Elterngeld-Reform 2024: Rund 200.000 Eltern werden bald leer ausgehen
Die Ampel-Regierung plant eine Elterngeld-Reform. Besserverdienende Eltern und Alleinerziehende könnten schon ab Frühling 2024 leer ausgehen.
Bremen – Ab April 2024 werden einige Eltern aufgrund der Elterngeld-Reform der Ampel-Koalition keine finanzielle Unterstützung mehr erhalten. Die Neuregelung betrifft vor allem Besserverdienende. Die Entscheidung, die Einkommensgrenze schrittweise und weniger drastisch zu senken als ursprünglich geplant, wurde während der Haushaltsverhandlungen zwischen SPD, Grünen und FDP getroffen.
Kürzungen beim Elterngeld: Besserverdienende gehen wohl leer aus
Laut dem aktuellen Haushaltsentwurf für 2024 (Stand: 8. Januar) wird der Anspruch auf Elterngeld auf Paare beschränkt, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen 200.000 Euro nicht übersteigt. Dies bedeutet eine Senkung der Einkommensgrenze um ein Drittel von ab April 2024, bislang liegt sie bei 300.000 Euro. Ursprünglich war eine Halbierung der Einkommensgrenze auf 150.000 Euro vorgesehen. Ab April 2025 soll das Elterngeld dann nur noch an Paare mit einem Jahreseinkommen von 175.000 Euro ausgezahlt werden.

Auch einige Alleinerziehende werden ab April 2024 keine Lohnersatzleistung mehr erhalten, wenn ihr Jahreseinkommen 150.000 Euro überschreitet. Die geplanten Änderungen im Rahmen der Elterngeld-Reform betreffen jedoch nur Eltern, deren Kind am oder nach dem 31. März 2024 geboren wird. Elterngeld wird nur dann ausgezahlt, wenn das gemeinsame zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt 200.000 Euro nicht überschritten hat.
Neue Anforderungen beim Kindergeld: Welche Grenzen es beim Einkommen von Eltern gibt
Das zu versteuernde Einkommen, welches das Finanzamt zur Berechnung der Einkommenssteuer heranzieht, setzt sich aus dem Bruttogehalt abzüglich Werbungskosten, sonstigen Aufwendungen und Freibeträgen zusammen. Der genaue Betrag ist im Steuerbescheid vermerkt. Das Bundesfamilienministerium gibt an, dass ein Paar (verheiratet, ohne Kind) mit einem Bruttoeinkommen von etwa 207.000 Euro (jeweils etwa 103.500 Euro pro Partner) bei nicht selbstständiger Arbeit ein zu versteuerndes Einkommen von 175.000 Euro erreicht.
Diese Einkünfte werden für die Berechnung des Elterngelds nicht berücksichtigt:
- Trinkgelder
- Reisekostenvergütung
- Steuerfreie Zuschläge (z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld)
- Einkünfte aus einem Ehrenamt im Rahmen der gesetzlichen Freigrenzen
- Einkünfte aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiterin oder Übungsleiter (z. B. Trainer im Sportverein)
- Beiträge des Arbeitgebers für eine betriebliche Altersvorsorge (z. B. Pensionskasse, Pensionsfonds)
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Elterngeld-Reform: Rund 200.000 Eltern könnten bald leer ausgehen
Das Institut der Deutschen Wirtschaft hat berechnet, dass im nächsten Jahr etwa 200.000 Paare unter 50 Jahren ihren Anspruch auf Elterngeld verlieren werden. Mit der endgültigen Senkung der Einkommensgrenze im Jahr 2025 werden weitere 110.000 Paare ihren Anspruch verlieren, unter Berücksichtigung von Inflation und Einkommenswachstum. Insgesamt wären also 310.000 Paare betroffen, die potenziell vom Elterngeld ausgeschlossen wären. Alleinerziehende wurden in dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Laut dem Statistischen Bundesamt lebten im Jahr 2022 etwa 11,9 Millionen Familien mit Kindern in Deutschland.
Ausgabenkürzung geplant: Elterngeld im Visier
Christian Lindner, der Bundesfinanzminister der FDP, hat in seinem Haushaltsplan für 2024 eine Reduzierung der Ausgaben des Bundesfamilienministeriums um 218 Millionen Euro vorgesehen. Um diesen Vorgaben gerecht zu werden, wird eine Verringerung der Anzahl der Berechtigten für das Elterngeld angestrebt. Ursprünglich plante die Bundestagsfraktion der FDP, den Anspruch auf Elterngeld für Paare aller Einkommensklassen auf zwölf Monate zu begrenzen.
Weitere Neuerungen durch die geplante Elterngeld-Reform
Im Rahmen ihrer Elternzeit können Paare bis zu 14 Monate Elterngeld beziehen. Die Elterngeld-Reform sieht jedoch vor, dass sie künftig nur noch einen Monat gleichzeitig Geld beziehen können. Das bedeutet, dass mindestens einer der zwei Partnermonate, in denen beide Elternteile das Basiselterngeld beantragen können, allein genommen werden muss. Dies muss innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes geschehen. Mehrlingsgeburten sind von dieser Änderung ausgenommen.
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