Haustiere aussetzen: Welche Strafen Besitzer anschließend erwarten dürfen

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Den Hund oder die Katze einfach am Wegrand abladen? Bei dieser Straftat können Bußgelder bis zu 25.000 Euro fällig werden.

Wenn die Tierheime voll sind und es zu einem Aufnahmeschluss kommt, versuchen viele unzufriedene Tierbesitzer sich auf andere Art von ihren Vierbeinern zu trennen. Haustiere einfach im Wald, an der Straße oder im Nachbarort „laufen zu lassen“ ist nicht nur wenig tierlieb, sondern auch offiziell verboten. Wer bei der Straftat erwischt wird, muss mit einer hohen Geldstrafe oder im Zweifel auch mit einer Haftstrafe rechnen.

Tierhaltung: Ist das Aussetzen von Vierbeinern strafbar?

„Es ist verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen“, heißt es in §3 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Demnach verbietet es der dritte Paragraf des Gesetztes offiziell, seine Haustiere einfach vor die Tür zu setzten.

Hund an der Straße ausgesetzt.
Tiere einfach an der Straße auszusetzen ist nichts sonderlich tierlieb. Etwas besser sind die Vierbeiner zumindest im Tierheim aufgehoben. © Zoonar/Imago

„Wir appellieren an das Verantwortungsgefühl und die Empathie der Tierhalter, dass sie ihr Tier zumindest in einem Tierheim abgeben, wenn sie seiner überdrüssig sind oder es aus anderen Gründen abgeben wollen – auch wenn damit eine geringe, eher symbolische Abgabegebühr vorhanden ist“, erklärt eine Sprecherin des Deutschen Tierschutzbundes.

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Verglichen mit den Geldstrafen, die mit dem Aussetzten der Tiere verbunden ist, ist die zuzahlende Abgabegebühr im Heim wohl nach ein kleiner Preis. „Bei der Abgabe im Tierheim kann man sicher sein, dass das Tier gut versorgt ist und in passende Hände weitervermittelt wird“, betont die Sprecherin.

Rechtliche Folgen auf das Aussetzen von Haustieren: Bußgelder bis Haftstrafe

Wer sein Haustier dennoch laufen lässt und sich dem Gesetz so widersetzt, darf mit einem entsprechenden Bußgeld rechnen. Dieses kann laut §18 Abs.1 Nr.4 (TierSchG) in einer Höhe von bis zu 25.000 Euro anfallen.

Wird dem Tier zudem geschadet, sodass es leiden muss, handelt es sich um eine Straftat. Neben einer Geldstrafe kann es in solchen Fällen auch zu einer Haftstrafe von bis zu drei Jahren kommen.

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