Jeder Mensch geht im Durchschnitt vier bis acht Mal auf Toilette – während eines Achtstundentages möglicherweise auch einige davon während der Arbeitszeit. Aber wie lange darf die Verrichtung der Notdurft eines Arbeitnehmers eigentlich dauern?
Ein deutscher Angestellter hat es nun jedenfalls übertrieben mit dem Verweilen auf dem stillen Örtchen. Der Mann erhielt deswegen sogar die fristlose Kündigung, wie das Schweizer Portal "Blick" berichtet.
Kündigungsschreiben dokumentiert detailliert ausgiebige Toilettensitzungen
"Trotz vorheriger Hinweise kam es wiederholt zu unangemessen langen Toilettenaufenthalten während der Arbeitszeit", erklärt der Arbeitgeber in dem Kündigungsschreiben, von dem ein Foto in den sozialen Medien kursiert.
Demnach soll der Ex-Mitarbeiter Ende September 2025 innerhalb einer Woche an drei Tagen zwischen 42 und 48 Minuten auf der Toilette gewesen sein. Dabei gibt der ehemalige Arbeitgeber in dem Schreiben sogar genaue Uhrzeiten an.
Wann der Toilettengang im Job doch zur Kündigung führen kann
Im schriftlichen Rauswurf wird sich auf den Paragrafen § 626 BGB berufen, der die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund regelt. Die langen Toilettengänge hätten im Fall des Mitarbeiters eine "erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten" dargestellt, wodurch es zu "Verzögerungen" und "Mehrbelastungen" gekommen wäre.
Normalerweise ist der Gang auf die Toilette ein Grundbedürfnis und kann in der Regel keine Kündigung rechtfertigen. Sie ist aber dann möglich, wenn der Arbeitgeber einen Missbrauch nachweisen kann, also wenn der Arbeitnehmer beispielsweise privat telefoniert oder am Handy spielt.
Aber keine Sorge, wenn es auf der Bürotoilette einmal länger dauert: Das Amtsgericht Köln urteilte 2010, dass Toilettenaufenthalte von über 30 Minuten noch nicht einmal eine Lohnkürzung rechtfertigen. Vorsichtig sollte man stattdessen bei gewissen Kurztrips sein – in diesem Fall folgte die Kündigung.