Keine Entschädigung für Zipfelbob-Pilot

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Zipfelbobs sind begehrte Rodel. © Irmgard Henk

Ein Amerikaner aus dem Mittleren Westen bekommt nach einem Rodel-Unfall auf der Zugspitze keine finanzielle Entschädigung zugesprochen. Das Landgericht München II wies eine entsprechende Klage ab. Der damals 55-jährige Arzt war mit einem Zipfelbob in einen Schneewall gerast, nachdem er zunächst überhaupt nicht mit der größeren Version des Bobs zurechtgekommen war.

Grainau/München – Neun Jahre nach einem folgenschweren Rodelunfall auf der Zugspitze hat das Münchner Landgericht II die Klage eines Amerikaners auf Schmerzensgeld und Schadenersatz in sechsstelliger Höhe abgewiesen. Aus Sicht der Richterin gab es es keine Anhaltspunkte für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht – weder durch den Betreiber der Rodelbahn, noch durch den Vermieter des Zipfelracers, einer größeren Version des bekannten Zipfelbobs.

Amerikaner befand sich mit Tochter auf Europa-Tour

Geklagt hatte ein damals 55-jähriger Amerikaner. Mit seiner Tochter, die in den Niederlanden studierte, war er im Rahmen einer Europa-Tour nach Deutschland und dort auf die Zugspitze gefahren. Dort entschieden sich beide für eine Fahrt auf der Bahn am Sonnenkarlift.

Mit einem Zipfelracer fuhren sie ab, doch der Papa – 130 Kilo schwer und fast zwei Meter groß – kam kaum vorwärts und rutschte immer wieder mit dem Gesäß vom Racer oder kippte um. Trotzdem entschied er sich für eine zweite Abfahrt. Und dann hatte er offenbar den Bogen raus und kam richtig in Fahrt, In einer Linkskurve krachte er gegen einen Schneewall und zog sich eine schwere Fußverletzung zu. Seinen Beruf als Arzt konnte er fortan nur noch eingeschränkt ausüben. Deshalb verklagte er die Bayerische Zugspitzbahn auf zunächst 114 000 Euro Schadenersatz. Diese Summe stockte er später noch um knapp 11 000 Euro und eine monatliche Rente von 600 Euro auf, rückwirkend zum 1. Januar 2020. Außerdem verlangte er Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50 000 Euro.

Keine Erfahrung im Rodeln

Des Weiteren warf er dem Betreiber der Rodelbahn vor, die Piste nicht ordnungsgemäß präpariert zu haben. Sie sei vollständig vereist gewesen. Überdies hätten Warn- und Hinweisschilder gefehlt. Dem Schlittenverleiher stellte er die fehlende Aufklärung in Rechnung. Selbst die größeren Zipferacer seien für seine körperlichen Ausmaße nicht geeignet gewesen, behauptete er. Die Mitarbeiter des Rodelverleihs hätten ihn auf die besonders gegebenen Gefahren hinweisen oder besser noch, ihn von der Nutzung der Rodelbahn abhalten müssen. Schließlich hatte er ihnen gegenüber erklärt, über keinerlei Rodel-Kenntnisse oder -Erfahrung zu verfügen.

Zugspitzbahn trifft kein Verschulden

Doch das Gericht konnte kein Verschulden der Zugspitzbahn-AG feststellen. Zu dem Unfall hätte einzig und allein ein Fahrfehler geführt. Einem Experten zufolge sei der Zipfelracer ein kinderleicht zu bedienendes Rodelgerät gewesen, für den es keine große Erfahrung, geschweige denn Einweisung gebraucht hätte. In der Verhandlung im März kam ein Sachverständiger zu dem Schluss, dass sich der Racer unter dem Gewicht des Amerikanes nicht verformt hätte und auch nicht gebrochen sei. Überdies sei die Strecke nicht vereist gewesen und es hätte auch keiner Warntafeln bedurft. Damit blieb einfach nichts übrig, was zu einer Verkehrspflicht-Verletzung hätte führen können. Das Urteil kann angefochten werden. Es ist noch nicht rechtskräftig.

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