Anwalt klärt auf - Verdacht auf Impfschaden? Diese Rechte haben Sie

Ansprüche nach Impfschaden: Kausalität muss dargelegt werden

Nach § 84 Abs. 3 AMG muss der pharmazeutische Unternehmer zudem den Entlastungsbeweis antreten und beweisen, dass die schädlichen Wirkungen des Arzneimittels ihre Ursache nicht im Bereich der Entwicklung und Forschung haben.

Darüber hinaus wird die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den pharmazeutischen Unternehmer durch einen Auskunftsanspruch erleichtert (§ 84 a AMG). Dieser Auskunftsanspruch war erforderlich, weil Ansprüche nach dem AMG unter anderem voraussetzen, dass das Arzneimittel „bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen“ (§ 84 Abs. 1, Nr. 1 AMG), so genanntes unvertretbares Arzneimittel.

Wo genau die Grenze für dieses Maß liegt, können nur fachkundige Ärzte beurteilen, da umfassende Kenntnisse über den therapeutischen Nutzen sowie das Vorkommen von Neben- oder Wechselwirkungen verlangt werden. Der Geschädigte selbst hat keinen Zugang zu diesen Informationen, wohl aber der pharmazeutische Unternehmer, der das Arzneimittel selbst entwickelt oder herstellt und somit umfangreichen Dokumentations- und Mitteilungspflichten unterliegt (§§ 22, 28, 29 AMG). Deshalb hat der Kläger  Anspruch auf Auskünfte, die „sich auf dem pharmazeutischen Unternehmer bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen oder Wechselwirkungen sowie ihm bekannt gewordene Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen und sämtliche weitere Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen von Bedeutung sein können“ erstreckt.

Wie Gerichte bisher entschieden haben

Bislang haben die Gerichte uneinheitlich auf die Klagen Impfgeschädigter reagiert:

  • Einige Gerichte haben die Klagen in Bausch und Bogen abgewiesen. Sie verwiesen auf ein vermeintlich positives Nutzen-/Risikoverhältnis der Impfung, das eine Haftung ausschließe und beriefen sich bei ihrer Einschätzung praktisch ausschließlich auf Einschätzungen von Behörden, obwohl diese die zugrundeliegenden Prüfungen weitestgehend dem Hersteller überlassen hatten.
  • Andere meinten, den Klägern müsse eine „erweiterte Darlegungslast“ aufgebürdet werden, was ihre medizinische Geschichte angeht, und sahen diese Darlegungslast nicht erfüllt. Diese Auffassung steht nach meiner Auffassung  in diametralem Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Darlegungslast des Klägers nach § 84 AMG.
  • Wieder andere Gerichte sahen die Klagen hingegen als schlüssig an und ordneten eine Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten an. Die entsprechenden Beweisaufnahmen erweisen sich als vergleichsweise langwierig. In einem Rechtsstreit gegen den pharmazeutischen Hersteller Moderna verurteilte das Landgericht Ravensburg den Hersteller zur Auskunftserteilung nach § 84a AMG. Das ist interessant, da der Hersteller zu den ihm bekannten Tatsachen zu dem Verhältnis zwischen Impfstoff und Krankheitsbild nunmehr Auskunft erteilen muss.
  • Deutlich weitergehend äußerten sich unlängst zwei Gerichte in Süddeutschland. Die  jeweiligen Vorsitzenden gaben zu verstehen, dass sie die bisherigen abweisenden Urteile für nicht überzeugend hielten. Vielmehr gaben sie zu verstehen, dass der klägerische Vortrag qualifiziert sei und die Darlegungen der Beklagten nicht ausreichten, um diesen qualifizierten Vortrag zu entkräften, so dass nach derzeitigem Prozessverlauf den Klagen Erfolg beschieden werden müsse. Die entsprechenden Verkündungstermine finden Mitte Dezember und Ende Januar statt.

Einige Ansprüche verjähren noch 2024

Überraschend dürfte für die Geschädigten sein, dass ihren Ansprüchen zum Ende dieses Jahres bereits Verjährung droht. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Schaden 2021 aufgetreten ist und dieser bereits seitens des Klägers mit dem Impfstoff in Verbindung gebracht wurde oder dies aufgrund grob fahrlässiger Unkenntnis nicht erfolgte. Wer also in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Impfung erkrankte und die Erkrankung bereits nach damaligem Kenntnisstand eines verständigen Durchschnittsmenschen mit der Impfung in Zusammenhang stehen musste, muss mit dem Verjährungsbeginn schon 2021 rechnen. Die dreijährige Verjährungsfrist läuft dann am 31.12.2024 ab.

Problematisch bei dieser Betrachtung ist, dass sich aus der anwaltlichen Beratungspraxis ergibt, dass Ärzte in aller Regel bei der Diagnostik in den Jahren 2021/2022 keinen Gedanken an einen Impfschaden verschwendeten; diese Möglichkeit in aller Regel gar kategorisch ausschlossen.

Das spricht dafür, den Verjährungsbeginn zeitlich dort anzusetzen, wo ein Arzt den Impfschaden erstmals diagnostiziert hat. Um jedoch jede Unsicherheit diesbezüglich auszuschließen, sollte im Falle von Impfschäden, die bereits 2021 auftraten, bereits in diesem Jahr die verjährungshemmende Klage gegen den Hersteller eingereicht werden – das entspricht jedenfalls der Wahl des sichersten Weges.

Juristen schauen gespannt in die USA

In diesem Zusammenhang verspricht das Jahr 2025 viel Spannung, denn in den USA wurde durch den designierten neuen Präsidenten Donald Trump nicht nur eine umfassende Aufarbeitung der Coronazeit angekündigt, sondern es wurden auch bereits weitreichende Personalentscheidungen für die maßgeblichen Behörden getroffen, die eine äußerst kritische Bewertung der Impfstoffe und ihrer Wirkung erwarten lassen.

Derartige Bewertungen in den USA und durch die dortigen renommierten Wissenschaftler könnten die deutschen und europäischen Behörden unter erheblichen Druck setzen, von ihrer bisherigen industriefreundlichen Haltung Abstand zu nehmen. Ähnlich geschah es schon einmal, als das Kraftfahrt-Bundesamt nach den Enthüllungen durch EPA/CARB mithilfe des ICCT in den USA seine Bewertung der durch Volkswagen verbauten Abschalteinrichtungen deutlich revidieren und Rückrufe anordnen musste. Geschädigte erhalten durch diese Entwicklungen in jedem Fall deutlichen Rückenwind.