Mieterin muss für Schönheitsreparturen unrenovierter Wohnung bezahlen

Der Fall: Die Klägerin wohnt seit 2008 in einer Wohnung, deren Vermieterin 2015 wechselte. Laut dem Formularmietvertrag muss die Mieterin Schönheitsreparaturen nach bestimmten Fristen ausführen und diese nachweisen. Das hielt die Mieterin für unrechtmäßig. Sie argumentierte, die Wohnung sei nicht renoviert gewesen, als sie einzog. Das konnte sie allerdings nicht beweisen. Stattdessen forderte sie für Schönheitsreparaturen einen Kostenvorschuss von über 26.000 Euro und wollte die Miete um zehn Prozent mindern, bis die Renovierung ausgeführt wäre. In einem Vergleich einigte sie sich vor dem Amtsgericht mit der Vermieterin auf eine Zahlung. Das Landgericht änderte diese Entscheidung jedoch und gab der Vermieterin recht. Vor dem BGH wollte die Klägerin die ursprüngliche Entscheidung wiederherstellen.