Gericht beschließt: Bürgergeld für Mann trotz 450.000 Euro Vermögen
Ein Mann besitzt 450.000 Euro Sparvermögen. Nach einer erfolgreichen Klage bekommt er nun Bürgergeld. Was heißt das Urteil für andere Antragssteller?
Kassel – Ein Mann beantragt Bürgergeld, obwohl er über Spareinlagen in Höhe von 450.000 Euro auf drei verschiedenen Konten verfügt. Das Jobcenter lehnt zunächst die Auszahlung der Leistungen ab. Der Mann klagt jedoch und erhält Recht.
Jetzt darf er trotz seines Vermögens Bürgergeld beziehen, wie das Portal gegen-hartz.de berichtet. Das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ist auch für andere Bürgergeld-Empfänger von Bedeutung.
Bürgergeld-Empfänger kann auf Sparkonten mit 450.000 Euro nicht zugreifen
Die Sparkonten des Mannes, die von seinem Großvater und Vater eingerichtet worden waren, enthielten insgesamt etwa 450.000 Euro. Das Jobcenter verweigerte die Leistungen, da der Betrag das Schonvermögen deutlich überschritt. Da der Mann jedoch keinen Zugriff auf die Konten hatte, klagte er erfolgreich gegen das Jobcenter.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied zugunsten des Mannes: Ausschlaggebend für das Schonvermögen sei die tatsächliche Verfügbarkeit des Geldes, nicht dessen Höhe. In diesem Fall hatte nur der Vater oder Großvater Zugriff auf die 450.000 Euro. Der Großvater hatte die Summe als Rücklage angelegt, nicht zur Finanzierung des Lebensunterhalts seines Sohnes und Enkels. Obwohl beide als Kontoinhaber eingetragen waren, hatten sie keinen vollständigen Zugriff auf das Geld.
Was ist Schonvermögen?
Als Schonvermögen werden Vermögenswerte bezeichnet, die beim Bezug von staatlichen Unterstützungen wie Bürgergeld und Sozialhilfe nicht angerechnet werden. Wer auf Bürgergeld angewiesen ist, darf seit 1. Januar 2023 im ersten Jahr des Leistungsbezugs, der sogenannten Karenzzeit, das Ersparte behalten. So muss Vermögen erst dann eingesetzt werden, wenn es höher als 40.000 Euro ist. Für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft bleiben jeweils weitere 15.000 Euro geschützt. (Quellen: sparkasse.de, bundesregierung.de)
Zugriff auf Vermögen entscheidend für Bürgergeld-Leistungen
Bereits 2006 stellte das Bundessozialgericht fest, dass Vermögen eines Antragstellers tatsächlich verfügbar sein muss, um als Schonvermögen zu gelten. Ohne Zugriff wird es bei der Berechnung des Schonvermögens nicht berücksichtigt und gilt als fiktiv.
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Die Gerichtsentscheidung verdeutlicht, dass die tatsächliche Nutzbarkeit des Geldes entscheidend ist, nicht dessen Höhe. Wenn die Kontrolle über die Geldanlage beim Geldgeber verbleibt, darf das Jobcenter das Geld nicht zum Vermögen des Kontoinhabers zählen und ihm das Bürgergeld verwehren.
Empfänger von Bürgergeld sollten bei Geldanlagen und Sparkonten stets prüfen, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt hat. Betroffene können Kontoauszüge, Verträge oder schriftliche Erklärungen des Geldgebers vorlegen, um nachzuweisen, dass sie keinen Zugriff auf das Sparkonto haben. (tph)