Der Bayerische Landtag hat vergangene Woche das neue Ladenschlussgesetz in zweiter Lesung beschlossen. Erstmals gibt es in Bayern nun eine eigene Regelung für Ladenöffnungszeiten. Unsere Zeitung hat nachgefragt, was Allgäuer Städte vom neuen Gesetz, das ab August in Kraft tritt, halten.
Allgäu – Bayern ist das einzige Bundesland, in dem aktuell noch immer das Bundesladenschlussgesetz von 1956 gilt. Dieses wird bald abgelöst durch ein neues Ladenschlussgesetz. Zwar bleibt es wie im Saarland auf künftig bei einer Schließung der Geschäfte um 20 Uhr an Werktagen, doch will Bayern mit einigen Neuregelungen auch mehr Flexibilität für Städte und Gemeinden ermöglichen. Ein Kernpunkt des Gesetzes: Bis zu acht verkaufsoffene Einkaufsnächte pro Jahr können an Werktagen künftig von 20 bis 24 Uhr stattfinden, um den Einzelhandel zu stärken.
Einzelne Geschäfte dürfen zudem an bis zu vier Abenden pro Jahr (auch bis 24 Uhr) öffnen, ohne dass eine extra Genehmigung erforderlich ist. Das soll etwa Veranstaltungen wie Autorenlesungen in Buchhandlungen oder Kochabende erleichtern, wie Arbeitsministerin Ulrike Scharf (CSU) erklärt. Eine einfache Meldung an die Gemeinde reicht.
„Ob das von der lokalen Wirtschaft in Memmingen gewünscht wird, muss in den kommenden Wochen und Monaten im Dialog geklärt werden“, heißt es aus dem Rathaus. Auch Kempten will zunächst abwarten, wie Akteure aus der Stadt reagieren – ob es zusätzliche Einkaufsnächte geben wird, wolle man erst mit der Stadtmarketing GmbH und den Mitgliedern Citymanagements diskutieren, sagt Andreas Weber aus dem Kemptener OB-Büro.
Äußerst positiv sieht dagegen Kaufbeurens Oberbürgermeister Stefan Bosse das neue Gesetz, er verspricht sich „Rückenwind für unsere Bemühungen zur Attraktivitätssteigerung“ in Kaufbeuren. Das „Candlelight-Shopping“ habe sich in der Wertachstadt seit Jahren erfolgreich bewährt. „Und dass solche Veranstaltungen nun bis zu acht Mal im Jahr erlaubt sind und die Läden individuell zusätzlich bis zu vier Mal einen Shoppingabend organisieren können, gibt uns als Stadt und dem Einzelhandel viele wertvolle Handlungsoptionen“, so Bosse.
Ladenschlussgesetz: Kleinstsupermärke ohne Personal 24/7 geöffnet
Eine weitere zentrale Neuerung betrifft digitale, personalfreie Kleinstsupermärkte bis 150 Quadratmeter, die künftig rund um die Uhr öffnen dürfen. Das solle die Nahversorgung im ländlichen Raum stärken und dem Fachkräftemangel entgegenwirken, ohne zusätzlichen Arbeitsdruck für Beschäftigte zu erzeugen, heißt es vom Ministerium. Memmingens Oberbürgermeister Jan Rothenbacher sieht das positiv: „Der Gesetzgeber hat hier eine klar anwendbare Handhabung geschaffen.“
Längere Ladenöffnung an Werktagen? „Kempten nicht vergleichbar mit Augsburg oder München“
Die Zahl der verkaufsoffenen Sonntage bleibt übrigens auf maximal vier beschränkt. Außerdem unverändert bleiben die allgemeinen Ladenöffnungszeiten von 6 bis 20 Uhr, um den Schutz von Sonn- und Feiertagen sowie die Interessen von Familien zu wahren.
Ob es sinnvoll gewesen wäre, auch in Bayern die Öffnungszeiten an Werktagen länger als bis 20 Uhr zu erweitern, dazu erklärt Andreas Weber: „Städte wie Kempten sind nicht mit Großstädten wie München oder Augsburg vergleichbar. Dort können Öffnungszeiten bis 22 Uhr sinnvoll sein, treffen aber auch auf entsprechende Nachfrage. Der Infrastruktur geschuldet gibt es bei uns andere Abläufe und Anforderungen, die eine Ausdehnung auf 22 Uhr nicht rechtfertigen würden.“
Eckpunkte des Bayerischen Ladenschlussgesetzes:
• Gemeinden können selbst und ohne Anlass bis zu acht Nächte an Werktagen für den Verkauf von 20 bis 24 Uhr festsetzen.
• Darüber hinaus sind bis zu vier Nächte an Werktagen möglich, an denen Geschäfte eigenständig von 20 bis 24 Uhr öffnen können (z. B. Lesungen in Buchhandlungen).
• Personallos betriebene Kleinstsupermärkte mit bis zu 150 Quadratmetern Verkaufsfläche dürfen täglich 24 Stunden öffnen – auch an Sonn und Feiertagen. Bei Bedarf können die Gemeinden die Öffnung an Sonn- und Feiertagen auf ein Minimum von acht Stunden beschränken – etwa um dem Ruhebedürfnis von Anwohnerinnen und Anwohnern zu entgegenzukommen. Zugelassen ist das übliche Warensortiment eines Supermarktes.
• Tourismus-, Ausflugs- und Wallfahrtsorte legen künftig selbst fest, ob Geschäfte mit entsprechendem Sortiment (z. B. Souvenirs, Erfrischungen oder religiösen Waren) an bis zu 40 Sonn- und Feiertagen für jeweils bis zu acht Stunden öffnen dürfen.
• Bis zu vier verkaufsoffene Sonn- und Feiertage werden unbürokratischer geregelt: Das Gesetz geht davon aus, dass eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen im Zusammenhang mit einem besonderen Anlass steht (z.B. ein historischer Markt, eine Messe oder eine Brauchtumsveranstaltung mit vielen Besuchern).
Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Mit dem Kreisbote-Newsletter täglich zum Feierabend oder mit der neuen „Kreisbote“-App immer aktuell über die wichtigsten Geschichten informiert.