Steuererleichterungen für Menschen mit Behinderung – das ist ab einem GdB von 80 möglich
Menschen mit Behinderung können ihre Steuerlast durch den Behinderten-Pauschbetrag senken. Bei einem GdB von 80 sind über 2000 Euro möglich.
München – Die täglichen Lebenskosten können für Menschen mit Behinderungen oft höher sein. Um diese Belastung zu mildern, wurde ein spezieller Steuerfreibetrag eingeführt: der Behinderten-Pauschbetrag. Dieser kann dazu beitragen, die Steuerlast erheblich zu senken, insbesondere bei einem hohen Grad der Behinderung.
Grad der Behinderung bestimmt die Höhe der Steuererleichterungen
Der Grad der Behinderung (GdB) ist eine Maßeinheit, die den Schweregrad einer Behinderung angibt, so die Landesverbände. Je stärker eine Person körperlich oder geistig beeinträchtigt ist, desto höher ist der GdB. Der Behinderungsgrad kann in Zehnerschritten zwischen 20 und 100 variieren. Ab einem GdB von 50 werden Menschen als schwerbehindert eingestuft und können einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Ein medizinischer Gutachter bewertet die Auswirkungen der Behinderungen, um den Grad der Behinderung festzulegen.
Seit 2021 können Menschen mit Behinderungen und ihre Pflegepersonen höhere Lebenshaltungskosten steuerlich absetzen. Mit einem GdB zwischen 20 und 100 kann der Pauschbetrag genutzt werden, der zwischen 384 und 2840 Euro liegt. Bei einem Grad der Behinderung von 80 können 2120 Euro bei der Einkommenssteuer geltend gemacht werden. Für schwerbehinderte Menschen, die blind, taubblind oder hilflos sind, kann der Pauschbetrag auf bis zu 7400 Euro steigen. Pflegepersonen können einen Pauschbetrag absetzen, wenn sie keine Pflegeeinkünfte haben.
Behinderten-Pauschbetrag muss in der Steuererklärung angegeben werden
Um den Behinderten-Pauschbetrag zu erhalten, müssen Sie diesen in Ihrer Steuererklärung angeben. Der Pauschbetrag kann im Abschnitt „Außergewöhnliche Belastungen“ gefunden werden, wie Aktion Mensch erklärt. Bei der ersten Angabe dürfen Sie nicht vergessen, einen Nachweis für den GdB beizufügen. Als Nachweise gelten der Schwerbehindertenausweis, eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Versorgungsamtes sowie ein Rentenbescheid.
„Das Finanzamt speichert diese Informationen in einem Register. Sie können den Pauschbetrag dann einfach in der nächsten Steuererklärung nutzen“, so Aktion Mensch. Eine weitere Option besteht darin, die tatsächlichen Lebenshaltungskosten in der Steuererklärung anzugeben. Das Finanzamt berechnet dann die „zumutbare Belastung“ und zieht diese von den Gesamtkosten ab. Dies sollte jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn die Kosten den Pauschbetrag übersteigen.
Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 80 besteht zudem die Möglichkeit, einen Fahrkosten-Pauschbetrag zu erhalten. So können Sie pro Jahr zusätzlich 900 Euro erhalten. Menschen, die blind oder hilflos sind oder eine außergewöhnliche Gehbehinderung haben, können sogar 4500 Euro erhalten. In der Steuererklärung sollten Menschen mit Behinderungen alle außergewöhnlichen Belastungen angeben. Dazu gehören außergewöhnliche Krankheitskosten, Kosten für ein Fahrzeug sowie Kosten für Begleitpersonen. (rd)