Wegweisendes Urteil zur Witwenrente: 25 Jahre verheiratet – und trotzdem kein Anspruch

  1. Startseite
  2. Wirtschaft

Kommentare

Eine Witwe aus Hamburg kämpft vor Gericht um ihre Witwenrente. Ihr Arbeitgeber hatte die Zahlung verweigert. Doch ist das rechtens?

Hamburg – Die Witwenrente dient dazu, den finanziellen Bedarf der Hinterbliebenen nach dem Ableben des Ehepartners oder Lebenspartners zu decken. Dennoch hat die Deutsche Rentenversicherung in den letzten Jahren immer weniger Witwenrenten ausgezahlt. Von 1992 bis 2022 ist die Anzahl der Frauen, die eine solche Rente erhalten, von über fünf Millionen auf etwa 4,5 Millionen gesunken. Daher haben einige Betroffene rechtliche Schritte eingeleitet, um ihre Ansprüche auf die Witwenrente durchzusetzen.

Urteil zur Witwenrente: Hinterbliebene zieht vor Gericht

Ein solcher Fall wurde kürzlich vom Arbeitsgericht Hamburg verhandelt (Aktenzeichen: 4 Ca 313/22). Eine Witwe hatte geklagt, weil sie nach dem Tod ihres Ehemannes keine Witwenrente erhalten hatte, obwohl sie und ihr Mann 25 Jahre lang verheiratet waren. Der ehemalige Arbeitgeber des Verstorbenen hatte die Zahlung verweigert.

Eine Witwe aus Hamburg kämpft vor Gericht um ihre Witwenrente. Ihr Arbeitgeber hatte die Zahlung verweigert. Doch ist das rechtens? © Michael Gstettenbauer/CHROMORANGE/Imago

Grundsätzlich hat der überlebende Ehepartner Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er zum Zeitpunkt des Todes mit dem Verstorbenen verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft bestand und diese mindestens ein Jahr lang bestanden hat. Bei einem Unfalltod kann auch bei kürzerer Ehedauer ein Rentenanspruch bestehen. Laut der Deutschen Rentenversicherung (DRV) gibt es weitere Voraussetzungen, wie beispielsweise, dass der überlebende Ehepartner nicht wieder geheiratet hat und der verstorbene Ehepartner die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt hat.

Hinterbliebene erleidet Niederlage bei Streit um Witwenrente

In diesem speziellen Fall waren alle Voraussetzungen erfüllt. Die Ehepartner hatten 1996 geheiratet und der Ehemann war 1998 in den Ruhestand gegangen. Allerdings gab es eine Betriebsvereinbarung zur Witwenrente, in der der Arbeitgeber festgelegt hatte, dass er die Witwenrente nur dann gewähren würde, wenn die Ehe mindestens fünf Jahre vor der „Pensionierung“ geschlossen wurde. Mit dieser Regelung wollte der Arbeitgeber sich vor sogenannten „Versorgungsehen“ schützen.

Im Detail bedeutet das: Ehepaare heiraten oft kurz vor dem Ruhestand aus rein finanziellen Gründen. Je nach Unternehmen können Versorgungsanordnungen, Tarifverträge, Vertragsbedingungen oder Betriebsvereinbarungen dazu führen, dass sich der tatsächliche Rentenanspruch von den Regeln des Sozialgesetzbuches Nummer 6 unterscheidet. Mehrere Medien, darunter Rentenbescheid24, hatten über den Fall berichtet.

Keine Witwenrente wegen zu kurzer Ehe

Die Witwe, die vor das Arbeitsgericht gezogen war, hatte eine Niederlage erlitten. Der Arbeitgeber hatte die Rentenzahlung verweigert und sich auf die oben genannte Regelung berufen. Die Ehe der Witwe mit dem verstorbenen Ehemann hatte zum Zeitpunkt seiner „Pensionierung“ noch keine fünf Jahre bestanden. Etwa 25 Jahre nach seinem Eintritt in den Ruhestand im Jahr 1998 war er gestorben; zuvor hatte er Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung erhalten.

Die Witwe hatte geklagt, sobald der Arbeitgeber die Rentenzahlung verweigert hatte. Sie argumentierte, dass die Regelung Frauen benachteilige und dass sie aufgrund ihres Alters diskriminiert worden sei. Sie berief sich dabei auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und das Diskriminierungsverbot der EU.

Das Arbeitsgericht Hamburg sah das jedoch anders. Es wies den Vorwurf einer Altersdiskriminierung zurück, da die Regelung der fünfjährigen Eheklausel eher der finanziellen Absicherung und Planbarkeit für den Arbeitgeber dienen soll. Es sah auch keine Geschlechterdiskriminierung, da die Regelung, fünf Jahre lang verheiratet sein zu müssen, für Männer und Frauen gleichermaßen gilt. Das Gericht entschied zugunsten des Arbeitgebers und stellte fest, dass es legitim sei, eine Hinterbliebenenrente mit klaren Vorgaben zu begrenzen, da es sich hierbei um langfristige Zahlungsverpflichtungen handelt.

Auch interessant

Kommentare