Mietvertrag vererben? So lässt sich weiter günstig wohnen
Stirbt ein Mieter, erlaubt das Mietrecht dem Partner, den Kindern oder anderen Erben das Mietverhältnis zu übernehmen – unter bestimmten Konditionen.
Berlin – Die Mieten steigen. Für viele ist es schwierig geworden, sich eine Wohnung zu finanzieren, besonders in Großstädten. Ein alter, meist günstigerer Mietvertrag ist dann oftmals attraktiv. Aber ist ein bestehender Mietvertrag vererbbar? Die Antwort: Grundsätzlich ja, aber mit Ausnahmen.
Mietvertrag: Überlebende Ehepartner dürfen in Wohnung weiterleben
Verstirbt ein Mieter, können Erben und Partner die Wohnung der verstorbenen Person übernehmen. Das erlaubt das Mietrecht, genauer gesagt Paragraf 563 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Oft handelt es sich um alte und günstige Mietverträge. Am einfachsten ist die Übernahme bei Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern, die zusammen in einem Haushalt wohnen: Der Überlebende kann das bestehende Mietverhältnis fortführen wie zuvor. Weder Vermieter noch Erben könnten sie aus der Wohnung schmeißen – gleichgültig, ob der Überlebende den Mietvertrag mit unterschrieben hat oder nicht, so der Berliner Mietverein.
Todesfall: Mitmietende Angehörige haben einen Anspruch auf das Mietverhältnis
Ein Familienmitglied, das die Wohnung übernehmen will, muss bereits im Haushalt gelebt haben, damit der Anspruch besteht und ein Übergang reibungslos klappt. Nur in spezifischen Situationen ist es dem Vermieter erlaubt, den Vertrag zu kündigen. Solche Gründe sind etwa Zahlungsverzögerungen, eine Störung des Hausfriedens oder Eigenbedarf, erklärte Mietrechtsexpertin Christina Gellert von der Kanzlei Zuhorn & Partner in Essen dem Handelsblatt.

Mietverhältnis: Lebte der Mieter allein, kann ein Erbe den Vertrag übernehmen
Wenn es sich um einen Einzelhaushalt handelt, sieht die Lage etwas anders aus: „Wenn der Mieter allein gelebt hat, geht das Mietverhältnis grundsätzlich auf seine Erben über“, sagt Jutta Hartmann, Juristin beim Deutschen Mieterbund dem Handelsblatt. Der Erbe muss im Testament festgeschrieben sein, damit der bestehende Mietvertrag übernommen werden kann. Bei Unstimmigkeiten kann sich der Erbe mit einem Erbschein ausweisen.
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Hier ist die Übernahme des alten Mietvertrages aber nicht gesichert. Denn: Der Vermieter muss einwilligen. Wenn der Erbe kein Mitmieter war, hat der Vermieter nämlich ein Sonderkündigungsrecht – innerhalb eines Monats nach Sterbefalls mit einer Frist von drei Monaten.
Will die Wohnung nicht: Sonderkündigungsrecht auch für die Erben
Andersherum gilt das auch: Sollte sich der Erbe anders entscheiden und die Wohnung nicht mieten wollen, sollte dieser schnell kündigen, so der Berliner Mietverein. Ein Mietverhältnis endet nämlich nicht mit dem Tod eines Mieters, sondern muss gekündigt werden: Auch hier gilt ein Sonderkündigungsrecht. Die Kündigung muss schriftlich innerhalb eines Monats nach dem Tod des Mieters durch den Erben erfolgen – mit einer Frist von drei Monaten. Versäumt dieser die Frist, kann es sein, dass er noch lange an der Vertrag gebunden ist. In dem Zeitraum müssen Erben die Miet- und Nebenkostennachzahlungen bezahlen. (hk)
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