Millionen betroffen - Wohngeld wird ab 2025 erhöht: So erhalten auch Sie den Zuschuss

Kann auch ich einen Antrag stellen?

Grundsätzlich gilt: Ja! Ob er bewilligt wird, ist eine andere Frage.

Das Bauministerium empfiehlt insbesondere folgenden Personengruppen, einen Wohngeldantrag zu stellen, wenn sie ein geringes Einkommen haben:

  • Rentner mit geringer Rente: Rentner, deren monatliche Rente nicht ausreicht, um die Wohnkosten zu decken, sollten prüfen, ob sie Anspruch auf Wohngeld haben.
  • Erwerbstätige Familien mit niedrigen Einkommen: Familien, die trotz Arbeit nur ein geringes Einkommen erzielen und Schwierigkeiten haben, ihre Miete oder Belastungen für selbstgenutztes Wohneigentum zu zahlen, erhalten in der Regel Wohngeld.
  • Arbeitnehmer im Niedriglohnbereich: Arbeitnehmer, die im Niedriglohnbereich tätig sind und nur ein geringes Einkommen haben, das nicht zur Deckung der Wohnkosten ausreicht, können ebenfalls Anspruch auf Wohngeld haben.
  • Studierende: Studierende, die nicht BAföG-berechtigt sind, weil sie zum Beispiel mit ihren Eltern zusammenleben oder keinen Anspruch auf den Mietzuschuss im Rahmen des BAföG haben, können möglicherweise Wohngeld erhalten.
  • Pflegeheimbewohner: Personen, die in einem Pflegeheim leben und geringe Einkünfte haben, können ebenfalls Wohngeld beantragen, um die Kosten für die Heimunterbringung zu unterstützen.

Es gibt keine festen Beträge für das Wohngeld. Bei jedem Antrag berechnet die zuständige Behörde individuell, wie viel Wohngeld sie dem Antragsteller zahlt. Zuständig dafür sind in der Regel die Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder die Kreisverwaltung. Dabei werden immer drei Faktoren berücksichtigt: Die Anzahl der Personen, die in der Mietwohnung oder im Haushalt leben, das Einkommen und die Miethöhe.

Die Kommunen sind dafür in insgesamt sieben Kategorien eingeteilt, für die unterschiedliche Obergrenzen gelten, von Stufe 1 (zum Beispiel Görlitz, Kulmbach und große Teile des ländlichen Raums) bis 7 (etwa Bad Homburg, München und Tübingen).

Das sind die Voraussetzungen für das Wohngeld

Wohngeld fließt in der Regel nur dann, wenn das Einkommen unter den festgelegten Grenzen liegt. Für 2024 gilt für Alleinlebende in der Mietstufe 1 (zum Beispiel in der Gemeinde Bad Staffelstein in Bayern) eine Einkommensobergrenze von 1372 Euro (Nettoeinkommen). Liegt man darunter, hat man Chancen, Wohngeld zu erhalten. Insgesamt erhalten Bezieher in der Regel das Wohngeld bis zu 18 Monate lang ausgezahlt. Einige Gemeinden prüfen alle sechs Monate, ob ein Anspruch weiterhin besteht.

Fallbeispiel: Frau Müller ist eine alleinerziehende Mutter von zwei Kindern und arbeitet als Verkäuferin in Teilzeit. Ihr monatliches Einkommen beträgt 1200 Euro netto. Sie wohnt in einer 3-Zimmer-Wohnung, die sie für 750 Euro kalt gemietet hat. Die Nebenkosten betragen zusätzlich 150 Euro, sodass ihre Warmmiete 900 Euro beträgt.

  • Einkommensgrenze: Das Einkommen von Frau Müller wird mit dem Bedarf ihrer Familie verglichen. Berücksichtigt wird das monatliche Einkommen, das sich aus dem Lohn und eventuellen Sozialleistungen zusammensetzt. Für eine dreiköpfige Familie gelten bestimmte Einkommensgrenzen, die regional unterschiedlich sind. Angenommen, die Einkommensgrenze in ihrer Stadt beträgt 1600 Euro.
  • Miethöhe: Die angemessene Miete für Wohngeld wird anhand der regionalen Mietstufe berechnet. In diesem Fall liegt Frau Müllers Miete im angemessenen Rahmen.
  • Fazit: Da Frau Müllers Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze liegt und die Miete angemessen ist, hat sie Anspruch auf Wohngeld. Laut Wohngeldrechner des Bundes wären es um die 150 Euro monatlich.