Alle Park-Strafen ungültig? - Anwalt erklärt, was die „Knöllchen-Revolution“ wirklich bedeutet
Ein neues Urteil des Bundesverfassungsgerichts macht Autofahrern Hoffnung, die wegen Falschparkens Geldbußen bekommen haben. Doch eigentlich ist daran gar nichts neu, sagt Rechtsexperte Michael Winter - und erklärt eine entscheiden Frist.
Muss ich jetzt nie wieder ein Knöllchen bezahlen, wenn ich falsch geparkt habe? Diesen Eindruck konnte man bekommen, wenn man die Berichte über ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.05.2024 (Az.: 2 BvR 1457/23) gelesen hatte.
Doch was war geschehen und was bedeutet das jetzt wirklich für Autofahrerinnen und Autofahrer?
Knöllchen-Revolution: Nie wieder Parkbußen bezahlen?
Im Bezirk des Amtsgerichts Siegburg erhielt ein Fahrzeughalter ein Knöllchen (offiziell Verwarnung genannt).
- Er machte weder Angaben zum Fahrer noch bezahlte er.
- Die Bußgeldbehörde ging davon aus, dass er mutmaßlich der Fahrer sei und erließ einen Bußgeldbescheid.
- Gegen diesen legte er Einspruch ein.
- Das erstinstanzliche Gericht verurteilte Ihn tatsächlich zu einem Bußgeld wegen Falschparken, obwohl als einziges Beweismittel lediglich ein Foto des geparkten Fahrzeugs existierte.
Parkscheibe richtig einstellen! So vermeidet man Bußgelder
Wichtiger Unterschied zwischen Halter und Fahrer des Autos
Üblicherweise muss aber der Halter, sofern der eigentliche Fahrer nicht bekannt und nicht binnen drei Monaten ermittelt werden kann, nur die Verfahrenskosten bezahlen, niemals jedoch das Bußgeld selbst!
Dem Amtsgericht fehlte jeglicher belastbare Beweis dafür, dass der Halter (also der Betroffene) und der Fahrer am Tag des Vorfalls tatsächlich identisch waren. Das Foto eines Fahrzeugs reicht hierfür niemals aus.
Energiepreise entschleunigen
„Die Regierung tut alles, damit unser Land gut durch den Winter kommt“, versprach Kanzler Olaf Scholz. Um Privathaushalte von hohen Energiekosten zu entlasten, sollen daher auf Initiative der Ampel ab Januar 2023 bis Ende April 2024 für den Großteil des Verbrauchs von Strom, Gas und Fernwärme die Preise gedeckelt werden – die Diffenz zahlt freiwillig der Staat. Die Details:
Strompreisbremse
80 Prozent des jährlichen Verbrauchs – gemessen am Vorjahresverbrauch – werden im Jahr 2023 bei Privathaushalten auf 40 Cent pro kWh gedeckelt. Kommen diese mit diesem Basiskontingent jedoch nicht aus, müssen sie den regulären aktuellen Marktpreis löhnen.
Nicht zu vergessen: Auch den Anstieg der Netzentgelte im deutschen Stromnetz will die Regierung Scholz dämpfen. Denn Netzentgelte sind Bestandteil der Stromkosten und werden somit von den Stromkundinnen und -kunden getragen. Die Bundesregierung will die Übertragungsnetzentgelte im Jahr 2023 durch einen Zuschuss in Höhe von 12,84 Milliarden Euro auf dem Niveau des Jahres 2022 stabilisieren. Wichtig! Um die Strompreisbremse für den Basisverbrauch und eine Dämpfung der Netzentgelte für Strom zu finanzieren, sollen Zufallsgewinne von Stromproduzenten zumindest teilweise abgeschöpft werden.
Gaspreisbremse
80 Prozent des – im September 2022 prognostizierten – jährlichen Verbrauchs werden für Privathaushalte 2023 auf zwölf Cent pro kWh gedeckelt. Darin inkludiert sind Steuern und sonstige staatlich veranlasste Preisbestandteile. Haushalte, die mit ihrem Verbrauch über diesem Limit rangieren, müssen die Marktpreise ihres jeweiligen Gaslieferanten zahlen.
Nicht zu vergessen: Für Dezember 2022 übernimmt der Bund im Rahmen der sogenannten Soforthilfe die Gasrechnung: Privathaushalte müssen für diesen Monat keine Voraus- oder Abschlagszahlungen leisten. Die Entlastung für Gas bemisst sich dabei für Privathaushalte an einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem im Dezember vereinbarten Arbeitspreis, ergänzt um ein Zwölftel des Grundpreises. Wichtig! Im Zuge der Einkommensgerechtigkeit müssen Besserverdienende, die noch mit einem „Solidaritätszuschlag“ zur Kasse gebeten werden, die Soforthilfe allerdings versteuern.
Wärmepreisbremse
Da Fernwärme oft von Gaskraftwerken erzeugt wird, soll es auch für Fernwärmekunden Entlastungen geben. Hier setzt die Preisbremse bei einem Vertragspreis von 9,5 Cent pro kWh an, ebenfalls für ein Kontingent von 80 Prozent des bisherigen Jahresverbrauchs. Für den restlichen Verbrauch müssen Privathaushalte den jeweils aktuellen Marktpreis zahlen.
Völlig zurecht stellte der Halter also einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht Köln, welches diese abwies. Der Rechtsweg war zu Ende, es blieb nur noch die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe.
Dort hoben die Richter die Entscheidung des Amtsgerichts auf uns verwiesen den Fall zur erneuten Entscheidung an dieses zurück.
Warum das neue Park-Urteil nicht revolutionär ist
Wer jedoch nun meint, dies sei revolutionär, irrt. Denn:
- Bestätigt wurde durch diese Entscheidung die schon bisher bekannte Rechtsauffassung, wonach eine Haltereigenschaft niemals ausreicht, um eine Tätereigenschaft nachzuweisen.
- Die Verfassungsrichter schrieben dem Amtsgericht ins Stammbuch, dass es gegen das sogenannte Willkürverbot verstoßen habe.
Hat die Entscheidung nun Auswirkungen für die Praxis?
Meines Erachtens wohl kaum, da wie bisher folgende Grundsätze gelten:
- Bestreitet ein Fahrzeughalter, sein Fahrzeug selbst an verbotener Stelle abgestellt zu haben und bezahlt die Verwarnung nicht, hat die Behörde drei Monate Zeit, den tatsächlichen Fahrzeugführer zu ermitteln.
- Gelingt Ihr dies nicht, kann Sie gegenüber dem Fahrzeughalter lediglich einen sogenannten Kostenbescheid über die Verfahrenskosten erlassen, niemals jedoch einen Bußgeldbescheid!