Pferd anmelden, Gipfeli wird zur Kostenfalle: Diese skurrilen Zoll-Regeln zwischen Deutschland und der Schweiz können Urlauber teuer zu stehen kommen.
München – Ein Ausritt mit dem Pferd wird zum bürokratischen Alptraum, ein Gipfeli kann 20 Euro Strafe kosten und wer das falsche Bier trinkt, macht sich zum Schmuggler. Die deutsch-schweizerische Grenze birgt Fallen, von denen die meisten Urlauber womöglich nichts ahnen. Und das kann Folgen haben.
Gerade rund um den Jahreswechsel zieht es auch viele Touristen über die Grenze. Doch auf dem Rückweg nach Deutschland oder in die Schweiz ist an der Grenze Vorsicht geboten – das gilt auch für kurze Ausflüge ins jeweilige Nachbarland.
Kuriose Zoll-Regeln an der Grenze zur Schweiz: Das Pferd als Schmuggelware
Was nach einem romantischen Ausflug klingt, endet oft in einem Papierkrieg: Wer mit seinem Pferd über die grüne Grenze in die Schweiz reitet, muss das Tier beim Zoll anmelden. Auch für jeden Spazierritt braucht es eine Zollanmeldung für die „vorübergehende Einfuhr“, wie der Website des Schweizer Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zu entnehmen ist.
Das Pferd muss persönlich vorgestellt werden, die Beamten schätzen seinen Wert und kassieren eine Kaution plus 120 Franken Zollansatz. Erst wenn Ross und Reiter zurückkehren, gibt es das Geld zurück, berichtet die Schweizer Zeitung Blick.
Bier-Verbot für deutsch-schweizerische Grenzgänger
Besonders tückisch wird es für Deutsche, die nahe der Grenze zur Schweiz wohnen. Hier greifen „Eingeschränkte Reisefreimengen“ für alle „Bewohner einer grenznahen Gemeinde zu einem Nicht-EU-Mitgliedstaat“, wie auf zoll.de erläutert wird. „Die eingeschränkten Reisefreigrenzen gelten für Bewohner grenznaher Gemeinden, wenn sie an einem Ort einreisen, der weniger als 15 Kilometer Luftlinie von der Grenze ihrer Gemeinde entfernt ist und ihre Reise im benachbarten Nicht-EU-Mitgliedstaat nicht nachweislich über einen Umkreis von 15 Kilometern Luftlinie um den Ort der Einreise hinausgeführt hat.“
Alkoholische Getränke wie Bier oder Wein dürfen von diesen Personen nicht aus der Schweiz nach Deutschland eingeführt werden. Heißt im Klartext: Wer nicht mehr als 15 Kilometer von der Schweizer Grenze entfernt lebt und auch nicht weiter als 15 Kilometer in die Schweiz hineinfährt, darf überhaupt keinen Alkohol zollfrei mitbringen.
Dagegen gelten laut Deutschem Zoll für alle anderen Grenzgänger folgende Bestimmungen für die Einfuhr von Alkohol aus der Schweiz nach Deutschland: Jede Person ab 17 Jahren darf die Höchstmenge von 16 Liter Bier, vier Liter Wein und einem Liter Hochprozentiges (über 22 Prozent Vol.) aus dem Urlaub in der Schweiz mitbringen.
Mitgebrachter Snack vom Bäcker – das 55-Euro-Gipfeli droht
Auch beim Einkaufen lauern Kostenfallen. „Wenn Sie im Ausland gekaufte Waren in die Schweiz bringen, haben Sie häufig die Möglichkeit, sich die ausländische Mehrwertsteuer erstatten zu lassen“, schreibt der Schweizer Zoll auf seiner Internetseite. Doch Vorsicht: Die in Deutschland gekaufte Ware muss unbenutzt am Zoll vorgezeigt werden.
Wer unterwegs Hunger bekommt und sein Gipfeli (schweizerdeutsch für Croissant; Anm. d. Red.) verzehrt, riskiert eine saftige Strafe. Das musste kürzlich auch ein Familienvater erfahren, wie der Südkurier berichtete. Zwei angebissene Croissants, die auf der Ausfuhrbescheinigung der Familie vermerkt waren, kosteten ihn 20 Euro. Und wer sein Gipfeli schon im Magen hat, kann laut Schweizer Eidgenossenschaft dessen Vorhandensein auch nicht mehr nachweisen. Die mögliche Folge: Bußgelder zwischen 20 und 55 Euro für ein Croissant.
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Auto in Deutschland leihen: Fahrzeug muss in der Schweiz beim Zoll angemeldet werden
Wer sich als Schweizer Staatsbürger in Deutschland ein Auto leiht, sollte vorsichtig sein. Das BAZG stellte klar: „Sie dürfen grundsätzlich kein unverzolltes Fahrzeug benutzen. Unverzollte Fahrzeuge müssen Sie an der Grenze beim Schweizer Zoll unaufgefordert zur definitiven Einfuhr in die Schweiz anmelden. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die Ihnen Verwandte oder Bekannte aus dem Ausland zum Gebrauch überlassen möchten.“
Wer in Deutschland einen Leihwagen mietet, muss „bei der Einreise beim Schweizer Zoll einen Vormerkschein 15.25 für das Fahrzeug beantragen“, heißt es weiter. Mit dem Vormerkschein kann der Leihwagen acht Tage lang ab Beginn des Mietvertrags genutzt werden. Wird die Reise in die Schweiz erst „später als fünf Tage nach Beginn des Mietvertrags“ angetreten, gilt der Vormerkschein nur für drei Tage.
Lieferstopp für Pizza oder Döner aus Deutschland
Seit rund einem Jahrzehnt ist Schluss mit der grenzüberschreitenden Pizza- oder Döner-Lieferung. Deutsche Lieferdienste dürfen keine warmen Speisen mehr zu Schweizer Kunden bringen. Denn auch Essen gilt als Ware und muss verzollt werden, schreibt der Blick. Die Schweiz möchte mit der Zoll-Regelung auch heimische Lieferbetriebe stärken.
Für Urlauber und Grenzgänger bedeuten diese Regeln jedoch: Augen auf beim Grenzübertritt – sonst wird der Ausflug zum teuren Vergnügen. Das musste kürzlich auch eine Schweizerin erfahren, die einen gewaltigen Paket-Ärger bekam. (Quellen: Blick, Südkurier, Schweizer Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Deutscher Zoll) (kh)
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