Eine Tischreservierung ist mehr als nur eine nette Geste. Sie hat Einfluss auf Personalplanung, Einkauf und Vorbereitung. Sagen Gäste zu spät oder gar nicht ab, darf ein Restaurant theoretisch Schadensersatz oder eine sogenannte No-Show-Gebühr verlangen. Voraussetzung: Die Regelung ist klar und rechtssicher in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgehalten und für Gäste einsehbar. Fehlt eine solche Grundlage, ist die Forderung unwirksam und die Zahlung kann verweigert werden.
Außerdem müssen Betroffene nachweisen können, dass dem Restaurant kein Schaden entstanden ist, etwa weil der Tisch neu vergeben wurde. In der Praxis bleibt das schwierig: Oft wird nur eine Telefonnummer hinterlegt. Damit ist unklar, wen man überhaupt belangen könnte.
Während der Corona-Pandemie haben viele Restaurants feste Zeitfenster fürs Essen eingeführt, meist zwei Stunden. So konnten sie die begrenzten Plätze besser auslasten. Diese Praxis ist auch heute erlaubt. Denn das Hausrecht liegt beim Wirt: Er darf festlegen, wie lange Gäste bleiben dürfen.
Tobias Klingelhöfer ist Rechtsanwalt und seit vielen Jahren als Rechtsexperte für die ARAG tätig. Er ist Teil des EXPERTS Circle, einem Netzwerk versierter Fachleute. Er ist Teil unseres EXPERTS Circle. Die Inhalte stellen seine persönliche Auffassung auf Basis seiner individuellen Expertise dar.
Was tun, wenn das Essen nicht schmeckt?
Grundsätzlich gilt: Was man bestellt, muss man bezahlen. Erst den Teller leer essen und sich dann beschweren – das ist keine gute Idee. Wem ein Gericht nicht schmeckt, sollte sofort das Servicepersonal informieren. Ob ein Ersatzgericht kommt, liegt im Ermessen des Wirts – vorausgesetzt, das Essen wurde ordnungsgemäß zubereitet.
Anders sieht es aus, wenn etwas anderes serviert wird als in der Karte steht. Dann haben Gäste Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatz. Wer das falsche Gericht trotzdem essen möchte, sollte vorab klären, dass nur der ursprünglich vereinbarte Preis gilt.
Wird das Essen ungenießbar, etwa durch eine Spinne im Salat, darf man es selbstverständlich zurückgeben. Ist der Appetit dahin, zahlt man nur, was man bis dahin gegessen hat.
Wartezeiten und Rechnung: Das ist erlaubt
Warten Gäste mehr als 90 Minuten auf ihr Essen, können sie die Rechnung um rund ein Drittel kürzen. Langes Warten auf die Rechnung selbst befreit zwar nicht von der Zahlung, doch nach mehr als 30 Minuten und mehreren vergeblichen Bitten darf man gehen. Wichtig: Die eigene Adresse hinterlassen, damit die Rechnung zugeschickt werden kann. Sonst gilt es als Zechprellerei. Besser: aktiv das Gespräch mit dem Service suchen.
Kinderteller, Seniorenteller, geteilte Portionen
Grundsätzlich darf jeder alles bestellen, was auf der Karte steht. Aber der Wirt darf Einschränkungen festlegen. Senioren- und Kinderteller sind meist günstiger, weil sie kleiner sind oder weniger Zutaten enthalten. Ob auch Erwachsene sie bestellen dürfen, entscheidet der Betreiber. Gleiches gilt, wenn sich zwei Gäste ein Hauptgericht teilen möchten.
Beilagen wie Pommes oder Salate müssen nur dann einzeln serviert werden, wenn sie als solche auf der Karte stehen. Einen bestimmten Gang, etwa Hauptgericht oder Dessert, darf der Wirt aber nicht vorschreiben. Nur eine Vorspeise zu essen, ist also völlig legitim.
Garderobe: Keine Haftung trotz Schild
„Für Garderobe keine Haftung“: Der Satz hat rechtlich wenig Bedeutung. Eine Haftung besteht nur, wenn tatsächlich ein Verwahrungsvertrag zustande kommt. Das ist selten der Fall, etwa wenn der Wirt die Jacke in einem separaten Raum entgegennimmt. Wer seine Jacke einfach an die Garderobe hängt, trägt in der Regel selbst das Risiko.
Rotweinfleck auf der Polsterbank – wer zahlt?
Missgeschicke passieren. Doch wer haftet, wenn ein Glas Rotwein umfällt und das Polster ruiniert? In einem Fall verlangte ein Gastwirt 3000 Euro Schadenersatz, nachdem eine Besucherin eine cremefarbene Sitzecke verschmutzt hatte. Der teure Stoff war nicht zu reinigen – der Wirt ließ sämtliche Möbel neu beziehen. Doch das Gericht wies seine Klage ab.
Begründung: Essen und Trinken gehören zum normalen Risiko eines Restaurants. Solange Gäste nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln, muss der Betreiber solche Missgeschicke einkalkulieren. Der Gastronom blieb auf den Kosten sitzen.