Koa-Gas-Demonstranten in Reichling: Bürgermeister Hintersberger darf sie nicht „Terroristen“ nennen

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Die Koa-Gas-Demonstranten darf Reichlings Bürgermeister Johannes Hintersberger nicht mehr als „Terroristen“ bezeichnen. © Stefan Puchner/dpa

Weder im Gemeindeblatt noch anderswo: Bürgermeister Johannes Hintersberger (CSU) darf Demo-Teilnehmer gegen die Gasbohrung in Reichling nicht mehr als „Terroristen“ bezeichnen. Hält er sich nicht daran, droht ihm ein Ordnungsgeld von 10.000 Euro. Das hat das Verwaltungsgericht München jetzt entschieden.

Reichling - Wie im KREISBOTEN berichtet, hatte der Bürgermeister im Mai-Gemeindeblatt unmittelbar vor der genehmigten Kundgebung am 3. Mai die Teilnehmenden als „Terroristen“ bezeichnet. Dagegen klagte Demo-Anmelder Andreas Kohout mit Unterstützung von Greenpeace Bayern.

Das Verwaltungsgericht kam nun zu dem Schluss, dass die Äußerungen des Bürgermeisters „einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte” des Klägers darstellen. Die Äußerung habe einen „ehrverletzenden Charakter”. Zudem habe Hintersberger das Sachlichkeitsgebot, dem er als Bürgermeister unterliegt, überschritten. Die von der Unterlassung betroffenen Äußerungen müssen aus dem öffentlich einsehbaren Gemeindeblatt entfernt werden. Zudem stellten die Richter anlässlich weiterer Äußerungen von Hintersberger im Juni-Gemeindeblatt eine Wiederholungsgefahr fest.

Stefan Krug, Leiter des Greenpeace-Landesbüros Bayern, begrüßte die Entscheidung des Gerichts: „“Der Beschluss bestätigt, dass der Bürgermeister von Reichling seine Amtspflicht verletzt und friedliche Demonstranten mutwillig als Terroristen diffamiert hat. Seit Beginn der Proteste gegen die Gasbohrung vor einem Jahr versucht er, die Gegner der Bohrung in ein schlechtes Licht zu rücken, anstatt die Bedenken vieler Bürgerinnen und Bürger seiner Gemeinde ernst zu nehmen.”

Gegen den Beschluss ist Beschwerde möglich. Er gilt längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache. Da die Äußerungen „“in einem funktionalen Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben des Bürgermeisters stehen”, ist die Beklagte die Gemeinde Reichling. Sie trägt als unterlegene Antragsgegnerin auch die Kosten des Verfahrens.

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