Burgerfeld-Bürgerbegehren laut Experten rechtlich unzulässig

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Das Atron-Anwesen in der Straße Am Ziegelstadel in Markt Schwaben (Archivbild). © Dziemballa

Rechtsexperten kommen zu dem Schluss, dass das von rund 1800 Bürgern geforderte Bürgerbegehren in Sachen Asylheim in Markt Schwaben unzulässig ist.

Markt Schwaben – Eine Beratung und ein Beschluss über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens der Initiative „Burgerfeld wird Bürgerfeld“ in Sachen Asylunterkunft steht am Donnerstag, 22. Februar, auf der öffentlichen Tagesordnung des Marktgemeinderats. Das Plenum tagt ab 19 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses. Und es ist, bei der anstehenden Fragestellung und der anhaltenden Brisanz des Themas im Ort, höchstwahrscheinlich, dass die Sitzung am Donnerstag Abend erneut von zahlreichen interessierten bzw. direkt betroffenen Bürgern live mitverfolgt werden wird.

Ob die meisten von ihnen nach dem (zweiten und damit vorgezogenen) Tagesordnungspunkt zur Zukunft eines Asylbewerberheims positiv aus dem Rathaus gehen werden, ist indes alles andere als gewiss. Wie die Gemeinde über ihre Homepage bereits bekanntgegeben hat, wurde zuletzt seitens der Verwaltung und der Rechtsaufsicht des Landratsamtes Ebersberg festgestellt, dass das am 24. Januar formell eingereichte Begehren rechtlich unzulässig sei. Dazu hatte im Vorfeld die Verwaltung eigens die Anwaltskanzlei Döring Spieß aus München für eine juristische Prüfung beauftragt. Zudem bezog man seitens der politischen Gemeinde am 5. Februar auch die Rechtsaufsichtsbehörde am Landratsamt ein und bat um eine ergänzende Stellungnahme. „Sowohl die beauftragte Anwaltskanzlei als auch die Rechtsaufsicht kommt nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage mit Schreiben vom 9. Februar zu dem Ergebnis, dass das Bürgerbegehren vom Marktgemeinderat als unzulässig abzuweisen ist,“ heißt es inzwischen. Noch am gleichen Tag, dem 9. Februar, verschickte die BI eine Pressemitteilung, mit der sie die Gemeinderatsmitglieder aufforderte, „ein klares Zeichen für die Demokratie zu setzen und sich das Bürgerbegehren anlässlich der geplanten Asylsammelunterkunft im Familienwohnviertel Ziegelstadel/Burgerfeld zu eigen zu machen.“

Anwaltskanzlei und Rechtsaufsicht haben Vorgang geprüft

Kurze Rückblende: Am 21. Dezember wurde die Bürgerinitiative „Burgerfeld Bürgerfeld“ gegründet; drei Tage, nachdem es im Theatersaal im Burgerfeld einen Diskussionsabend mit dem virtuell zugeschalteten Bürgermeister Michael Stolze (wegen Corona nicht persönlich anwesend) und Landrat Robert Niedergesäß gegeben hatte. Als formelle Vertreter der BI wurden Michael Kümpfbeck, Andreas Stumptner und Stefan Geisser bestimmt. Schriftlich beantragte die Bürgerinitiative Ende Januar die Durchführung eines Bürgerentscheids mit folgender Fragestellung: „Sind Sie dafür, dass die Marktgemeinde Markt Schwaben planungsrechtliche Maßnahmen mit dem Ziel vornimmt, die ehemaligen ATRON-Gebäude Am Ziegenstadel 12 und 14 für andere Zwecke als die Unterbringung von Flüchtlingen/Asylbegehrenden zu nutzen?“

Am 24. Januar wurden laut Gemeinde (auch darüber berichtete die EZ) 683 Unterschriftenblätter mit 1809 Unterschriften und am 1. Februar nochmals wurden 40 Unterschriftenblätter mit 78 Unterschriften sowie am 12. Februar weitere 21 Unterschriften eingereicht. In der Summe liegen damit 1908 Unterschriften vor. Eine Prüfung ergab, dass 1795 zugelassen werden konnten. Für ein erfolgreiches Bürgerbegehren wären lediglich 879 gültige Unterschriften nötig gewesen.

Liegt eine unzulässige Negativplanung vor?

Das Begehren war somit in jedem Fall formell ordnungsgemäß durchgeführt worden. Und ist wohl trotzdem unzulässig, weil es „auf ein rechtlich unzulässiges Ziel“ gerichtet sei, wie es heißt. Die Begründung dazu lautet: Das Bürgerbegehren sei im Kern darauf gerichtet, mit den Mitteln des Bauplanungsrechts die Nutzung des ehemaligen ATRON-Gebäudes für andere Zwecke als für die Unterbringung von Flüchtlingen zu sichern und damit die geplante Nutzung als Flüchtlingsunterkunft zu verhindern. Im vorliegenden Fall soll, so heißt es, „die durch das Bürgerbegehren in Gang gesetzte Bauleitplanung ersichtlich ausschließlich dazu dienen, die bevorstehende Nutzung des ATRON-Gebäudes zur Unterbringung von Flüchtlingen zu verhindern“. Hierin liege nach der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gerade kein zulässiges Planungsziel. Vielmehr handele es sich um eine unzulässige Negativplanung, bei der planerische Festsetzungen nur das vorgeschobene Mittel seien, um eine bestehende Nutzung zu durchkreuzen.

Ein weiteres Thema im Plenum: Bebauungsplan nördlich der Lilienthalstraße und des Adalbert-Stifter-Wegs.

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