90.000 vermisste Kinder und Jugendliche - Eltern aufgepasst: Mit perfiden Tricks locken Loverboys Minderjährige in die Falle

 

Das Problem „Loverboy“ ist seit Jahren ungelöst

Die Rechnung der Kriminellen ist schnell gemacht: Ein Heer von geschätzt mehr als 200.000 Prostituierten in Deutschland benötigt ständig Nachwuchs. Möglichst jung, möglichst gut aussehend, möglichst unerfahren wie Deutschlands minderjährige Mädchen. Prostitution ist ein Milliardengeschäft. Die Zuhälter machen laut statistischen Bundesamt 14,6 Milliarden Umsatz im Jahr. Jeder kann sich leicht ausrechnen, dass Abertausende Mädchen und Frauen für den Geschlechtsverkehr gebraucht werden, wenn eine Verrichtung im Durchschnitt 50 € kostet. Die Jagd der Loverboys nach minderjährigen Mädchen lohnt sich.

In Deutschland ist die Zahl der vermissten Kinder und Jugendlichen gewaltig gestiegen. Im Jahr 2000 wurden bei der Polizei in Deutschland jährlich „nur“ rund 50.000 Kinder und Jugendliche als vermisst registriert. Aktuell zählt die Statistik des BKA inzwischen pro Jahr 90.000 als vermisst registrierte Kinder und Jugendliche im Alter bis zu 17 Jahren.

Das Problem ist nicht neu und von Politik und Polizei schon lange erkannt – aber noch lange nicht gelöst. Schon vor vier Jahren startete die NRW-Landesregierung eine länderübergreifende Initiative zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung durch die Loverboy-Methode. „Das Problem ist größer als gedacht. Wir benötigen dringend einen bundesweiten Ansatz“, klagte die damalige NRW-Gleichstellungsministerin Ina Scharrenbach (CDU).

Wobei ich darauf hinweisen muss, dass eine solche PR-Initiative zwar das ein oder andere Opfer vor Fehlentscheidungen und Folgeschäden bewahrt. Doch bekämpft werden damit die Schwerkriminellen in keiner Weise.

Die Jagd der Loverboys nach „Frischfleisch“ bleibt ohne Folgen

Das große Problem bei der Strafverfolgung: Diese skrupellosen Kinderjäger können bei ihrer Hatz nach „Frischfleisch“ ziemlich sicher sein, dass sie in der Regel nicht von Polizei und Justiz strafrechtlich verfolgt werden! Denn wie in dem oben geschilderten Fall der 15-jährigen Vermissten in Niedersachsen / Nordrhein-Westfalen können diesen „Verführern“ in der Regel keine Straftaten nachgewiesen werden. Sie können unbehelligt ihre Machenschaften fortsetzen.

Nur selten gibt es Prozesse gegen Loverboys und Zuhälter wegen der Entführung und Versklavung von minderjährigen Mädchen. Dabei dürfte das Heer dieser armen Kinder in die Tausende allein in Deutschland gehen. Die Initiative „No Loverboys“ stellt resigniert fest: „Rechtlich handelt es sich um Förderung der Prostitution und um Menschenhandel. Fakt ist jedoch, dass die Loverboys nur sehr schwer zu überführen sind. Oft fehlt es an klaren, gerichtsverwertbaren Beweisen.“

Wenn die Opfer schweigen, bleiben die Täter in Freiheit

„Ich denke, der Bereich Menschenhandel ist eines der schwierigsten Felder im Bereich Kriminalitätsbekämpfung“, sagt Helmut Sporer, Kriminalkommissar aus Augsburg, gegenüber der ARD. Er leitet das Kommissariat 1 für Prostitution und Menschenhandel. Das größte Problem sei, dass „die Beweisführung nur über die Aussage des Opfers zu führen ist, wenn es verurteilungssicher sein soll“.

Sagt das Opfer etwa aus Angst oder aus Liebe der Polizei nicht, dass es als Minderjährige von ihrem volljährigen „Freund“ zum Geschlechtsverkehr verführt oder gar zur Prostitution gezwungen wurde, hat die Polizei keine Handhabe gegen den Täter. Loverboy-Delikte sind den Tätern darum oft nur schwer nachzuweisen.

Der Menschenhandel funktioniert in vier Phasen

Meiner Beobachtung nach gibt es ein sehr raffiniertes System der Kriminellen in vier Phasen: Zunächst werden die minderjährigen Mädchen von den sogenannten Loverboys im Internet-Chat oder in Lokalen vor Ort umschmeichelt und verführt und dann dazu überredet, ihren gewohnten Lebenskreis zu verlassen und mit ihm unterzutauchen. Die Folge in dieser Verführungsphase 1: Das völlig verliebte Kind befindet sich in einer Art Liebesrausch. Sie erfahren vermeintlich Zuneigung, Fürsorge, Unterstützung, Verständnis und vor allem Liebe durch einen gut aussehenden jungen Mann.

Nun beginnt die Entführungsphase 2: Die Minderjährige in diesem Zustand ist nun völlig in der Gewalt eines rücksichtslosen Kriminellen. Er kann mit ihr machen, was er will. Das Kind wird dem elterlichen Schutz entrissen, ist in dieser Situation völlig auf sich allein gestellt. Im Vermisst-Zustand gibt es für das Mädchen keine Familie mehr, keine Freundinnen, keine Vertrauenslehrerin, die es um Unterstützung oder um ein aufklärendes Gespräch bitten könnte.

Vermisste Kinder sind bei der Polizei nur Computerleichen

Eine Vermisstenregistrierung bei der Polizei durch die Angehörigen hat in der Regel keine Folgen – die meisten Vermissten sind nur Computerleichen, kein Polizist sucht nach den Kindern. Die selbst organisierte Suche der Angehörigen und in Einzelfällen auch die der Polizei wird erschwert, wenn die vermissten Mädchen in weit entfernte Städte und gar in ein anderes Bundesland verschleppt werden.

Die vermisste 15-Jährige aus Niedersachsen wurde in eine 80 km entfernte Stadt in Nordrhein-Westfalen gebracht. In einem anderen Fall, mit dem ich mich intensiv befasst habe, wurde eine 15-Jährige aus Nordrhein-Westfalen von ihrem Loverboy in eine rund 150 km entfernte Stadt in Hessen entführt. In beiden Fällen gehen die erwachsenen Männer straffrei aus.

Die meisten Vermissten werden nicht aktiv gesucht

Schwierig gestaltet sich nicht nur die Zusammenarbeit von Polizisten in verschiedenen Städten und Bundesländern. Behörden übergreifende Ermittlungen erfordern immer eine besondere Koordination, u. a. bei Hinweis- und Spurenauswertung. Eine weitere Erschwernis ist die öffentliche Suche, etwa über Tageszeitungen und Fernsehen. In der Regel werden Vermissten-Meldungen der Polizei nur in den ortsnahen Medien der zuständigen Polizeidienststelle veröffentlicht. Niemand rechnet beispielsweise damit, dass ein Mädchen aus Düsseldorf beispielsweise nach Frankfurt verbracht wird.

Die meisten vermissten Minderjährigen werden allerdings erst gar nicht gesucht – weder öffentlich noch polizeiintern gesucht. So können die kriminellen Täter ziemlich sicher sein, dass in dieser ersten Phase die entführten Mädchen nicht entdeckt und gefunden werden. Sollte das doch passieren, können die Loverboys davon ausgehen, dass sie straffrei davonkomme.

So machen Loverboys ein Verbrechen zu wahrer Liebe

Denn in der Regel kann ihnen die Polizei keine schwerwiegende kriminelle Handlung wie Menschenhandel nachweisen. Der volljährige Mann hat sich eben in ein minderjähriges Mädchen verliebt – wahre Liebe kann doch kein Verbrechen sein. Dass er die Minderjährige durch Missbrauchshandlungen geschädigt hat, kann die Polizei dem Mann meist nicht nachweisen. Das noch immer gänzlich verliebte Opfer schweigt. Häufig verzichten Eltern darauf, Anzeige bei der Polizei zu erstatten, um sich Unannehmlichkeiten etwa durch Medien-Veröffentlichungen im Zusammenhang mit einer Gerichtsverhandlung zu ersparen.

Wenn das vermisste Mädchen von Polizei und Angehörigen nach Wochen oder Monaten nicht gefunden wird, beginnt für die Zuhältermafia danach die Isolationsphase 3. Es hat keinerlei Kontakte mehr zu anderen Menschen, denen es sich etwa mit seinen Sorgen und Zweifeln an der zum Teil doch selbst verschuldeten Situation anvertrauen könnte. Dann wird das verliebte Mädchen überredet, etwa aus Geldnot mit Freunden oder Bekannten des Geliebten zu schlafen. In besonders harten Fällen werden die Mädchen auch von mehreren Männern vergewaltigt und unter Drogen gesetzt. In der Folge sind die minderjährigen Mädchen seelisch so zerbrochen und zu keinem Widerstand mehr fähig. Danach – in der Realitätsphase 4 - werden die Mädchen den Zuhältern als Prostitutionsware zugeführt. Dort fragt dann niemand mehr danach, wie ein minderjähriges Kind zu einer Prostituierten werden konnte.

Um das Opfer zu schützen, den Vermisstenfall anonymisiert

Ob es sich im Fall der 15-jährigen Vermissten aus Niedersachsen um wahre Liebe oder um ein verhindertes, aber geplantes Verbrechen handelt, stand bis Redaktionsschluss weiterhin nicht fest. Möglich, dass diese Frage nie geklärt wird. Aus Gründen des Opferschutzes habe ich diesen Fall erheblich anonymisiert. Wenn das Opfer selbst keine Anzeige gegen ihren „Loverboy“ etwa wegen Missbrauch einer Minderjährigen erstattet, wird der 22-Jährige vermutlich straffrei davonkommen.

Die drängende Frage bleibt also unbeantwortet, ob in diesem Fall wirklich eine romantische Liebe zwischen einer 15-Jährigen und einem 22-Jährigen vorliegt? Ich sage: nein. Ein Mann, der ein Mädchen wirklich liebt, wird alles dafür tun, um seine Liebe vor Schaden zu bewahren. Er wird sie also nicht überreden, die Schule abzubrechen, das Elternhaus, Verwandte und Freunde zu verlassen und seine Zukunft mit allen Karriere- und Lebenschancen aufs Spiel zu setzen. So handelt nur ein abgezockter Beutejäger der Zuhältermafia – oder ein psychisch Kranker. Ein solcher sollte zumindest von der Psychiatrie auf seine Zurechnungsfähigkeit untersucht werden.

Im Fall Niedersachsen/NRW verharmlost die Polizei

Die Polizei in der NRW-Stadt erklärte den Entführer der 15-Jährigen sogar schon für harmlos, bevor er erst eine Woche später (am 27. August 2024) ermittelt und mit seinem Opfer aufgegriffen wurde. Am 19. August 2024 verbreitete sich in den Medien eine Presseauskunft der Polizei: „Am vergangenen Donnerstag wurde die Jugendliche (...) in Begleitung eines circa 20-jährigen Mannes von einer Videokamera aufgezeichnet. Aufgrund der Videoaufzeichnungen geht die Polizei aktuell nicht von einer Gefährdung für die 15-jährige Jugendliche aus. Nach Informationen unserer Redaktion ist auf dem Video zu sehen, wie die beiden Hand-in-Hand gehen. Die Vermisste und der Mann haben sich vermutlich über das Internet kennengelernt.“

Solche beschwichtigenden und verharmlosenden Stellungnahmen können nur Behörden veröffentlichen, die sich keine Gedanken über die extremen Sorgen von Eltern eines vermissten Kindes machen. Die sich keine Gedanken über die Situation von minderjährigen Mädchen machen, die aus ihrem Elternhaus gelockt und fern der Heimat nun von einem ihnen eigentlich fremden Mann „bearbeitet“ werden. Und für die es offenbar an der Tagesordnung ist, dass erwachsene unbekannte Männer mit minderjährigen vermissten Kindern Hand in Hand durch die Einkaufsstraßen flanieren.

Im Sinne einer Verbrechensaufklärung wäre es besser gewesen, wenn die Polizei die Bevölkerung am Beispiel dieses Falles über die gefährlichen Aktivitäten von Loverboys und ähnlich agierenden Männern informiert hätte, die junge Mädchen verführen und dem Elternhaus entfremden und sie rücksichtslos in einen Vermisst–Zustand manipulieren. Auch hätte man die Bevölkerung einmal über die rechtliche Situation in solchen Fällen aufklären können. Zumindest hätte die Polizei an den „Entführer“ appellieren sollen, das minderjährige Opfer wieder nach Hause zu ihren Eltern zu schicken.

Die rechtliche Einordnung der „Entführung“ einer 15-jährigen

Um mehr Klarheit über die Rechtssituation und die Strafverfolgung und eine eventuelle Gesetzeslücke zu erhalten, habe ich der Bundesinnenministerin und dem Bundesjustizminister sowie den Innen- und Justizminister*innen aus NRW und Niedersachsen einen kleinen Fragenkatalog geschickt. Meine wichtigsten Fragen sind in den nachfolgenden Antworten von zwei Ministerien enthalten. Ich veröffentliche diese ausführlichen (von mir gekürzten) Stellungnahmen, weil sie meines Erachtens für Eltern, Kinder und Jugendliche wie auch für Strafverfolger und Initiativen von Bedeutung sind.

Festhalten möchte ich hier vorab, dass insbesondere 15- bis 17-jährige Mädchen stark gefährdet sind, da hier offensichtlich keine Straftat vorliegt, wenn ein Erwachsener das minderjährige Mädchen in einen Vermisst-Zustand lockt. Darüber sollten die Justizminister in Deutschland angesichts der Gefahren für diese Mädchen unbedingt nachdenken.

Meine Fragen und die Antwort des Bundeskriminalamtes

Das Bundeskriminalamt antwortete mir anstelle der von mir kontaktierten Pressestelle von Bundesinnenministerin Nancy Faeser (@spd) direkt zu meinen Fragen:

Frage 1:  Macht sich ein volljähriger Mann bzw. ein sogenannter „Loverboy“ strafbar, wenn er in Internet-Chats oder andernorts ein minderjähriges Mädchen im Alter von 11-17 Jahren unter Vortäuschung von Liebe dazu überredet, mit ihm unterzutauchen, seinen gewohnten Lebenskreis mit Elternhaus, Schule und Freundeskreis etc. zu verlassen und die Polizei die Verschwundene als vermisst registriert? Sollte dieser Vorgang nicht strafbewehrt sein, stellt sich hier die Frage nach einer Gesetzeslücke? Denn in einer solchen ersten Phase muss ein Loverboy dann keine Strafe befürchten und er kann in Ruhe eventuelle polizeiliche Ermittlungen abwarten, bevor er ein vermisstes Kind u.U. auch mit Gewalt der Prostitution zuführt.

Die Antwort:  In dem geschilderten Szenario könnte sich ein Täter wegen Entziehung Minderjähriger gem. § 235 StGB strafbar machen. Wenn ein Täter eine andere Person unter 21 Jahren zur Aufnahme der Prostitution veranlasst, kann sich dieser wegen § 232a StGB Zwangsprostitution strafbar machen. „Loverboy“ ist hierbei kein Begriff aus dem Strafrecht, sondern eine bestimmte Tatbegehungsweise, welche Täter im Bereich des Menschenhandels und der Zwangsprostitution häufig anwenden. Gemäß Bundeslagebild Menschenhandel und Ausbeutung 2023 spielte die „Loverboymasche“ bei 21,9 % aller Opfer der sexuellen Ausbeutung zur Aufnahme der Prostitution eine Rolle.

Frage 2:  Kann man in solch einem Fall wie unter 1. von einer Entführung einer Minderjährigen sprechen oder welche Straftat liegt hier gegebenenfalls vor?

Die Antwort:  Je nach Einzelfall kann § 235 StGB hier einschlägig sein. Siehe die Ausführungen zu Frage 1.

NRW-Justizministerium schickt Liste der Straftatbestände

Die Pressestelle von NRW-Justizminister Benjamin Limbach (@diegruenen), teilte mir mit, dass eine Stellungnahme lediglich losgelöst von meinen geschilderten Einzelfällen erfolgen könne. Überdies komme es bei der strafrechtlichen Bewertung eines Sachverhalts immer auf sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalles an, sodass pauschale Bewertungen in die Irre führen können.

Die Antwort:  Folgende Straftatbestände können in Betracht kommen:

  1. Wegen Entziehung Minderjähriger macht sich strafbar, wer ein Kind (unter 14 Jahren) ohne dessen Angehöriger zu sein, den Eltern entzieht oder vorenthält (§ 235 Abs.1 Nr. 1 Strafgesetzbuch [StGB]).
  2. Ist das betroffene Mädchen eine Jugendliche (also zwischen 14 und 17), ist die Entziehung strafbar, wenn sie durch Gewalt, Drohungen oder durch List, soll heißen „unter geflissentlichem und geschicktem Verbergen der wahren Zwecke oder Mittel“, erfolgt (§ 235 Abs. 1 Nr. 2 StGB).
  3. Sind diese Zwecke auf die spätere Ausbeutung des Mädchens – z. B. in der Prostitution oder durch andere ausbeuterische sexuelle Handlungen – gerichtet, kommt bei Mädchen und jungen Frauen unter 21 Jahren Menschenhandel in Betracht (§ 232 Abs. 1 StGB). Die verwerfliche Intention des Täters muss dann allerdings nachgewiesen werden.
  4. Sexuelle Handlungen durch, an und vor einem Kind (unter 14 Jahren) durch einen Erwachsenen sind sexueller Missbrauch vom Kindern und immer strafbar (§§ 176, 176a StGB).
  5. Kommt es zum Geschlechtsverkehr, liegt schwerer sexueller Missbrauch vor (§176c StGB).
  6. Bereits im Vorfeld kann bei Internet-Kontakten ein strafbares Einwirken auf Kinder mit technologischen Mitteln („Cybergrooming“, § 176a Abs. 1 Nr. 3 und § 176b StGB) in Betracht kommen.
  7. Ist der Täter über 21 und das Opfer unter 16 liegt sexueller Missbrauch Jugendlicher vor, wenn dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausgenutzt wird (§ 182 StGB).
  8.  Ist bereits die Willensbildung des Opfers aufgrund der Umstände eingeschränkt, wäre – ungeachtet des Alters – Vergewaltigung (§ 177 StGB) zu prüfen.

Die Sprachlosigkeit von Bundesjustizminister und Minister*innen

Die Presseabteilung von Bundesjustizminister Marco Buschmann (@fdp), der für Gesetze und die Vermittlung dieser an die Öffentlichkeit zuständig ist, drückte sich um eine Antwort. Originalzitat aus der Mail: „Die Auslegung und Anwendung des Rechts im konkreten Einzelfall ist Aufgabe der zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte in den jeweiligen Bundesländern …“

Der nach Meinung des Bundesjustizministers zuständige NRW-Innenminister Herbert Reul (@cdu), von der Jobbeschreibung für Strafverfolgung zuständig und von Natur aus ein echt „scharfer Hund“ etwa bei der Bekämpfung der Clan-Kriminalität, beantwortet meine Fragen nicht: „Da es bei Ihren Fragen 1 bis 3 sowie 5 II um eine strafrechtliche Bewertung sowie Verurteilungen geht, würde ich Sie bitten, sich damit an das Justizministerium zu wenden.“

Von Niedersachsens Innenministerin Daniela Behrens (@spd), und Niedersachsens Justizministerin Kathrin Wahlmann (@spd) lag bis Redaktionsschluss keine Antwort vor.