BGH bestätigt Freispruch: Holocaust-Leugnung in 339-Seiten-Fax ans Finanzamt bleibt unbestraft

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Hat entschieden: der Dritte Strafsenat des BGH in Karlsruhe am Mittwoch bei der Eröffnung der letztinstanzlichen Verhandlung um die Ebersbergerin Sylvia Stolz. © Uli Deck/dpa

Die rechtsradikale Juristin Sylvia Stolz aus Ebersberg wurde vom BGH freigesprochen, nachdem sie den Holocaust in einem Fax ans Finanzamt bestritten hatte. Trotz der Leugnung des Völkermords an den Juden fehlte das Merkmal der Verbreitung für eine Verurteilung wegen Volksverhetzung. Das Urteil ist rechtskräftig.

Ebersberg/Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Freispruch der rechtsradikalen Juristin Sylvia Stolz aus Ebersberg bestätigt, die in einem Fax ans Finanzamt den Holocaust geleugnet hatte. Ein entsprechendes Urteil des Landgerichts München II hielt der Überprüfung des höchsten deutschen Strafgerichts stand, wie der zuständige Senat in Karlsruhe mitteilte. Demnach wurde in dem Schreiben zwar der unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Völkermord an den europäischen Juden geleugnet. Es fehle aber angesichts des begrenzten Empfängerkreises an einer Verbreitung – die für eine Verurteilung wegen Volksverhetzung nötig wäre. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Freigesprochen: Holocaust-Leugnerin Sylvia Stolz, das Foto stammt von 2023 und entstand am Landgericht München.
Freigesprochen: Holocaust-Leugnerin Sylvia Stolz, das Foto stammt von 2023. © SIGI JANTZ

In dem Verfahren ging es ein 339 Seiten langes Fax, das die mehrfach einschlägig vorbestrafte Stolz (heute 61) im Jahr 2021 an das Finanzamt München schickte, in dem sie passagenweise den Holocaust bestritt. Das Münchner Landgericht hatte Stolz vom Vorwurf der Volksverhetzung freigesprochen. Da sich im Finanzamt nur wenige Menschen mit den Ausführungen befassten und diese der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, sah das Gericht unter anderem mit Verweis auf die „hohe Datensensibilität der Finanzbehörden“ kein Verbreiten im Sinne des Straftatbestandes. 

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Die Staatsanwaltschaft hatte gegen das landgerichtliche Urteil Revision eingelegt, sodass die Sache zum Fall für das höchste deutsche Strafgericht in Karlsruhe wurde. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision verwarf der BGH nun als unbegründet. Es sah in der Entscheidung des Landgerichts keine Rechtsfehler. „Die hier vor allem in Betracht kommende Tathandlung des Verbreitens liegt mit Blick auf den begrenzten Kreis der im Rahmen des Steuerverfahrens beruflich mit der Sache befassten Empfänger des Schreibens nicht vor“, heißt es in einer Pressemitteilung des BGH.

dpa mit ja/ez

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