Kindergeschrei am Pool laut wie eine Wärmepumpe: Nachbar verklagt Familie

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Ein Pool für Kinder (Beispielfoto). © Habschied

Kindergeschrei aus dem Nachbar-Pool: Ein Puchheimer fühlt sich maximal gestört und geht dagegen vor. Dabei spielt ein kurioser Vergleich eine Rolle.

Puchheim/München – Wenn im Sommer die Sonne vom Himmel brennt, sehnen sich viele nach Abkühlung. So ging es auch einer Familie aus Puchheim. Für ihre Kinder stellten die Eltern im Garten einen Pool auf. Doch der Badespaß wehrte nicht lange. Ein Nachbar fühlte sich durch den Pool und die spielenden Kinder gestört. Jetzt musste sich ein Richter am Münchner Landgericht mit dem Mini-Freibad im Garten beschäftigten.

Rund 20 000 Liter fasst der 2,75 mal 5,49 mal 1,37 Meter große Pool. „Ich habe mich bedroht gefühlt von einer derart wuchtigen Masse“, beschwerte sich der klagende Nachbar in der Verhandlung am Mittwoch und betonte das „Gefährdungspotential“, das von dem Becken ausgehe.

Lärm: Nachbar „muss“ in Urlaub fahren

Vor allem aber sei „kein ruhiges Leben“ mehr möglich gewesen. Der Pool habe nämlich auch Kinder aus der Nachbarschaft angezogen. Weil es unerträglich laut gewesen sei, habe er in den Urlaub fahren müssen. Konkrete Lärmpegel hat er nicht angegeben. Stattdessen hat er die Klage auf Vorschriften des öffentlichen Baurechts gestützt. Insbesondere hätte die Familie die nach der Bauordnung erforderlichen Abstandsflächen nicht eingehalten, argumentierte sein Anwalt und verwies auf Entscheidungen zweier Oberlandesgerichte zu nahe der Grundstücksgrenze aufgestellten Wärmepumpen.

Es gebe aber auch eine gegenläufige Entscheidung des Münchner Oberlandesgerichts, gab der Vorsitzende Richter zu bedenken. Im Übrigen gingen von spielenden Kindern „andere Störungen“ aus als von Wärmepumpen. Vor allem aber, so der Richter weiter, sei Abstandsflächenrecht gar nicht anwendbar, weil der mit Fundament weniger als 1,70 Meter hohe Pool „keine gebäudeähnliche Wirkung“ entfalte. Auch sei ein Swimmingpool in einem Wohngebiet grundsätzlich zulässig und ein Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nicht ersichtlich. „Nach vorläufiger Einschätzung“ habe die Klage demnach „nur geringe Erfolgsaussichten“, fasste der Richter zusammen.

Familie ist weggezogen

Sein Ziel hat der Kläger dennoch erreicht: Die Familie hat den Pool nämlich mittlerweile abgebaut und ist weggezogen. „Der Zug ist abgefahren“, betonte ihr Anwalt, der Nachbar habe seine Mandanten aus ihrem Eigentum „rausgeekelt“. Dennoch hat der Kläger an seinem Unterlassungsantrag festgehalten: Schließlich bestehe die Gefahr, dass die nun im Haus lebenden Mieter einen Pool aufstellen oder die Familie zurückkehrt, erklärte sein Anwalt. Anfang März will der Richter das Urteil in dem Fall verkünden.

Wann das Urteil in einem zweiten Verfahren gesprochen wird, ist hingegen offen. Die Familie hat sich nämlich vor Aufstellen des Pools vom Landratsamt bestätigen lassen, dass sie das darf. Diesen Bescheid hat der Nachbar beim Verwaltungsgericht angefochten.

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