Was Minijobber mit Blick auf die Verdienstgrenze beachten müssen
Menschen mit einem Minijob dürfen durchschnittlich 538 Euro im Monat verdienen. Experten erklären, was das hinsichtlich der Arbeitszeit bedeutet.
Der Mindestlohn in Deutschland liegt seit 2024 bei 12,41 Euro, was die Minijob-Verdienstgrenze auf im Schnitt 538 Euro pro Monat erhöht. Das entspricht einem Jahresverdienst von 6.456 Euro, so die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH).
Was Minijobber mit Blick auf die Verdienstgrenze wissen müssen
Wer 2024 für seine Arbeit also mit dem Mindestlohn von 12,41 Euro pro Stunde bezahlt wird, darf im Monat im Schnitt „etwas mehr als 43 Stunden arbeiten, ohne aus dem Minijob herauszurutschen“, erklärt die VLH in ihrer Mitteilung. Verdienen Minijobber mehr als den Mindestlohn, können sie dementsprechend weniger Stunden arbeiten.

Minijobber dürfen zweimal im Jahr mehr verdienen
Und wenn doch mal mehr zu tun ist? „Dann geht das auch“, schildert die VLH zu den wenigen Ausnahmen. Denn: In Ausnahmefällen könne der Jahresverdienst von Minijobbern „etwas höher als 6.456 Euro sein – nämlich bei sogenannten unvorhersehbaren Überschreitungen“. Dann dürfe der Verdienst in zwei Monaten im Jahr mehr als 538 Euro betragen – „aber höchstens das Doppelte, also maximal 1.076 Euro“, so die VLH. Das bedeute, dass in solchen Fällen ein Jahresverdienst „von bis zu 7.532 Euro“ möglich sei. Die Experten nennen ein Beispiel: Angenommen, eine Minijobberin verdient normalerweise 530 Euro im Monat. Im März und April übernimmt sie jedoch die Krankheitsvertretung für einen Kollegen und verdient in diesen beiden Monaten jeweils 1.000 Euro. Somit würde sie einen Jahresverdienst von 7.300 Euro statt nur 6.456 Euro erzielen – in diesem Fall läge jedoch „weiterhin ein Minijob“ vor.
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Was gilt bei zwei Minijobs und beim Minijob als Nebenbeschäftigung?
Wer zwei oder sogar noch mehr Minijobs nebeneinander ausübt, muss zudem Folgendes beachten: „Der Verdienst aller Minijobs darf zusammen die Verdienstgrenze von durchschnittlich 538 Euro im Monat nicht überschreiten“, betont die VLH. „Wird diese Grenze überschritten, sind alle Minijobs keine Minijobs mehr, sondern werden alle zu sozialversicherungspflichtigen Jobs.“
Was ist, wenn jemand sein Einkommen aus einem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob mit einem Nebenjob aufbessern möchte? Solange es sich nur um einen Minijob neben dem Hauptjob handele, bleibe dieser Minijob sozialversicherungsfrei, so die VLH. Sobald aber noch ein weiterer Minijob vorliege, werde der Verdienst aus dem Hauptjob und diesem zusätzlichen Minijob zusammengerechnet – und werde sozialversicherungspflichtig. „Lediglich die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entfallen dann für diesen zusätzlichen Minijob.“