Anspruch auf Bürgergeld: Diese Gruppen können nicht Empfänger der Leistung werden

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Das Bürgergeld ist kein bedingungsloses Grundeinkommen: Der Bezug ist an Voraussetzungen geknüpft. Wer hat keinen Anspruch – und warum?

Frankfurt – Verlust der Arbeit, chronische Krankheit, Pflege von Angehörigen: Wer seinen Lebensunterhalt nicht mit dem eigenen Einkommen sichern kann, kann das Bürgergeld beziehen. Es soll für ein menschenwürdiges Existenzminimum sorgen. Die Grundsicherung für Arbeitssuchende, wie die Sozialleistung auch heißt, steht dabei jedoch nicht nur Arbeitslosen zu. Auch Erwerbstätige, deren Lohn nicht ausreicht, können die Leistung beziehen.

Wer keinen Anspruch auf Bürgergeld hat: Mehrere Kategorien entscheiden

Doch für den Bürgergeld-Bezug gibt es mehrere Voraussetzungen. Selbst berechtigt ist, wer mindestens 15 Jahre alt ist, aber die Regelaltersgrenze der Rente noch nicht erreicht hat und dessen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Deutschland liegen. Zusätzlich müssen die Betroffenen mindestens drei Stunden am Tag arbeiten können.

In Schwerin sollen Bürgergeld-Empfänger künftig zur Arbeit verpflichtet sein.
Die Jobcenter prüfen den Anspruch auf Bürgergeld. Nicht immer sind die Entscheide positiv. (Symbolfoto) © Rene Traut/Imago

Eine weitere Bedingung ist die Hilfebedürftigkeit. Das bedeutet, dass das Einkommen der jeweiligen Personen sowie alle weiteren Teile der Bedarfsgemeinschaft unter dem Existenzminimum liegt und sie ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend selbst finanzieren können.

Wer nicht arbeiten kann, hat normalerweise keinen Anspruch auf Bürgergeld

Keinen Anspruch auf Bürgergeld haben Menschen, die diese Bedingungen nicht erfüllen. Und auch für grundsätzlich Berechtigte gilt, dass sie zuerst ihr eigenes Vermögen einsetzen müssen, bevor sie die Unterstützung erhalten. Dabei gilt zu Beginn jedoch die Karenzzeit, in der das Vermögen bis zu einer Höhe von 40.000 Euro für die erste, und jeweils 15.000 Euro für weitere Personen in der Bedarfsgemeinschaft geschützt ist.

Ebenfalls kein Bürgergeld gibt es für Menschen, die nicht erwerbsfähig sind. Entscheidend ist, ob diese mindestens drei Stunden am Tag arbeiten können. Wer das wegen Behinderung oder Krankheit nicht kann, hat Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente. Doch es gibt eine Ausnahme: Wer zwar selbst wegen Krankheit oder einer Behinderung nicht arbeiten kann, jedoch mit einer leistungsberechtigten Person zusammenlebt, kann trotzdem Bürgergeld bekommen.

In der Rente und während des Studiums gibt es keinen Anspruch auf Bürgergeld

Ebenfalls kein Bürgergeld-Anspruch liegt vor, wenn die Betroffenen das Rentenalter bereits erreicht haben. Sie beziehen Rente. Wenn das Einkommen im Alter nicht ausreicht, gibt es jedoch auch eine Grundsicherung – die im Alter. Dessen Höhe allerdings gleicht dem Bürgergeld-Regelsatz von derzeit 563 Euro für Alleinstehende oder jeweils 506 Euro – also gemeinsam 1012 Euro – bei Paaren. Auch hier werden die Kosten der Unterkunft und Heizung ebenfalls übernommen.

Studierende können BAföG zur Unterstützung beziehen. Deshalb bekommen sie auch kein Bürgergeld. Eine Ausnahme ist jedoch der Fall der Studienunterbrechung. Bei einer Beurlaubung vom Studium wegen Krankheit, Schwangerschaft und Kindererziehung und einer Unterbrechung der BAföG-Zahlung, ist ein Antrag auf Bürgergeld möglich. Das gilt auch ohne Beurlaubung, jedoch bei einer Krankheit von mehr als drei Monaten, wenn dadurch der BAföG-Anspruch wegfällt. In dieser Zeit dürfen die Betroffenen jedoch nicht studieren.

Asylsuchende bekommen kein Bürgergeld – Anerkennung ist entscheidend

Auch Asylsuchende bekommen grundsätzlich kein Bürgergeld, sondern Leistungen nach dem Asylbewerberschutzgesetz. Das ändert sich, sobald sie anerkannt sind. Eine aktuelle Ausnahme sind auch Geflüchtete aus der Ukraine. Aufgrund der Massenzustrom-Richtlinie der EU erhalten sie in Deutschland sofort einen Aufenthaltstitel – ohne Asylverfahren. Als Kriegsflüchtlinge wären sie ohnehin anerkannt worden.

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