallende Gartenarbeiten wie zum Beispiel das Rasenmähen, Unkrautjäten oder das Heckenschneiden einen Gärtner, so lassen sich die Kosten dafür gegebenenfalls als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen, so zudem der Rat der VLH laut einer früheren Mitteilung. Auch hier beteilige sich das Finanzamt mit 20 Prozent. Der Unterschied zu den Handwerkerleistungen mit Blick auf die Steuer: Für haushaltsnahe Dienstleistungen könnten „sogar bis zu 4.000 Euro pro Jahr“ steuerlich geltend gemacht werden.

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3. Den Frühjahrsputz als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen

Im Frühjahr steht oft ein größerer Fensterputz bevor. Oder die Gardinen müssen gewaschen oder die Teppiche gereinigt werden. Manche engagieren dafür einen professionellen Dienstleister, der zum Beispiel die Reinigungs- und Pflegearbeiten übernimmt. „Da diese Tätigkeiten regelmäßig im Haushalt anfallen und auch von einem Haushaltsmitglied erledigt werden könnten, lassen sich die Ausgaben für den Profi als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen“, erklärte die VHL zu den Hintergründen.

Hierfür gilt steuerlich gesehen Folgendes: „20 Prozent der jeweils anfallenden Anfahrts-, Arbeits- und Maschinenkosten können geltend gemacht werden, nämlich insgesamt bis zu 4.000 Euro im Jahr“, so die VLH. Auch Verbrauchsmittel wie zum Beispiel das Putzzeug, das die Reinigungskraft benötige, seien steuerlich absetzbar.

Ansonsten gilt, wie der VLH mit Blick auf verschiedene Arbeiten erklärt: Materialkosten werden nicht berücksichtigt, deshalb sollten die verschiedenen Kostenarten in der Rechnung getrennt ausgewiesen werden. Außerdem sollte man auch hier die Rechnungssumme immer überweisen, denn das Finanzamt erkenne keine Barzahlung an.

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