Heizkosten: Hohe Nachzahlungen drohen – Was Mieter tun können

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Auch in diesem Jahr flattern in vielen Haushalten teilweise vierstellige Nachzahlungen für die Heizkosten ins Haus. In einigen Fällen könnte es jedoch einen Ausweg geben.

München – In diesen Wochen erreichen die ersten Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2023 die Mieter. Darin enthalten: der Jahresabschluss für die Heizkosten. Und der hat es teilweise in sich. Erst kürzlich berichteten Bewohner eines Münchner Wohnquartiers, dass sie teilweise mehrere tausend Euro nachzahlen müssten – pro Haushalt. Das könnte demnächst viele Haushalte betreffen.

Denn die Marktpreise sind seit der Krise zwar deutlich gesunken, doch wenn die Abschlagszahlungen nicht angepasst wurden, wird der teure Verbrauch teilweise erst dieses Jahr abgerechnet, erklärt André Juffern, Bereichsleiter Energie bei der Verbraucherzentrale NRW: „Auch dieses Jahr können Mietern teilweise erhebliche Nachzahlungen ins Haus flattern.“

Mit welchen Heizungskosten Familien in den ersten Wintermonaten 2024 rechnen müssen.
Auch in diesem Jahr flattern in vielen Haushalten teilweise vierstellige Nachzahlungen für die Heizkosten ins Haus. (Symbolbild) © Ute Grabowsky/photothek.de/Imago

Nebenkosten: Ärger um schlechten Tarif des Vermieters

Mieter müssen aber nicht alles hinnehmen: „Grundsätzlich unterliegt der Vermieter bei allen Betriebskosten, also den Durchlaufposten, der Pflicht zur Wirtschaftlichkeit“, so Juffern. Bedeutet: Der Vermieter darf keine Verträge zu überzogenen Kosten abschließen. Viel präziser ist das bisher nicht geregelt: „Regelmäßig kommt es in derartigen Streitigkeiten eher zu einer vergleichsweisen Einigung als zu einem Urteil, sodass genaue Grenzen schwer einzuschätzen sind“, so Juffern.

Diese Betriebskosten sind erlaubt

Nicht nur die Heizkosten, sondern rund zwölf weitere Posten dürfen Vermieter auf die Bewohner eines Hauses umlegen. Darunter fallen Wasser und Abwasser, Straßenreinigung und Winterdienst, der Aufzug, also Strom, Pflege, Bedienung, die Müllabfuhr – jedoch nicht der Bauschuttcontainer bei Modernisierungsmaßnahmen. Die Gebäudereinigung darf für gemeinsame Gebäudeteile wie Flure, Keller und Treppen abgerechnet werden. Auch Versicherungen für das Haus darf der Vermieter abrechnen, etwa für die Brandschutzversicherung. Auch Kaminkehrer und die Hausbeleuchtung sind umlegbar. Ein häufiger Knackpunkt ist der Hausmeister: Übernimmt dieser Reinigung oder Reparaturen, dürfen diese nicht gesondert abgerechnet werden. Gleiches gilt für die Gartenpflege und sonstige Kosten.

Aus anderen Prozessen ließe sich aber ableiten, dass „eine Abweichung der Tarifkosten von zehn bis 20 Prozent vom durchschnittlichen Marktpreis bei Vertragsabschluss aber im Regelfall nicht ausreichen dürften“. Bedeutet im Umkehrschluss: „Ist der Vertrag aber mehr als 20 Prozent teurer, haben Mieter wahrscheinlich ein Recht auf Erstattung.“ Die Erstattung berechnet sich aus „der Differenz zwischen der zu akzeptierenden Summe – also Marktpreis plus 20 Prozent – und dem tatsächlich abgeschlossenen Tarif“. Wichtig ist, dass der Vermieter auch schuld ist: „2022 gab es einfach keine günstigen Tarife, und eine Laufzeit von zwei Jahren ist nicht unüblich.“

Heiztarif: Mieter darf Belege einsehen

Mieter müssen also herausfinden, wann der Heiztarif für ihr Wohnhaus abgeschlossen wurde und die Konditionen mit dem damaligen Marktniveau abgleichen. Der erste Schritt ist leicht: „Mieter haben ein Recht, die Belege zu den Heiztarifen einzusehen.“ Die Schwierigkeiten beginnen danach: Weil noch kein derartiges Verfahren wirklich entschieden ist, lässt sich nicht gerichtsfest sagen, was als Marktpreis gilt.

Falls die Heizenergie wirklich zu teuer ist, sollten die nächsten Schritte gut überlegt sein, rät Juffern: „Gerade bei privaten Vermietern lohnt es sich, erst mal freundlich nachzufragen.“ Wird man sich nicht einig, „sollte man sich bei den Verbraucherzentralen oder beim Mieterbund beraten lassen“, so Juffern.

Einseitige Kürzungen nicht zu empfehlen

Sind sich Mieter sicher, dass sie zu viel bezahlt haben, können sie die Differenz schriftlich vom Vermieter einfordern.“ Das sollte keinesfalls voreilig geschehen: „Ich empfehle nicht, einseitig Kürzungen oder Verrechnungen durchzuführen, bevor man sich individuell beraten lassen hat. Im schlimmsten Fall riskiert man bei unberechtigten Forderungen die Kündigung“, warnt der Verbraucherschützer.

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