Gemeinderat Burggen legt Regeln fest für Baumurnengräber

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Eine Ablage von Kerzen und Blumen neben den Baumurnengräbern, wie hier auf dem Schongauer Waldfriedhof, soll die neue Friedhofssatzung der Gemeinde Burggen verhindern. © Wölfle

Eine neue Art der Bestattung soll es demnächst auch auf dem Friedhof in Burggen geben: Baumurnengräber. Dazu sollte bei der jüngsten Sitzung die neue Friedhofs- und Bestattungssatzung erlassen werden.

Burggen – Thema Baumurnenbestattung im Burggener Gemeinderat. Einigen Gemeinderäten war der vorgelegte Vorschlag einer entsprechenden Satzung zu „schwammig“, und so muss Thomas Natter, Geschäftsleiter der Verwaltungsgemeinschaft Bernbeuren, bis zur nächsten Sitzung noch einmal nachbessern.

Neben Einzel- und Familiengrabstätten sowie „normalen“ Urnengräbern, soll es in Burggen künftig auch möglich sein, verstorbene Angehörige in Baumurnengräbern zu bestatten. Pro Baum sind derzeit zwölf Gräber angedacht.

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Bei dieser Form der Bestattung wird lediglich eine kleine Grabplatte mit dem Namen der Verstorbenen über der Urne auf Rasenniveau angebracht. „So, dass man noch mähen kann“, erläuterte Bürgermeisterin Sandra Brendl-Wolf. Während in der bisherigen und auch der neuen Satzung genau festgelegt wird, welche Ausmaße die einzelnen Grabstätten haben müssen, war dieser Punkt bei den Baumurnengräbern eigentlich nicht vorgesehen.

Es sollten Regeln definiert werden

Dass im neuen Satzungsvorschlag beinahe keine Vorgaben zur Gestaltung dieser Art der Bestattung festgelegt wurden, war Gemeinderätin Gabriele Höfler ein Dorn im Auge. „Das müssen wir genauer definieren und jetzt reinschreiben“, forderte sie von Natter.

So müsse ihrer Meinung nach festgehalten werden, dass die Namenstafel eine Größe von 40 auf 40 Zentimeter haben muss und dass es untersagt ist, Grabschmuck auf und neben der Platte abzulegen. „Keine Kerzen, keine Engel, keine Blumen. Das muss allen klar sein“, so Höfler weiter. „Das habe ich mir notiert und werde es ergänzen“, versprach der Geschäftsleiter.

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Der Umgang mit Baumurnengräbern ist nicht der einzige Punkt, der in der neuen Satzung geändert wird. Ergänzt wurde auch der Punkt 1 unter Paragraf 14: Da stand bisher lediglich „Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten“. Dies wird nun weiter ausgeführt, dass dem „Nutzungsberechtigten auch die Unterhaltung der unmittelbaren Umgebung des Grabes obliegt“.

Auch das Grab-Umfeld muss gepflegt werden

Das heißt, dass der Streifen bis einen halben Meter um die Grabstätte herum gepflegt werden muss. Sollte dies nicht erfolgen, behält sich die Friedhofsverwaltung vor, nach Ablauf einer Frist dem Nutzungsberechtigten etwaige Maßnahmen in Rechnung zu stellen. Und auch bei den Grababdeckungen gibt es eine Neuerung: Der Passus „Grababdeckungen dürfen nicht mehr als die Hälfte der Grabfläche einnehmen“ wird gestrichen. Das heißt, deren Größe ist ab Inkrafttreten der Satzung, voraussichtlich ab Januar 2024, frei wählbar.

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CHRISTINE WÖLFLE

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