Zuverdienst als Rentner: Das müssen Sie beim Arbeiten im Ruhestand beachten

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Nicht jeder kann sich im Ruhestand ausruhen. Viele müssen – oder wollen – sich etwas hinzuverdienen. Dabei gilt es jedoch einiges zu beachten.

Frankfurt – Wer in Rente geht, will seinen Lebensstandard im Ruhestand aufrechterhalten. Viele Senioren und Seniorinnen arbeiten hierzulande daher weiter und verdienen sich etwas zu ihrer gesetzlichen Rente hinzu. Schließlich können Unternehmen die Erfahrungen und Kompetenz älterer Menschen meist gut gebrauchen. So waren nach Angaben des Statistischen Bundesamts im letzten Jahr 1,049 Millionen Menschen über 67 Jahren noch berufstätig. Im Vergleich dazu waren es im Jahr 2021 rund 871.000 und vor einem Jahrzehnt annähernd 660.000 Menschen, die im Alter gearbeitet haben.

Die Zahlen verschweigen allerdings, dass viele der beschäftigten Rentnerinnen und Rentner nicht aus purem Vergnügen arbeiten. Sie tun es, weil sie ihre schmale Rente aufbessern müssen. Das könnte sich künftig mit der Generation der Babyboomer noch drastisch verschärfen.

Zuverdienst im Ruhestand: Rente mit Flexirente aufbessern

Schauen wir einmal auf das hiesige System. Dabei gilt die Flexirente als besonders attraktiv, denn hier können Rentnerinnen und Rentner beliebig viel hinzuverdienen und sogar weitere Rentenansprüche erwerben, teilt die Deutsche Rentenversicherung (DRV) mit. Wer es clever anstellt, kann mit einem Trick sogar doppelt kassieren und dabei Gehalt und Rente ohne Abzüge einstreichen. Eine Berechnungshilfe bietet die DRV auf ihrer Internetseite an.

Auch wenn man das Rentenalter schon erreicht hat, kann man im Ruhestand noch arbeiten.
Auch wenn man das Rentenalter schon erreicht hat, kann man im Ruhestand noch arbeiten. © Ivana Kojic/Imago

Die Flexirente muss nicht beantragt werden, Rentnerinnen und Rentner müssen ihrem Arbeitgeber nur mitteilen, dass vom Gehalt Beiträge an die Rentenversicherung abgeführt werden sollen. Eine individuelle Beratung zum Thema bietet die DRV.

Diese Regeln gelten im Ruhestand (Quellen: einfach-teilhaben.de, deutsche-rentenversicherung.de):

  • Jährlich dürfen Rentnerinnen und Rentner bis zu 6300 Euro neben Ihrer Rente anrechnungsfrei hinzuverdienen – und zwar unabhängig davon, wie sie die Summe auf das Jahr verteilen. Was Sie darüber hinaus erhalten, wird durch zwölf Monate geteilt und zu 40 Prozent auf Ihre Rentenbezüge angerechnet
  • Wer als Altersrentner mehr als 538 Euro im Monat hinzuverdient, wird sozialversicherungspflichtig und muss für die zusätzlichen Einnahmen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen. Wichtig: Je nach Rentenart gelten seit Anfang 2024 unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen.
  • Heißt also: Wer mehr als 538 Euro im Monat hinzuverdient, ist sozialversicherungspflichtig und muss seine zusätzlichen Einnahmen versteuern.
  • Für die Rentenversicherung fallen aber keine Beiträge an, Altersrentner können sie aber freiwillig weiter zahlen. Nicht vergessen: Je nach Höhe des Hinzuverdienst fallen auch Einkommenssteuern an

Wer sich mit einem Minijob etwas zur Rente hinzuverdient, darf nicht über die Summe von 538 Euro monatlich kommen. Laut Minijobzentrale werden sonst alle Tätigkeiten versicherungspflichtig und sind damit keine Minijobs mehr. Somit lohnt sich das Arbeiten im Ruhestand nicht für jeden. Ein Rechenbeispiel des Lohnsteuerhilfevereins e.V.: Christine hat im Dezember 2022 die Regelaltersgrenze erreicht. Sie bekommt nun Rente, dennoch arbeitet sie nebenbei als Minijobberin bei ihrem Arbeitgeber weiter – und zwar das komplette Jahr 2023. Christine als auch ihr Chef zahlen das ganze Jahr 2023 die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Das sind bei der Rentnerin insgesamt rund 200 Euro. Dadurch erhöht sich Christines Rente ab 1. Juli 2024 um rund 4,80 Euro pro Monat.

Zuverdienst im Ruhestand: Auf die persönliche Lebenssituation kommt es im Einzelfall an

Die Hinzuverdienstregelungen gelten für alle Rentnerinnen und Rentner, unabhängig vom Zeitpunkt des Rentenbeginns. Dabei ist aber zu beachten, dass sich je nach persönlicher Lebenssituation die Rahmenbedingungen, unter denen Rentnerinnen und Rentner hinzuverdienen dürfen, verändern können. So ist es beispielsweise auch möglich, dass Menschen, die eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beziehen, rund 37.118 Euro hinzuverdienen, so eine Mitteilung der DRV (Stand: 1. Januar 2024). Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung sind es rund 18.559 Euro.

Das zählt zum Hinzuverdienst

Als Hinzuverdienst gelten Einkommen aus Lohnerwerb, steuerrechtliche Gewinne und Abgeordnetenbezüge. Gewinne aus Zinsen und Dividenden sowie Mieteinnahmen zählen nicht als Hinzuverdienst und fallen daher nicht unter die Grenze von 6300 Euro.

Quelle Deutsche Rentenversicherung „Flexibel in den Ruhestand“

Die Hinzuverdienstgrenzen gelten in den alten und neuen Bundesländern gleichermaßen und sind unbefristet. Rentnerinnen und Rentner müssen die Rentenversicherung nicht über die Aufnahme einer Tätigkeit oder Änderungen beim Hinzuverdienst informieren. Das gilt allerdings nicht für all diejenigen, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Sie müssen die Rentenversicherung in Kenntnis setzen.

Inzwischen plant die derzeitige Ampel-Regierung sogar, mehr Anreize für längeres Arbeiten zu bieten. Gedacht ist dabei an eine Rentenaufschub-Prämie. Diese kann für einen Standardrentner bzw. eine Standardrentnerin bei rund 20.000 Euro liegen. (sthe)

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