Da sich auf dem PC eines 60-Jährigen zum Zeitpunkt der Durchsuchung seiner Wohnung im Jahr 2024 455 kinderpornografische Bilder befanden, stand dieser kürzlich vor dem Memminger Amtsgericht.
Memmingen – Die Verbreitung und der Besitz von kinderpornografischen Inhalten, wie Fotos oder Videos, sind in Deutschland zu Recht strafbar. Denn hinter jeder dieser Aufnahmen steht die Geschichte eines Kindes, das für die Anfertigung der Inhalte missbraucht wurde. Wie groß die Schäden sind, die dadurch bei den Heranwachsenden ausgelöst werden, lässt sich nur erahnen.
Die auf dem PC des Angeklagten gefundenen Aufnahmen zeigten unter anderem Mädchen im geschätzten Alter von acht Jahren, die teilweise unbekleidet oder mit entblößtem Unterkörper in unnatürlich aufreizenden Posen zu sehen waren. Ebenfalls waren auf den Bildern Mädchen, deren Alter laut Staatsanwaltschaft auch auf acht Jahre geschätzt wurde, am Strand mit Badebekleidung abgebildet.
Der Angeklagte zeigte sich sowohl vor Gericht als auch bei der Durchsuchung sofort geständig. Er teilte den Beamten sogar mit, wo auf seinem PC die belastenden Aufnahmen zu finden waren. Dieses Geständnis spielte im Verfahrensverlauf eine wichtige Rolle.
Der 60-Jährige, der bereits eine Vorstrafe im selben Deliktsbereich hat, gab an, vor dem Zeitpunkt seiner ersten Verurteilung über einen längeren Zeitraum einschlägiges Material gesammelt zu haben. Auch damals kam es zu einer Durchsuchung seiner Wohnung. Danach hätte es relativ lange gedauert, bis er verurteilt wurde. Aus freien Stücken entschied er sich im Anschluss dafür, einen Therapeuten aufzusuchen. Nachdem er bei diesem circa zehn Monate lang regelmäßig Termine wahrgenommen hatte, habe ihm dieser erklärt, dass er gute Strategien entwickelt habe, um nicht wieder solches Material zu konsumieren. Der Angeklagte erklärte, dass er über das Ende der Therapiesitzungen nicht böse gewesen sei. „Ich war glücklich, dass alles weg war“, so der 60-Jährige. Etwa drei Jahre später seien dann aber viele Dinge über ihn „hereingebrochen“. Auch die Pandemiezeit, die sein Vorhaben, mehr am sozialen Leben teilzunehmen, deutlich erschwert habe, sei für seinen Zustand nicht zuträglich gewesen. Zudem habe er mit mehreren gesundheitlichen Problemen zu kämpfen gehabt, sagte der Beschuldigte vor Gericht.
Angeklagter gesteht „Rückfall“
Diese äußeren Umstände und viele Selbstvorwürfe hätten in Summe dazu geführt, dass er wieder in diesen „dunklen Sumpf“ geraten sei. Er habe nicht den Mut gehabt, um sich Hilfe zu suchen. Dann hätten ihn private Vorkommnisse aber dazu gebracht, sich und sein Leben zu reflektieren. Daraufhin begann er, die kinderpornografischen Inhalte auf seinem PC zu löschen. Warum er nicht alles, also auch die über 400 Bilder, gelöscht habe, konnte sich der Angeklagte selbst nicht erklären.
Was die erneute Aufnahme einer Therapie anbelangt, hat der Beschuldigte ein Beratungsgespräch bei einer Fachstelle vereinbart. Mehr sei noch nicht möglich gewesen, da alle Stellen, die er kontaktiert hatte, eine Therapie mit dem Verweis auf sein offenes Verfahren abgelehnt hätten. Erst durch einen Tipp seiner Verteidigerin, was diese bestätigte, sei er überhaupt an das Beratungsgespräch gekommen.
Angeklagter zeigt sich reumütig
Dass der Angeklagte gleich zu Beginn der Wohnungsdurchsuchung auf die Bilder auf seinem PC hingewiesen habe, bestätigte der an der Durchsuchung beteiligte Polizeibeamte, der vor dem Amtsgericht als Zeuge aussagte. Diesem Geständnis wurde besonderer Wert zugemessen. Denn nur durch den Hinweis des 60-Jährigen sichtete der Kollege des Zeugen diese Bilder auf dem PC vor Ort. Das Gerät wurde danach zur Erstellung eines Gutachtens eingeschickt. In dem Bericht des Gutachters fehlten die 455 kinderpornografischen Bilder aber. Anscheinend hatte der Gutachter diese nicht gefunden. Da den Polizeibeamten das stutzig machte, ließ er den PC noch einmal von der hauseigenen EDV untersuchen – wobei die Bilder erneut gesichtet wurden.
Ohne das Geständnis ihres Mandanten wäre es somit nicht zu einer Anklage gekommen, sagte seine Verteidigerin. In dem Moment, als die Polizei zum zweiten Mal vor seiner Tür stand, habe er den Wunsch gehabt, „alles loszuwerden“, sagte der Beschuldigte. Deswegen habe er den Beamten gleich alles gesagt.
Hinweis des FBI
Aufmerksam auf den 60-Jährigen wurde die Polizei durch einen Hinweis des FBI. Diesem werden die IP-Adressen gemeldet, die versuchen, auf sogenannte Hüllen – hinter diesen vermuten Interessierte kinderpornografisches Material – zuzugreifen. Anschließend werden diese Adressen den weltweiten Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt.
Verurteilt wurde der Angeklagte vor dem Amtsgericht zu einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe, die auf Bewährung ausgesetzt wird. Die Bewährungszeit wurde auf vier Jahre festgelegt. Weiter muss der 60-Jährige das Beratungsgespräch bei der Fachambulanz wahrnehmen und – wenn diese sich dafür ausspricht – eine Therapie durchführen. Wie der Richter erklärte, habe unter anderem für den Angeklagten gesprochen, dass zum Zeitpunkt der zweiten Durchsuchung seiner Wohnung die Verbindung zu einem „Peer-to-Peer-Netzwerk“ bereits gekappt war. Durch dieses Netzwerk waren PCs zusammengeschlossen, wodurch auch Dateien ausgetauscht werden konnten. Dadurch, dass der Beschuldigte die Verbindung selbst getrennt hatte, habe er seine „Sammlung“ an Bildern auch nicht mehr erweitern können.
Ebenfalls zugunsten des Angeklagten sprach, dass auf den 455 Bildern die Mädchen „nur“ beim Posing fotografiert wurden – wobei das wirklich schlimm genug sei, betonte der Richter. Bei der ersten Verurteilung des Mannes im Jahr 2020 ging es jedoch um noch schlimmere Inhalte: Unter anderem zeigten sie, wie an unter 14-jährigen Kindern von Erwachsenen sexuelle Handlungen vorgenommen wurden. Somit sei es dieses Mal um deutlich abgeschwächteres Material gegangen.
Mit dem Kurier-Newsletter täglich zum Feierabend und mit der neuen „Kurier“-App immer aktuell über die wichtigsten Geschichten informiert sein. Besuchen Sie den Wochen KURIER auch auf Facebook!