Verwirrung um neues Heizungsgesetz 2024 – für wen die Austauschpflicht jetzt gilt

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Verwirrung um neues Heizungsgesetz 2024 – für wen die Austauschpflicht jetzt gilt

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Seit 2024 gibt es ein neues Gebäudeenergiegesetz. Davon sind die verschiedenen Formen von Heizungen betroffen. Das Gesetz fordert einen Weggang von fossilen Brennstoffen:

Immobilienbesitzer stehen vor einem Wendepunkt: Mit den aktualisierten Richtlinien im Gebäudeenergiegesetz (GEG), sind sie jetzt angehalten, ihre Heizung zu überprüfen und gegebenenfalls auszutauschen. Ab 2024 müssen in Neubauten in Neubaugebieten Heizsysteme zu mindestens 65 Prozent auf erneuerbaren Energien basieren. Für den Wechsel und Weiterbetrieb von traditionellen Öl- und Gasheizungen hin zu alternativen Energiequellen in den nächsten zwei Jahrzehnten sind unterschiedliche Fristen und Richtlinien zu beachten. Zudem werden staatliche Förderungen in Aussicht gestellt. HEIDELBERG24 klärt auf:

Übergang zu erneuerbaren Heizenergien startet mit Gesetz

In bestehenden Immobilien und Neubauten in sogenannten Baulücken – also außerhalb von Neubaugebieten – eröffnet das GEG eine Palette an technischen Möglichkeiten und Übergangsfristen. Die Auswahl reicht von elektrischen Wärmepumpen und Hybridheizungen bis hin zu Solarthermieanlagen und dem Anschluss an ein Fernwärmenetz. Für Eigentümer ist es ratsam, sich zeitnah über die verfügbaren Technologien und Fördermöglichkeiten zu informieren.

Das überarbeitete GEG, welches bereits seit geraumer Zeit die Standards für Heiztechnik und Wärmedämmung von Immobilien festlegt, zielt mit der Reform 2024 darauf ab, den Übergang zu erneuerbaren Heizenergien anzustoßen. Diese Neuerung betrifft nicht nur private Haushalte, sondern soll die Modernisierung der gesamten Wärmeversorgung in Deutschland voranbringen und eine Leitlinie für notwendige Investitionsentscheidungen bieten.

Dann sind alte Öl- und Gasheizungen weiterhin erlaubt

Für Bestandsimmobilien und Neubauten in Baulücken tritt die 65-Prozent-Vorgabe an erneuerbaren Energien erst in Kraft, wenn die jeweiligen Kommunen ihre Wärmeplanung vorgelegt haben. Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern haben dafür bis zum 30. Juni 2026 Zeit, kleinere Gemeinden bis zum 30. Juni 2028. Immobilieneigentümer sind erst dann gefordert zu handeln, wenn die lokalen Energieversorgungspläne bekannt sind.

Zwar ist der Einbau von reinen Öl- oder Gasheizungen in Bestandsbauten und Neubauten in Baulücken ab Mitte 2026 beziehungsweise 2028 nicht mehr gestattet, doch bestehende Anlagen dürfen weiterhin betrieben und repariert werden, solange sie funktionsfähig sind. Ein Austausch ist erst erforderlich, wenn eine Heizung irreparabel ist. Ab 2045 werden fossile Brennstoffe in Heizungen nicht mehr erlaubt sein. Die bereits bestehende Regelung des GEG zur Austauschpflicht von alten Heizkesseln nach höchstens 30 Jahren bleibt davon unberührt.

Mögliche Optionen beim Heizungstausch

Hausbesitzende, deren Kommunen noch keine Wärmeplanung vorgelegt haben, können weiterhin eine Öl- oder Gasheizung installieren. Jedoch sollten sie bedenken, dass sich die Heizkosten durch den staatlich festgelegten CO₂-Preis auf fossile Brennstoffe in den kommenden Jahren erhöhen werden. Zudem ist ab 2029 ein steigender Anteil an erneuerbaren Energien vorgeschrieben.

Eigentümer, die eine neue Heizung planen, können selbst entscheiden, mit welchen erneuerbaren Energieträgern sie künftig heizen möchten. Dabei sind die lokalen Gegebenheiten und die Anschaffungskosten entscheidend und ob am Wohnort mittelfristig Fernwärmenetze oder Netze für Biogas oder Wasserstoff entstehen. Mögliche Optionen bei einem Heizungstausch sind:

  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • elektrische Wärmepumpe mit der Wärmequelle Luft, Erdreich oder Wasser
  • Stromdirektheizung (in sehr gut gedämmten Gebäuden mit geringem Heizbedarf)
  • Hybridheizung (z.B. Kombination aus Wärmepumpe und Gas- oder Ölkessel)
  • Heizung auf Basis von Solarthermie aus einer Photovoltaikanlage (wenn der Wärmebedarf des Gebäudes damit komplett gedeckt wird)
  • H₂-Ready-Gasheizungen (Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind)
  • Biomasseheizungen (z.B. mit nachhaltig produziertem Holz oder Pellets)
  • Gasheizungen, die Biomethan, biogenes Flüssiggas oder grünen Wasserstoff nutzen

Wärmeplanung fehlt oft noch in den Kommunen

Bei der Entscheidung für eine neue Heizung empfiehlt sich eine Beratung durch Fachleute. Der Bund unterstützt dies finanziell und übernimmt bis zu 80 Prozent der Beratungskosten. Vor dem Einbau einer neuen Heizung, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben wird, ist seit 2024 eine Beratung vorgeschrieben. Diese soll auf mögliche Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung und eine potenzielle Unwirtschaftlichkeit aufgrund des steigenden CO₂-Preises hinweisen und so Hausbesitzer vor Fehlinvestitionen in Heizungstechnik schützen, die für sie teuer wird und nicht nachhaltig ist.

Das Gesetz sieht vor, dass alle Kommunen in Deutschland in den kommenden Jahren eine Wärmeplanung für klimafreundliches Heizen vorlegen sollen. Diese soll den Einwohnern Aufschluss darüber geben, in welchen Straßen beispielsweise eine Fernwärmeversorgung entstehen soll.  Bisher sind kommunale Wärmestrategien erst in Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein verpflichtend.

Förderung für Heizungstausch geplant

Bei irreparablen Schäden an Erdgas- oder Ölheizungen gibt es Übergangslösungen: Die Einrichtung einer gebrauchten oder gemieteten Gasheizung ist möglich. Zudem gibt es Übergangsfristen von 5 Jahren beziehungsweise bei Gasetagenheizungen bis zu 13 Jahren, um den Umstieg auf eine Heizung mit 65 Prozent erneuerbarer Energie vorzubereiten. Wenn ein Anschluss an ein Wärmenetz möglich ist, beträgt die Übergangsfrist maximal 10 Jahre. Heizen ist ganz besonders im Winter wichtig, daher ist die Heizperiode 2024 im vollen Gange – ab welcher Außentemperatur man die Heizung anschalten sollte.

Für den Wechsel zu einer Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie bietet die Bundesregierung finanzielle Unterstützung an. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wurde aktualisiert und Förderanträge können bei der KfW-Bank eingereicht werden. Die Zuschüsse sind kombinierbar und können bis zu 70 Prozent der Investitionskosten abdecken, wobei eine Grundförderung von 30 Prozent vorgesehen ist. Zusätzliche Boni für Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen sowie ein Geschwindigkeitsbonus für den schnellen Austausch alter Heizungen sind ebenfalls Teil des Förderpakets.

Diese Strafen drohen bei Verstößen gegen das GEG

Für Vermieter und Mieter gibt es ebenfalls Regelungen. Vermieter können 10 Prozent der Modernisierungskosten auf die Miete umlegen, wenn sie staatliche Förderungen in Anspruch nehmen und diese von den Kosten abziehen. Die Umlage ist für eine Dauer von sechs Jahren auf maximal 50 Cent pro Quadratmeter beschränkt.

Was passiert eigentlich, wenn Hausbesitzer die Gesetzesvorgaben ignorieren und keine neuen Heizungen einbauen? Wer das Gesetz ignoriert, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese können die zuständigen Landesbehörden ahnden. Der Heizungstausch wird von den Schornsteinfegern kontrolliert. Bei Verstößen sieht das Gebäudeenergiegesetz verschiedene Bußgelder zwischen 5.000 und 50.000 Euro vor. Die konkrete Höhe des zu verhängenden Bußgeldes orientiert sich an der Schwere des Verstoßes gegen die jeweilige Pflicht beziehungsweise das Verbot. Wer seine fossile Heizung aus dem Bestand nach der Übergangsfrist weiterlaufen lässt, dem droht zum Beispiel die höchste Geldbuße.

Neues Heizungsgesetz für Klimaschutz

Das überarbeitete GEG dient dem Klimaschutz und soll die Wärmewende in Deutschland beschleunigen. Das Ziel der Bundesregierung ist es, bis zum Jahr 2045 klimaneutral zu sein. Der Gebäudesektor, der rund ein Drittel des Energieverbrauchs in Deutschland ausmacht, verursacht seit Jahren mehr Treibhausgase als erlaubt. Um die Klimaziele zu erreichen und die Abhängigkeit von Energieimporten zu verringern, ist eine Reduktion des Verbrauchs fossiler Brennstoffe, insbesondere beim Heizen, notwendig. Auch sonst gibt es im Jahr 2024 viele Änderungen, die auf Verbraucher zukommen. (rah)

Dieser Artikel wurde mit maschineller Unterstützung bearbeitet und vor der Veröffentlichung von der Redakteurin Sarah Isele sorgfältig geprüft.

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