Viele Mieter betroffen - 4000 Euro Nachzahlung! Diese Fallen lauern jetzt in den Nebenkosten

Diese Fallen lauern in der Nebenkostenabrechnung

Zunächst gilt bei der Nebenkostenabrechnung: Ruhe bewahren. Im Nachgang sollten Betroffene die Rechnung unter die Lupe nehmen. Wenn sich ein Fehler eingeschlichen hat, ist die Nebenkostenabrechnung ungültig und muss entsprechend korrigiert werden.

Abrechnungen müssten so gestaltet sein, dass der Mieter auf einen Blick prüfen kann, ob tatsächlich nur die gesetzlich zulässigen und vertraglich vereinbarten Kostenarten umgelegt werden. Haben Mieter Zweifel an der Korrektheit, sollten sie sich fürs Überprüfen Zeit und gegebenenfalls die Hilfe eines Mietervereins in Anspruch nehmen.

„Hilfreich ist oft, die Abrechnung mit dem Betriebskostenspiegel und der Abrechnung vom Vorjahr zu vergleichen“, rät Ulrich Ropertz von der Verbraucherzentrale Hamburg und früherer Geschäftsführer des Deutschen Mieterbunds (DMB). Tauchen einzelne Kostenarten neu auf oder gibt es nennenswerte Preisunterschiede bei einzelnen Betriebskosten, kann der Vermieter aufgefordert werden, dies zu erklären oder Belege und Rechnungen vorzulegen.

Die häufigsten Fallen in der aktuellen Abrechnung sind:

Rechnung für Gas und Fernwärme im Dezember 2022

Im Dezember 2022 übernahm der Staat die Ausgaben für Gas und Fernwärme. Diese Kosten darf der Vermieter also nicht auf den Mieter umlegen. Vielmehr muss diese Entlastung auch in der Nebenkostenabrechnung zu sehen sein.

Preisbremse für Gas, Strom und Fernwärme

Von 1. März bis einschließlich 31. Dezember 2023 galten in Deutschland Preisbremsen für Strom, Fernwärme und Gas - und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2023. Die Obergrenzen lagen für Strom bei 40 Cent pro Kilowattstunde, für Gas bei zwölf Cent pro Kilowattstunde und für Fernwärme bei 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Der Preisdeckel galt außerdem für 80 Prozent des Jahresverbrauchs 2022 (Septemberwert).

Restbestand von Heizöl muss angegeben werden

Zu Beginn und am Ende eines Abrechnungszeitraums sollten Mieter und Eigentümer auf den Restbestand von Heizöl achten. Oft wird in der Heizkostenabrechnung ein Fehler gemacht, indem sowohl der Anfangs- als auch der Endbestand mit 0 Litern angegeben werden. Das ist jedoch meistens nicht korrekt.

Es ist sehr unwahrscheinlich, dass Ihr Tank im Keller nach einer Heizsaison komplett leer ist, sagt auch der Verbraucherzentrale Bundesverband. Deshalb ist es wichtig zu prüfen, ob die Werte für den Anfangs- und Restbestand bei Heizöl und Flüssiggas plausibel sind. Die Werte müssen vom Abrechnungsdienstleister an den Eigentümer oder Vermieter weitergegeben werden. Dieser wiederum muss die Werte seinem Mieter mitteilen - und zwar indem er Einsicht in Original-Rechnungen gewährt.

CO2-Abgabe richtig erfassen

Wer seine Wohnung mit fossilen Brennstoffen heizt, zahlt dafür den sogenannten CO2-Preis. Dabei gilt: Je höher der Verbrauch, desto mehr muss man bezahlen.

Eigentümer überweisen die Abgabe direkt an den Energieversorger. Dann geben sie diese in der Regel über die Nebenkosten an die Mieter weiter - seit vergangenem Jahr dürfen sie dies aber nur noch teils. Je schlechter nämlich die energetische Qualität des Gebäudes, desto höher ist der Kostenanteil, den Vermieter tragen müssen - bis hin zu 90 Prozent.

Häufigster Fehler? Die Berechnung erfolgt anhand des Energieausweises für die Immobilie. Tatsächlich greift der tatsächlich gemessene Verbrauch, wie der Deutsche Mieterbund erklärt.

Im Jahr 2022 kostet die Emission einer Tonne CO2 30 Euro. Im Jahr 2024 steigt der Preis auf 45 Euro und im Jahr 2025 auf 55 Euro. Daraus ergibt sich für das Jahr 2023 ein Aufschlag von 9,55 Cent pro Liter Heizöl. Bei Erdgas beträgt der Aufschlag 0,58 Cent pro Kilowattstunde.

Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) betrugen die durchschnittlichen CO2-Kosten für eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus im Jahr 2022 rund 67 Euro bei einer Gasheizung und 98 Euro bei einer Ölheizung.