Erste Briefe da - Von 179 Euro auf 1920 Euro bei Grundsteuer - so wehren Sie sich gegen Irrsinns-Bescheide
Erste Bürgermeister warnen bereits, dass sich Hausbesitzer auf eine deutliche Erhöhung einstellen müssen. Vor allem das Bundesmodell sieht eine Entlastung der Gewerbegrundstücke und eine Anpassung der Wohngrundstücke vor. Davon geht etwa der Tobias Stockhoff, Bürgermeister von Dorsten aus.
Wie kann ich mich gegen den Wertbescheid wehren?
Grundsätzlich gilt: Wurde eine Immobilie vom Finanzamt zu hoch bewertet, hilft als erster Schritt ein Antrag auf Neubewertung des Grundstücks. Ebenso sollten Haushalte reagieren, wenn die Grundsteuer durch die Reform zu einer explosiven Mehrbelastung wird.
Jetzt handeln! Auch wenn die Hebesätze für ihre Gemeinde noch nicht feststehen, sollten Hausbesitzer unbedingt Einspruch einreichen. Wenn der Wertbescheid vorliegt und Haushalte auf die Hebesätze warten, kann es sein, dass die Einspruchsfrist abläuft. Dann gilt der Wertbescheid, den das Finanzamt verschickt hat. Auch wenn dieser fehlerhaft ist.
Für den Einspruch genügt ein formloses Schreiben, eine Begründung ist nicht erforderlich. Wichtig ist jedoch, dass der Einspruch den Namen des Grundstückseigentümers und die Namen der Miteigentümer (falls vorhanden) enthält. Außerdem sind die Anschrift, das Aktenzeichen, die Steuernummer und das Datum des Wertbescheides anzugeben.
Die häufigsten Fehler beim Wertbescheid sind:
- Unvollständige Angaben: Fehlende oder unvollständige Angaben in der Feststellungserklärung können zu einer falschen Berechnung der Grundsteuer führen.
- Falsche Angaben: Falsche Angaben zu Grundstücksfläche, Baujahr, Nutzungsart und Bodenrichtwert können die Steuerlast beeinflussen.
- Veraltete Daten: Die Verwendung veralteter oder nicht aktualisierter Daten kann zu falschen Festsetzungen führen.
Wie viele Einsprüche gibt es?
Inklusive der Schätzungen der Finanzämter wurden bisher knapp 3,4 Millionen Grundsteuer-Messbescheide verschickt. Gegen etwa jeden achten davon - knapp 430.000 - wurde Einspruch eingelegt.
Über die Einsprüche müssen die Finanzämter immer im Einzelfall entscheiden.
Warum wird die Berechnung überhaupt geändert?
Das Bundesverfassungsgericht hatte veraltete Bewertungsgrundlagen moniert, bis Ende 2019 musste der Bund daraufhin ein neues Grundsteuergesetz beschließen. Gleichzeitig wurde ein Berechnungsmodell festgelegt. Es heißt „Bundesmodell“.
Das Bundesmodell sieht vor, dass die Grundsteuer auf Basis des Wertes der Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude berechnet wird. Dabei werden sowohl der Bodenrichtwert als auch der Wert des Gebäudes herangezogen. Wichtige Faktoren sind hierbei:
- Der Bodenrichtwert (der Wert des unbebauten Grundstücks in der jeweiligen Lage).
- Die Gebäudefläche.
- Das Alter des Gebäudes.
- Die Art der Nutzung (z.B. Wohnnutzung oder gewerbliche Nutzung).
Aber! Die Länder dürfen vom Bundesmodell abweichen - eine Möglichkeit, von der Niedersachsen, Bayern, Baden-Württemberg und viele andere Bundesländer Gebrauch machen.
Welches Modell gilt in Ihrem Bundesland?
Möglich macht dies eine Öffnungsklausel, die es den Ländern ermöglicht, eigene Modelle zur Bemessung der Grundsteuer zu entwickeln. Von dieser Öffnungsklausel wurde Gebrauch gemacht, um regionalen Besonderheiten Rechnung zu tragen.
Bayern nutzt diese Klausel und hat sich für ein „reines Flächenmodell“ entschieden, Hamburg nutzt ein „Wohnlagenmodell“, Hessen nutzt ein Flächen-Faktor-Verfahren und Baden-Württemberg rechnet nach „modifiziertem Bodenwertmodell“.
FOCUS online zeigt Ihnen auf der Karte, welches Berechnungsmodell in Ihrem Bundesland gilt: