Urlauber wütend nach FTI-Pleite: Expertin gibt Tipps, wie man sein Geld wiederbekommen kann
Die Wut ist groß bei vielen Urlaubern, die ihren Urlaub bei FTI gebucht und bereits zum Teil bezahlt hatten. Doch Anfang Juni stellte der Münchner Reisekonzern Insolvenzantrag. Warum die Urlauber trotzdem Glück im Unglück haben und was bei Anzahlungen und Vorkasse zu beachten ist, erläutert eine Insolvenz-Expertin.
München - Etwa 60 000 FTI-Urlauber erreichte die Insolvenz-Meldung noch am Urlaubsort. 215 000 gebuchte Reisen konnten gar nicht mehr stattfinden. Die Anzahlungen der Kunden: Erst einmal weg. „Die Erholung lässt sich nur schwer zurückholen, besser sieht es zumindest bei den Anzahlungen für die FTI-Urlaube aus“, sagt Elske Fehl-Weileder, Insolvenzverwalterin der bundesweit tätigen Kanzlei Schultze & Braun. Denn Pauschalreisen seien abgesichert, „die Betroffenen bekommen also ihr angezahltes Geld zurück – auch wenn der Prozess Zeit in Anspruch nimmt und sicherlich nicht vergnügungssteuerpflichtig ist.“
Anzahlungen und Vorkasse bergen finanzielles Risiko
Am Beispiel FTI-Insolvenz zeige sich aber auch das finanzielle Risiko von Anzahlungen oder Vorkasse. Denn während Zahlungen für Pauschalurlaube seit 2021 über den Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF) – eine Besonderheit der Reisebranche – abgesichert seien, müssen Kunden, die nur einzelne Reisebausteine (etwa Hotel, Mietwagen oder den Ausflug am Urlaubsort) gebucht hatten, um ihr Geld bangen.
Zahlungen für Einzelbuchungen sind nicht abgesichert
Denn Zahlungen für solche Einzel-Buchungen fallen nicht unter die finanzielle Absicherung des DRSF. „Das bedeutet: Ansprüche werden hier ausschließlich anteilig über die Insolvenzmasse abgegolten. Und das wird – da der FTI-Insolvenzverwalter rund eine Milliarde Euro Forderungen von mehreren Hunderttausend Gläubigern prüfen muss – sicherlich eine ganze Zeit dauern und bei Quoten von durchschnittlich zwei bis vier Prozent in Insolvenzverfahren wahrscheinlich auch nicht sehr lohnend sein“, erklärt Fehl-Weileder.
Geld der Kunden „steht im Feuer“, wenn Anbieter einen Insolvenzantrag stellt
Anzahlungen und Vorkasse seien in vielen Branchen üblich. „Wenn der Anbieter jedoch einen Insolvenzantrag stellen muss, und das bezahlte Produkt nicht geliefert oder die Dienstleistung nicht erbracht werden kann, steht das Geld der Kunden regelmäßig im Feuer.“ Denn die Insolvenzordnung verbiete dem Verwalter, solche Zahlungen zurückzugeben – „auch wenn das bei den finanziell Betroffenen nachvollziehbarerweise auf wenig Gegenliebe stößt“. Allerdings müssten und sollen alle Gläubiger gleich behandelt werden.

Verbraucher sollten sich über Bonität von Verkäufern informieren
Erholsamer sei es also, möglichst auf Anzahlungen und Vorkasse zu verzichten. Oder sich zumindest ausführlich über die Bonität des Verkäufers oder Anbieters zu informieren, rät die Insolvenzexpertin. „Wichtig auch: Verkäufer und Anbieter, die Anzahlungen oder Vorkasse verlangen, haben per se das gleiche Interesse an einer ordnungsgemäßen und reibungslosen Abwicklung des vereinbarten Geschäfts wie diejenigen, die darauf verzichten.“