Kreditkarte lässt sich von der Steuer absetzen
Besitzer einer Kreditkarte können die anfallende Jahresgebühr in der Steuererklärung absetzen. Dabei gibt es eine wichtige Bedingung zu beachten.
Hamm - Für viele Menschen ist die Kreditkarte im Geldbeutel mittlerweile ein Must-have: Neben Buchungen von Flugreisen oder Mietwagen, bei denen Anbieter oftmals die Hinterlegung der Kreditkartennummer fordern, ermöglicht sie überall ein sicheres Bezahlen. Allerdings müssen Kreditkartenbesitzer für diesen Komfort oftmals auch bezahlen. Denn jährlich fällt eine bestimmte Gebühr an. Laut der Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) können Kreditkartennutzer diesen Betrag von der Steuererklärung absetzen. Aber aufgepasst: Für das Steuerjahr 2023 gelten neue Fristen.
Kreditkartenbesitzer können Gebühr bei beruflicher Nutzung vollständig absetzen
Wer seine Kreditkarte für berufliche Zwecke nutzt, kann die Jahresgebühr vollständig in der Steuererklärung absetzen, schreibt die Lohi. Denn diese Ausgaben fallen unter die Werbungskosten. Allerdings gilt dies nur für Karten, die ausschließlich im beruflichen Kontext eingesetzt werden. Dazu zählt auch die Bezahlung von Seminargebühren von Fortbildungen oder der Kauf von Fachliteratur. Sofern der Arbeitgeber eine Kreditkarte bereitstellt, können Besitzer die Werbungskosten nicht in der eigenen Steuererklärung absetzen. Denn hierbei trägt das Unternehmen die Gebühr.

Bei privater und beruflicher Nutzung der Kreditkarte müssen Ausgaben aufgeteilt werden
Sofern die Kreditkarte auch für private Käufe genutzt wird, müssen Besitzer den beruflichen Anteil herausrechnen, erklärt die Lohi. Hierbei sind die Kosten nur anteilig in der Steuererklärung absetzbar. Auf den Kontoauszügen müssen hierfür die jeweiligen Posten ermittelt und einem beruflichen oder privaten Zweck zugewiesen werden. Danach werden die beruflichen Zahlungen im Verhältnis zum Gesamtumsatz berechnet. Das Ergebnis muss prozentual auf die Jahresgebühr der Kreditkarte angewendet werden. Grundsätzlich ist es wichtig, alle beruflichen Zahlungen zu dokumentieren. Denn teilweise fordert das Finanzamt Belege.
Wann lohnt sich die Aufteilung der Ausgaben?
Wenn die gesamten Werbungskosten in den sogenannten Arbeitnehmerpauschbetrag fallen, brauchen Kreditkartenbesitzer die einzelnen Ausgaben nicht aufzuteilen. Bei diesem Betrag – in Höhe von 1230 Euro – handelt es sich um eine pauschale Steuervergünstigung seitens des Finanzamts. Insofern die Werbungskosten diese Pauschale übersteigen, lohnt sich das Überprüfen der Kontoauszüge. Denn dann verringern die Werbungskosten das steuerbare Einkommen.