Sanktionen beim Bürgergeld: Wann das Jobcenter Geld kürzen darf
Wann und warum kann das Jobcenter das Bürgergeld kürzen? Die wichtigsten Gründe für Sanktionen und was das Gesetz dazu sagt.
Frankfurt – Wer Bürgergeld bezieht, muss bestimmte Pflichten erfüllen. Andernfalls drohen Sanktionen durch das Jobcenter, die zu empfindlichen finanziellen Einbußen führen können. Doch nicht jede Kürzung ist rechtmäßig. Bei welchen Gründen das Jobcenter Geld kürzen darf.

Bürgergeld Kürzungen: Unter welchen Umständen das Jobcenter Sanktionen verhängen darf
Die rechtliche Basis für Sanktionen beim Bürgergeld bildet das Sozialgesetzbuch II (SGB II). Zum 1. Januar 2025 sollten die Sanktionsregeln erheblich verschärft werden. Die Bundesregierung wollte damit im Rahmen ihrer Wachstumsinitiative mehr Bürgergeld-Empfänger in den Arbeitsmarkt integrieren. Das Kabinett hatte dem zwar zugestimmt, durch den Bruch der Ampelkoalition gab es allerdings keine Mehrheit im Bundestag für die Änderungen.
Laut § 31 SGB II und Informationen der Bundesagentur für Arbeit gibt es folgende Hauptgründe für eine Kürzung des Bürgergelds:
- Meldeversäumnisse: Wer einen Termin beim Jobcenter ohne wichtigen Grund versäumt, riskiert eine Leistungsminderung. Dies ist der häufigste Sanktionsgrund (§ 32 SGB II).
- Nichtteilnahme an Eingliederungsmaßnahmen: Wer an einer zumutbaren Eingliederungsmaßnahme nicht teilnimmt oder diese abbricht, ohne wichtigen Grund, begeht eine Pflichtverletzung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II).
- Ablehnung oder Abbruch einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung oder Maßnahme: Wer eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Maßnahme ablehnt oder abbricht, ohne wichtigen Grund, kann sanktioniert werden (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II).
- Verstoß gegen den Kooperationsplan: Seit der Bürgergeld-Reform ersetzt der Kooperationsplan die frühere Eingliederungsvereinbarung. Wer die im Kooperationsplan festgelegten Pflichten nicht erfüllt, etwa Bewerbungen nicht nachweist oder Maßnahmen verweigert, kann sanktioniert werden (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II).
- Beharrliche Arbeitsverweigerung: Seit März 2024 kann bei wiederholter und beharrlicher Ablehnung einer zumutbaren Arbeit der Regelbedarf für bis zu zwei Monate vollständig gestrichen werden. Die Unterkunftskosten und Krankenversicherung bleiben aber bestehen (§ 31 Abs. 7 SGB II).
- Verminderung von Einkommen oder Vermögen in der Absicht, Bürgergeld zu erhalten: Wer absichtlich sein Einkommen oder Vermögen mindert, um einen Anspruch auf Bürgergeld zu begründen oder zu erhöhen, wird sanktioniert (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II).
Die Höhe der Sanktionen sind gesetzlich gestaffelt. Beim ersten Verstoß wird für einem Monat zehn Prozent Kürzung vorgenommen. Beim zweiten Verstoß 20 Prozent für zwei Monate und beim dritten und jedem weiteren Verstoß 30 Prozent für drei Monate. Eine vollständige Streichung des Regelbedarfs ist nur bei beharrlicher Arbeitsverweigerung und unter strengen Bedingungen möglich. Der neue Koalitionsvertrag von Union und SPD sieht allerdings eine Änderung vor. Sie wollen künftig die Möglichkeit eines vollständigen Leistungsentzug für „Total-Verweigerer“.
Bürgergeld Sanktionen: Rechtmäßigkeit von Sanktionen prüfen
Nicht jede Sanktion ist rechtmäßig. Vor der Verhängung einer Sanktion muss das Jobcenter laut der Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) unter anderem:
- Sie über die Rechtsfolgen belehrt haben.
- Ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen einer Anhörung gegeben haben.
- Einen wichtigen Grund für die Pflichtverletzung ausschließen können.
Fehlt einer dieser Punkte, kann die Sanktion rechtswidrig sein. Wer eine Kürzung für ungerechtfertigt hält, kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid einlegen. Die Ansprüche können so – wenn Ihnen recht gegeben wird – rückwirkend geltend gemacht werden. (pk)