Raus aus der privaten Krankenversicherung? Wie Sie wechseln können

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Wer privat versichert ist, kann nicht so einfach in die gesetzliche Krankenkasse wechseln. Unter welchen Bedingungen es dennoch funktioniert.

Schnelle Termine bei Ärzten, Chefarztbehandlung oder ein Ein- beziehungsweise Zweibettzimmer im Krankenhaus – das sind nur wenige Vorteile der privaten Krankenversicherung. Allerdings gibt es auch Nachteile, beispielsweise sind Kinder nicht kostenlos familienversichert, ärztliche Rechnungen müssen vorgestreckt werden und der Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht ohne Weiteres möglich. Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um den Wechsel dennoch zu vollziehen.

Private Krankenversicherung: Die Rückkehr in die Gesetzliche ist nicht leicht

Kosten von Krankenversicherung privat und gesetzlich.
Wer privat versichert ist, kann nicht so leicht in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. © Wolfilser/Imago

Wer einmal privat versichert ist, kommt nicht ganz so leicht wieder in eine gesetzliche Krankenversicherung. Derzeit gibt es noch eine Lücke im System, die das Gesundheitsministerium schließen will. Ziel ist es, Missbrauch zu verhindern, informiert die Wirtschaftswoche auf Wiwo.de. Eine konkrete Entscheidung gibt es allerdings noch nicht.

Lücke im System: Wer im Ausland gearbeitet hat und dort gesetzlich versichert war...

Haben Arbeitnehmer im Ausland gearbeitet, waren dort gesetzlich versichert und sind bereits 55 Jahre alt, können sie in Deutschland in die gesetzliche Krankenversicherung, auch wenn sie in Deutschland privat versichert waren.

In der Regel ist es nicht möglich, in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln, wenn man bereits 55 Jahre alt ist. Einige sollen die Möglichkeit über das Ausland missbräuchlich verwendet haben, so Wiwo.de.

Doch welche Wege in die gesetzliche Krankenversicherung gibt es eigentlich?

Möglichkeiten in die gesetzliche Krankenkasse zu wechseln

Beide Versicherungen können Vor- und Nachteile haben, schreibt die Verbraucherzentrale auf der eigenen Webseite. Daher sollte man sich vorab genau informieren und beide Systeme gegeneinander abwägen. Als Angestellter haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Alter: unter 55 Jahren
  • Gehalt: Das Gehalt darf einen bestimmten Grenzwert nicht überschreiten. Im Jahr 2024 liegt dieser Grenzwert bei 69.300 Euro brutto im Jahr. Waren Sie bereits am 31.12.2002 als Arbeitnehmer privat versichert, gilt für Sie die Grenze von 62.100 Euro.

Sind Sie älter oder verdienen mehr, können Sie als Angestellter nicht in die gesetzliche Krankenkasse wechseln. Beim Jahresgehalt können Sie allerdings dafür sorgen, dass Sie unter dem Grenzwert liegen. So könnte beispielsweise eine Brückenteilzeit eine Option sein.

Wer selbständig tätig ist, hat regulär erst einmal keine Möglichkeit zu wechseln. Erst, wenn eine Versicherungspflicht vorliegt, ist das möglich. Das gelingt beispielsweise, wenn man einen Arbeitsvertrag unterschreibt und die Selbstständigkeit nur noch nebenberuflich ausübt. Allerdings dürfen Sie auch dann noch keine 55 Jahre alt sein.

Wer Arbeitslosengeld I bezieht und unter 55 Jahre alt ist, hat eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.

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Ist eine Familienversicherung eine Option?

Wenn ein Ehe- oder eingetragener Lebenspartner gesetzlich versichert ist, ist eine Familienversicherung denkbar. Dies gelingt allerdings nur, wenn man selbst nicht viel verdient. Möglich ist beispielsweise ein Minijob mit maximal 538 Euro Verdienst im Monat oder ein Gesamteinkommen von 505 Euro im Monat, so die Verbraucherzentrale. So haben auch ältere Menschen die Chance, wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zu kommen.

Krankenversicherung: Was passiert, wenn man trickst?

Wer vorsätzlich falsche Angaben macht, um eine Versicherungspflicht vorzutäuschen, und damit Erfolg hat, die Krankenkasse es aber herausfindet, kann die Versicherungspflicht rückwirkend aberkannt bekommen, informiert Finanztip.de.

Verweigert die Krankenkasse zu Unrecht die Aufnahme, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Wird dieser abgelehnt, ist eine Klage vor dem Sozialgericht denkbar.

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